Bei der Erbringung der Arbeitsleistung im Homeoffice fällt eine strikte Trennung von Arbeit und Privatleben nicht immer leicht. Der Wechsel eines Arbeitnehmers ins Homeoffice wird nicht selten mit der Vereinbarung von Vertrauensarbeitszeit gleichgesetzt. Im Rahmen dessen teilen sich Arbeitnehmer ihre Arbeitszeiten selbst ein; über Arbeitsbeginn und -ende kann in den Grenzen des Arbeitszeitgesetzes eigenständig disponiert werden. Es ist daher grundsätzlich ohne Weiteres möglich, die Arbeit im Laufe eines Arbeitstages für private Telefonate oder Erledigungen zu unterbrechen, wenn die Arbeitsleistung darunter nicht leidet. Die Berechtigung zur flexiblen Einteilung der Arbeitszeit entbindet Arbeitnehmer allerdings nicht davon, etwaige Arbeitsunterbrechungen – gleichermaßen wie bei Arbeitnehmern mit festgelegten Arbeitszeiten – ohne Einschränkung zu erfassen.[1] Dokumentiert ein Arbeitnehmer die an sich zulässige Unterbrechung während der Vertrauensarbeitszeit also nicht, stellt dies einen Arbeitszeitverstoß und bei einem vorsätzlichen Verstoß ggf. einen Arbeitszeitbetrug dar.

Ist keine Vertrauensarbeitszeit vereinbart, sind auch im Homeoffice die vereinbarten Arbeitszeiten in derselben Art und Weise einzuhalten, wie vor Ort im Betrieb. Der Arbeitgeber ist bei einer Homeoffice-Tätigkeit in besonderem Maße auf den vertrauensvollen Umgang des Arbeitnehmers mit der Erfassung seiner Arbeitszeit angewiesen, weil die Kontrolle der Arbeitsleistung quasi unmöglich ist. Der Gang zum Supermarkt, ins Fitnessstudio oder das Bügeln von Wäsche ist dem Arbeitnehmer daher – außerhalb der Pausenzeiten – nicht erlaubt. Berücksichtigt er entsprechende Unterbrechungen in seiner Arbeitszeiterfassung nicht, kann darin nicht nur ein Arbeitszeitverstoß, sondern sogar ein (strafrechtlich möglicherweise relevanter) Arbeitszeitbetrug liegen. Die Nutzung von Hilfsmitteln zur Täuschung des Arbeitgebers, wie einen automatischen Mausbeweger, um z. B. bei Arbeitsunterbrechungen den Wechsel in einen Abwesenheitsstatus bei Microsoft Teams zu verhindern, kann im Sinne eines planvoll durchdachten Vorgehens zulasten des Arbeitnehmers zu werten sein.

[1] BAG, Beschluss v. 13.9.2022, 1 ABR 22/21; EuGH, Urteil v. 14.5.2019, C-55/18; auch der vom deutschen Gesetzgeber geplante und im April 2023 veröffentlichte Gesetzesentwurf sieht der Rechtsprechung folgend keine Ausnahmen vor.

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