Pflichtmitgliedschaft in Pflegekammer Rheinland-Pfalz rechtmäßig

Pflegekräfte unterliegen in Rheinland-Pfalz einer Pflichtmitgliedschaft in der Pflegekammer. Dies ist nach einem Urteil des Verwaltungsgerichts Mainz verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

Gegen die kraft Gesetzes bestehende Mitgliedschaft aller in Rheinland-Pfalz tätigen Pflegekräfte (Altenpfleger, Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger, Gesundheits- und Krankenpfleger) in der seit dem 1. Januar 2016 neu eingerichteten Landespflegekammer Rheinland-Pfalz bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Dies entschied das Verwaltungsgericht Mainz.

Krankenpflegerin klagte gegen Pflichtmitgliedschaft

Die Klägerin, eine examinierte Krankenpflegerin, verweigerte zunächst die Übermittlung ihrer beruflichen Meldedaten an den Gründungsausschuss der Kammer, dessen Aufgabe es u.a. war, die beruflich Pflegenden zu registrieren. Mit einer Klage an das Verwaltungsgericht begehrte die Krankenpflegerin sodann die Feststellung, dass sie kein Mitglied der Pflegekammer sei. Sie machte geltend, die Vorschriften des Heilberufsgesetzes, mit denen die Verkammerung von Angestellten in Pflegeberufen geregelt worden seien, verstießen gegen das Grundgesetz; allenfalls eine Mitgliedschaft in der Interessenvertretung auf freiwilliger Basis sei rechtlich hinnehmbar. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab.

Gericht: Berufsstand soll durch Kammer gestärkt werden

Der Landesgesetzgeber habe die Errichtung der Landespflegekammer mit Pflichtmitgliedschaft ohne Verstoß gegen Grundrechte geregelt. Die mit der verpflichtenden Kammerzugehörigkeit verbundenen Einschränkungen seien auch vor dem Hintergrund der demographischen Entwicklung gerechtfertigt. Mit der Bündelung aller Berufsangehörigen der Pflegeberufe in einer eigenen öffentlich-rechtlichen Interessenvertretung solle der Berufsstand zur Sicherung des Fachkräftebedarfs und der Qualität in den Pflegefachberufen im öffentlichen Interesse gestärkt werden.

Keine unzumutbare Belastung durch die Mitgliedschaft

Von einer Vereinigung mit freiwilliger Mitgliedschaft könne nicht in gleicher Weise eine sachgerechte Vertretung des Gesamtinteresses aller Berufsangehörigen gegenüber anderen Heilberufen, Krankenkassen und sonstigen Entscheidungsträgern im Gesundheitsbereich erwartet werden. Die Pflichtmitgliedschaft führe auch hinsichtlich des zu leistenden Kammerbeitrags nicht zu einer erheblichen, die Grenze der Zumutbarkeit überschreitenden Belastung.   

Das Urteil ist rechtskräftig (VerwG Mainz, Urteil v. 6.4.2017, 4 K 438/16.MZ).

Pressemitteilung VerwG Mainz
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