Entfernung aus Beamtenverhältnis wegen Steuerhinterziehung

Bei einer Steuerhinterziehung durch den Vorsteher eines Finanzamts ist der Vertrauensverlust maßgebend und rechtfertigt eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Wird im Strafverfahren lediglich auf Geldstrafe erkannt, kann dennoch die disziplinare Höchstmaßnahme verhängt werden.

Ein Regierungsdirektor (Besoldungsgruppe A 15) war Vorsteher eines Finanzamts. Weil er zusammen mit seiner ersten Ehefrau in den Einkommenssteuererklärungen vorsätzlich unrichtige Angaben über seine persönlichen Verhältnisse gemacht hatte, wurde ein Disziplinarverfahren gegen ihn geführt. Er hatte nämlich die Zusammenveranlagung gewählt, obwohl die gesetzlichen Voraussetzungen wegen des Getrenntlebens der Eheleute nicht mehr gegeben waren. Wegen Steuerhinterziehung wurde er vom Strafgericht zu einer Gesamtgeldstrafe von 160 Tagessätzen zu je 100 Euro verurteilt. Im Disziplinarverfahren wurde er aus dem Beamtenverhältnis entfernt.

Mildes Strafurteil hindert nicht disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme

Das Oberverwaltungsgericht Greifswald und das Bundesverwaltungsgericht sind einer Meinung: Auch wenn das Strafgericht statt einer Freiheitsstrafe eine Geldstrafe verhängt hat, kann im Disziplinarverfahren dennoch die Höchstmaßnahme (Entfernung aus dem Beamtenverhältnis) verhängt werden. Straf- und Disziplinarrecht verfolgen unterschiedliche Zwecke. Das Strafrecht ist vom Vergeltungsprinzip geprägt. Zweck des Disziplinarverfahrens ist hingegen, das Vertrauen in die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit der Beamten und damit die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes sicherzustellen.

Außerdienstliches Fehlverhalten hat Bezug zu dienstlichen Kernpflichten

Die Höhe des wirtschaftlichen Schadens des Dienstherrn ist nicht maßgebend, auch wenn sie gering ist. Das Fehlverhalten des Regierungsdirektors wiegt deshalb so schwer, weil es einen Bezug zu seinen dienstlichen Kernpflichten aufweist, nämlich der Verletzung von Steuervorschriften entgegenzuwirken. Erschwerend kommt hinzu, dass er in Vorgesetztenfunktion tätig gewesen ist. Auch hat er nicht nur einmalig, sondern mehrmalig versagt. Durch die Steuerhinterziehung bestehen erhebliche Zweifel an der für die dienstliche Tätigkeit gebotenen Vertrauenswürdigkeit.

(BVerwG, Beschluss v. 27.12.2017, 2 B 18.17)

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