Zahlung bei Arbeitsunfall bemisst sich an nachgewiesenem Lohn

Nach einem aktuellen Urteil des LSG Darmstadt bemisst sich das Verletztengeld bei einem Arbeitsunfall ausschließlich nach dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt. Nicht nachgewiesene Einnahmen sind nicht zu berücksichtigen. 

Im konkreten Fall ging es um einen versicherten Arbeitnehmer, der auf einer Baustelle tätig war. Bei den Arbeiten wurde er von einer einstürzenden Decke verletzt. Die Berufsgenossenschaft erkannte einen Arbeitsunfall an und gewährte Verletztengeld nach der vorgelegten Verdienstabrechnung für eine Tätigkeit von 20 Wochenstunden. Der Arbeitnehmer entgegnete, er habe wesentlich mehr auf der Baustelle gearbeitet und legte einen Arbeitsvertrag über 40 Wochenarbeitsstunden vor. Die Berufsgenossenschaft lehnte ein höheres Verletztengeld ab.

Kein Nachweis erzielter Einnahmen

Das Gericht urteilte zugunsten der Berufsgenossenschaft. Zwar sprächen die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft sowie Zeugenaussagen dafür, dass es auf der Baustelle gängige Praxis sei, 20 Wochenstunden als sozialversicherungspflichtige Tätigkeit und 20 Wochenstunden im Rahmen von Schwarzarbeit zu vergüten. Jedoch lägen keine konkreten Hinweise vor, dass der Versicherte tatsächlich Einnahmen aus Schwarzarbeit erzielt habe. Vom Gericht nicht zu entscheiden sei daher auch die Frage, ob tatsächlich erzielte Einnahmen aus Schwarzarbeit bei der Bemessung der Höhe des Verletztengeldes außer Betracht bleiben.

Höhe richtet sich allein nach tatsächlich erhaltenem Arbeitsentgelt

Die Höhe des Verletztengeldes richte sich allein nach dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt, so das Gericht. Da ein Arbeitsentgelt des Versicherten für mehr als 20 Wochenstunden vorliegend nicht nachgewiesen sei, habe er keinen Anspruch auf ein höheres Verletztengeld.

(LSG Darmstadt, Urteil v. 25.10.2019, AZ L 9 U 109/17)

Haufe Online Redaktion