Vielleicht kennen Sie folgenden Sachverhalt auch: Eine Firma hat sich mit einem Mitarbeiter darauf verständigt, dass dieser mit Aufhebungsvertrag und Abfindung das Unternehmen verlassen wird. Um das ganze vertraglich abzuschließen und es mit einer Unterschrift zu versehen, wird dem Mitarbeiter noch zugestanden, dass er selbst darüber entscheiden kann, ob die Abfindung dieses oder erst im nächsten Jahr gezahlt werden soll. Denn hier kann ja gegebenenfalls einiges an Lohnsteuer für den Mitarbeiter gespart werden. Der Mitarbeiter in der Gehaltsabrechnung sieht sich also noch mal genau an, wann welche Versteuerung vorzunehmen ist.
Drei Prüfkriterien für die Fünftel-Regelung
Da sind zunächst die drei Kriterien zu prüfen, die für die Fünftel-Regel (§ 39 b Abs. 3 Satz 9 EStG) erfüllt sein müssen. Danach ist die Lohnsteuer bei einem sonstigen Bezug im Sinne des § 34 Absatz 1 und 2 Nr. 2 und 4 EStG in der Weise zu ermäßigen, dass der sonstige Bezug bei der Anwendung des Satzes 5 mit einem Fünftel anzusetzen und der Unterschiedsbetrag im Sinne des Satzes 8 zu verfünffachen ist; § 34 Absatz 1 Satz 3 EStG ist sinngemäß anzuwenden. Diese drei Kriterien sind also:
- der außerordentliche Bezug (§ 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG: "Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten; mehrjährig ist eine Tätigkeit, soweit sie sich über mindestens zwei Veranlagungszeiträume erstreckt und einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten umfasst")
- die Zahlung im Verlauf eines Kalenderjahrs und
- die Abfindung soll höher als das Gehalt sein, dass bei Fortsetzung des Dienstverhältnisses gezahlt würde (BMF-Schreiben vom 4.3.2016, IV C 4 - S 2290/07/10007 :031) .
Versteuerung: Vergleich zu sonstigem Einmalbezug
Die ersten beiden Punkte sind meist schnell geprüft und für den dritten wird dann eine Vergleichsrechnung erstellt. Je nachdem, in welcher Literatur nachgelesen wird, soll auch noch eine sogenannte "Günstiger-Berechnung" gemacht werden. Der Vergleich als, ob nicht die Versteuerung als sonstiger Einmalbezug zu weniger Steuerabzug führt.
Allerdings stößt man dann bei der Fünftel-Regel in der Literatur auf folgende Aussage: Kann der Arbeitgeber anhand des von ihm gezahlten Gehalts erkennen, dass die Abfindung zusammen mit dem übrigen Gehalt zu einer Zusammenballung von Einkünften führt, so ist er gesetzlich verpflichtet die Fünftel-Regelung anzuwenden, ohne dass es eines Antrags des Arbeitnehmers bedarf.
Die Annahme liegt nahe: Mit der Aussage, dass der Arbeitgeber verpflichtet ist, die Fünftel-Regel anzuwenden - wenn die Kriterien erfüllt sind -, ist eigentlich klar, dass hier dann keine "Günstiger-Berechnung" vorgenommen werden braucht. Dies wäre ja ein echter Widerspruch dazu. Erstaunlicherweise wird in der Literatur häufig auch nur eine dieser Verpflichtungen bei Abfindungen dargestellt.
"Günstiger-Berechnung" als viertes Kriterium?
Ich weiß nicht, ob Sie schon mal einem Mitarbeiter diesen Sachverhalt in allen Facetten verständlich und nachvollziehbar erklären konnten. Offenbar ist es jedoch so: Auch wenn der Fall unwahrscheinlich ist, dass die Versteuerung als sonstiger Einmalbezug steuerlich günstiger ist als die Anwendung der Fünftel-Regel, kann dieser Fall rechnerisch eintreten.
Beim Betrachten der Kurve unseres Steuersystems erscheint dies zwar kaum möglich, es können jedoch solch spezielle Einzelfälle vorkommen. Und deswegen ist die "Günstiger-Prüfung" auch immer vorzunehmen. Sie bildet eigentlich so etwas wie ein viertes Kriterium bei der Prüfung, ob die Fünftel-Regel angewendet wird oder nicht.
Beispiel: Fünftel-Regel oder Einmalbezug
Ein Berechnungsbeispiel könnte so aussehen: Mitarbeiter erhält Gehalt 12 x 5.000 Euro, also 60.000 Euro pro Jahr und scheidet am 31. Oktober mit einer Abfindung von 30.000 Euro aus. Dann wäre die erste Entscheidung, die dieser zu treffen hat, ob die Abfindung im Oktober dieses Jahr oder erst im Januar des nächsten Jahres gezahlt wird.
Im Normalfall hat der Mitarbeiter in der Entgeltabrechnung nicht genug Daten, um jetzt berechnen zu können, in welchem Jahr die Steuer besser ausfällt. Bei der Prüfung im laufenden Jahr wird sich ergeben, dass die drei Prüfungskriterien erfüllt sind und damit die Fünftel-Regel möglich ist. Im neuen Jahr kommt die Fünftel-Regel nicht in Frage, weil 30.000 Euro weniger als 60.000 Euro sind. Insoweit sieht es auf den ersten Blick aus, als wäre es cleverer im aktuellen Jahr die Fünftel-Regel anzuwenden.
Fall: Vergleichsrechnung zeigt keinen Unterschied
Nachdem die Vergleichsrechnung in beiden Jahren in diesem Fall einfach ist, führt man nun noch die Günstiger-Prüfung aus. Für das neue Jahr entfällt dies, aber im laufenden Jahr ist diese vorzunehmen. Und da ergibt sich als Ergebnis, dass beide Berechnungen gleich ausfallen. Denn sobald der persönliche Grenzsteuersatz gleich dem Höchststeuersatz ist, sind beide Berechnungen immer gleich.
Insoweit ist also bestätigt, dass im laufenden Jahr die Fünftel-Regel angewendet wird, obwohl es wahrscheinlich kein Unterschied macht. Und die Möglichkeit, dass man im nächsten Jahr steuerlich weniger zu zahlen hat, steigt, obwohl die Fünftel-Regel nicht angewendet werden kann.
Was meinen Sie?
Haben Sie auch schon Erfahrungen mit solch einem Fall gemacht? Oder kennen Sie auch Sachverhalte, die Sie als Entgeltabrechner den Mitarbeitern nur schwer erklären können, weil diese schwierig nachzuvollziehen sind?
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Leider sind nicht nur die steuerlichen Aspekte ein schwieriges Thema. Oftmals wird vergessen, dass es Abzüge für die Sozialversicherung geben kann. Denn, trotz der grundsätzlichen Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung bei Abfindungen, können in bestimmten Fällen Beiträge fällig werden. Die Beitragsfreiheit gilt nicht in vollem Umfang, wenn es sich bei der Abfindung zum Beispiel um eine gemischte Abfindung handelt (also rückständiges Arbeitsentgelt enthält). Ein weiteres Problem entsteht, bei freiwilliger Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenversicherung. Sofern die gesetzliche Kündigungsfrist eingehalten wird, entstehen keine Beitragsforderungen. Die Anrechenbarkeit einer Abfindung ist allerdings begrenzt durch den Zeitpunkt, zu dem das Arbeitsverhältnis bei Einhaltung der ordentlichen Kündigung des Arbeitgebers geendet hätte. Die Beitragszahlung eines freiwilligen Mitglieds richtet sich nach § 240 Abs. 1 SGB V nach der gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, kann also auch um sonstige Einnahmen (wie Mieteinnahmen) "ergänzt" werden. Einzelheiten wurden ebenfalls durch das BSG definiert (ua BSG vom 23.02.1988 - 12 RK 34/86 - USK 8864). Im schlimmsten Falle kann die Abfindung für ein Jahr nach Ende des Beschäftigungsverhältnisses noch angerechnet werden. Zahlreiche Ausnahmen können bei einer anschließenden Arbeitslosigkeit eintreten (Sperrzeit, Ruhenszeit, nachgehender Leistungsanspruch usw.). Ein spannendes Feld in meiner 25jährigen Beratungspraxis. Petra Schewe, Institut für Betriebswirtschaft und Rentenberatung in Bad Nauheim. www.InBeRe.de
Viele Grüße
Robert Knemeyer