Impfpflicht gegen Masern für Mitarbeiter im öffentlichen Dienst

Am 1. März 2020 tritt das Masernschutzgesetz in Kraft, das eine Impfpflicht gegen Masern einführt. Die Impfpflicht gilt nicht nur für Kinder, die in Kitas und Schulen geschickt werden, sondern auch für Beschäftigte im öffentlichen Dienst. Wer ist betroffen und was ist zu beachten?

Rund eine Woche vor Inkrafttreten der Masern-Impfpflicht in Deutschland rechnet die Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW) in Berlin mit einem enormen Zusatzaufwand für Schulen und Kitas. «Es kommt da eine nicht ganz unproblematische Arbeit auf die Kolleginnen und Kollegen zu», sagte GEW-Sprecher Markus Hanisch der Deutschen Presse-Agentur. Viele Fragen erforderten Fingerspitzengefühl und bedeuteten zusätzlichen organisatorischen und bürokratischen Aufwand, der nicht einfach nebenbei zu erledigen sei.

Verwaltungsaufwand in Schulen und Kitas

Als Beispiele nannte Hanisch mögliche Auseinandersetzungen mit Impfgegnern und Eltern, die sich nicht um das Thema kümmerten oder gar nicht wüssten, wo der Impfpass ist. Die Beschäftigten müssten in solchen Fällen «hinterherlaufen» und gegebenenfalls auch Sanktionen wie den Kita-Ausschluss oder Geldstrafen veranlassen. Generell begrüße die GEW die Impfpflicht - es gebe aber auch noch offene Fragen, etwa zur Haftung. «Was passiert denn, wenn eine Kollegin nicht richtig hingeguckt hat und auf einmal ein Kind oder ein Beschäftigter die Masern hat?», so Hanisch.

Impfpflicht ab 1. März 2020

Wie die Bildungsverwaltung zu den Folgen des Gesetzes für Kitas und Schulen erklärte, muss nicht für alle Kinder sofort der Impfstatus nachgewiesen werden. Zunächst seien Kinder betroffen, die ab 1. März neu in eine Kita oder Schule aufgenommen werden. Eltern, deren Kind bereits die betreffende Einrichtung besucht, hätten Zeit bis 31. Juli 2021 zur Vorlage des Nachweises. Geprüft werde, ob der Masernimpfschutz für Schulanfänger im Rahmen der Einschulungsuntersuchung geprüft und dokumentiert werden kann.

Zum Vorgehen in den Kitas erklärte Iris Brennberger von der Bildungsverwaltung, vorgelegt werden solle der Impfausweis, das gelbe Kinderuntersuchungsheft oder ein ärztliches Attest, wenn das Kind die Masern bereits durchgemacht hat. Ist ein Kind nicht geimpft, «informiert die Leitung der Einrichtung das zuständige Gesundheitsamt». Die Gesundheitsämter würden beraten und zur Impfung auffordern. Neben Bußgeldern sei ein Verbot des Kitabesuchs möglich. Wie groß der Verwaltungsaufwand für Kitas ausfalle, sei «momentan schwer einschätzbar», so Brennberger. Auch bisher hätten Kitas bei neuen Kindern den Impfstatus erfragen oder sich nachweisen lassen müssen, dass die Eltern sich zum Thema beraten ließen.

Impfpflicht gilt auch für Mitarbeiter im öffentlichen Dienst

Die Impfpflicht betrifft an Schulen und Kitas auch Mitarbeiter, die nach 1970 geboren wurden - zum Beispiel Erzieherinnen und Erzieher, Lehrkräfte, aber auch Verwaltungsmitarbeiter, Hausmeister und das Personal, das das Mittagessen ausgibt. Neue Lehrkräfte oder anderes Personal dürfen ohne Nachweis nicht tätig werden. Ansonsten betrifft die Impfpflicht unter anderem auch Kliniken und Krankenhäuser. Mitarbeiter, die ab dem 1. März neu anfangen, müssen den Masern-Impfschutz nachweisen. Auch hier gilt, dass nach 1970 geborene Bestandsmitarbeiter bis Ende Juli 2021 Zeit zur Vorlage haben.

dpa
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