Landesdatenschutzgesetze müssen Vorgaben der DSGVO umsetzen

Das Bundesdatenschutzgesetz wurde bereits an die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) der EU angepasst und tritt zeitgleich am 25.5.2018 in Kraft. Doch auch die Bundesländer müssen die Vorgaben in ihren Datenschutzregeln umsetzen und insbesondere ihre Landesdatenschutzgesetze anpassen.

Spannend ist, ob jedes Bundesland die Vorgaben der DSGVO pünktlich und vor allem auch rechtskonform zum Inkrafttreten der DSGVO am 25.5.2018 umgesetzt hat. Im Zeitplan sind u. a. Bayern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Brandenburg. Die DSGVO entfaltet trotz europäischem Hintergrund bindende Wirkung in Deutschland. Dort wo sie Regelungen trifft, sind diese abschließend. In Teilen lässt sie Bund und Ländern jedoch auch Spielraum für eigene Gestaltungen.

Uneinheitliche Landesdatenschutzgesetze erschweren Anwendung

In vielen Ländern liegen mittlerweile Entwürfe zur Anpassung ihrer Datenschutzregeln vor. Allerdings weichen die Entwürfe der Landesdatenschutzgesetze teilweise so voneinander ab, dass eine einheitliche Auslegung laut dem Berufsverband der Datenschutzbeauftragten Deutschlands (BvD) e. V. schwierig werden könnte und das komplexe Themengebiet durch die öffentlichen Stellen umso schwieriger in den Griff zu bekommen ist.

Bundesdatenschutzgesetz oder Landesdatenschutzgesetze - was gilt?

Das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) gilt für öffentliche Stellen des Bundes, beispielsweise für Bundesbehörden und Bundesämter. Es gilt aber auch für die öffentlichen Stellen der Länder, wenn sie Bundesrecht ausführen und der Datenschutz nicht durch ein Landesgesetz geregelt ist. Im Übrigen gelten die jeweiligen Landesdatenschutzgesetze, sprich für die jeweiligen Landesbehörden und Kommunalverwaltungen.