TVöD-V: Hausmeistertätigkeit nicht auf eine Schule beschränkt

Ein Schulhausmeister kann mit entsprechender Weisung an mehreren Schulen eingesetzt werden. Die Regelungen des TVöD-V stehen nicht entgegen. Auch wenn man in der Direktionsrechtsmaßnahme eine Teilabordnung an eine andere Dienststelle sieht, ist dies wirksam - so das Bundesarbeitsgericht.

Die Stadt wollte den bei ihr tätigen Schulhausmeister an einer zweiten Schule einsetzen. Im Arbeitsvertrag stand hierzu: „(…) Die Übertragung der Hausmeistertätigkeit für ein weiteres Gebäude bleibt vorbehalten.“ Die Stadt verstand die Regelung so, dass es sich auch um ein Gebäude eines anderen Schulstandortes handeln könne, während der Hausmeister nur von einem weiteren Gebäude an der gleichen Schule ausging.

Einsatz an zweiter Schule ist vom Weisungsrecht gedeckt

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) urteilte, dass die Weisung der Stadt an den Schulhausmeister wirksam ist. Die Vertragsbestimmung ist nicht so zu verstehen, dass sich die Hausmeistertätigkeit auf eine Schule beschränkt. Die Nichtausübung des Direktionsrechts über einen längeren Zeitraum steht dieser Annahme nicht entgegen. Können bestimmte Aufgaben ihrer Natur nach nicht gleichzeitig an mehreren Schulen ausgeübt werden, werden die kollidierenden Dienstobliegenheiten durch die Weisung des Arbeitgebers aufgehoben.

Bestimmungen des TVöD-V

Die zulässige Weisung der Stadt beruht auf § 106 GewO i. V. m. § 4 Abs. 1 TVöD-V. Selbst wenn man von einer Teilabordnung an eine andere Dienststelle ausgeht, sind die Voraussetzungen hierfür ebenfalls erfüllt. Insbesondere sind die Grenzen des billigen Ermessens eingehalten. Dabei überwiegt das Interesse der Stadt an einem wirtschaftlichen Einsatz der Arbeitskraft des Hausmeisters dessen Interesse, an nur einer Schule tätig zu sein. Schließlich überschreitet der Hausmeister durch die Tätigkeit auch nicht seine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit. Auch sonstige Nachteile sind nicht ersichtlich. Die Wegstrecke von zwei Kilometern zwischen den Schulen ist vertretbar.

(Bundesarbeitsgericht, Urteil v. 24.5.2018, 6 AZR 116/17)

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