Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland


Rauchwarnmelder in Niedersachsen, NRW, Rheinland-Pfalz, Saarland

Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und das Saarland schreiben Rauchwarnmelder in neu gebauten Wohnungen vor. Die Übergangsfristen für den Bestand sind unterschiedlich.

Rauchwarnmelder in Niedersachsen

Pflicht zum Einbau von Rauchwarnmeldern in Neubauten in Niedersachsen: Ja

Übergangsfrist für den Einbau von Rauchwarnmeldern in Bestandsgebäuden: 31.12.2015

Gesetzliche Grundlage: § 44 Abs. 5 der Niedersächsischen Bauordnung

In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. In Wohnungen, die bis zum 31. Oktober 2012 errichtet oder genehmigt sind, hat die Eigentümerin oder der Eigentümer die Räume und Flure bis zum 31. Dezember 2015 entsprechend den Anforderungen nach den Sätzen 1 und 2 auszustatten. Für die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft der Rauchwarnmelder in den in Satz 1 genannten Räumen und Fluren sind die Mieterinnen und Mieter, Pächterinnen und Pächter, sonstige Nutzungsberechtigte oder andere Personen, die die tatsächliche Gewalt über die Wohnung ausüben, verantwortlich, es sei denn, die Eigentümerin oder der Eigentümer übernimmt diese Verpflichtung selbst. § 56 Satz 2* gilt entsprechend.

*§ 56 Satz 2: Erbbauberechtigte treten an die Stelle der Eigentümer.

 

Rauchwarnmelder in Nordrhein-Westfalen

Pflicht zum Einbau von Rauchwarnmeldern in Neubauten in Nordrhein-Westfalen: Ja

Übergangsfrist für den Einbau von Rauchwarnmeldern in Bestandsgebäuden: 31.12.2016

Gesetzliche Grundlage: § 49 Abs. 7 der nordrhein-westfälischen Landesbauordnung

In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Dieser muss so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Wohnungen, die bis zum 31. März 2013 errichtet oder genehmigt sind, haben die Eigentümer spätestens bis zum 31. Dezember 2016 entsprechend den Anforderungen nach den Sätzen 1 und 2 auszustatten. Die Betriebsbereitschaft der Rauchwarnmelder hat der unmittelbare Besitzer sicherzustellen, es sei denn, der Eigentümer hat diese Verpflichtung bis zum 31. März 2013 selbst übernommen.

 

Rauchwarnmelder in Rheinland-Pfalz

Pflicht zum Einbau von Rauchwarnmeldern in Neubauten in Rheinland-Pfalz: Ja

Übergangsfrist für den Einbau von Rauchwarnmeldern in Bestandsgebäuden: Am 11.7.2012 abgelaufen

Gesetzliche Grundlage: § 44 Abs. 8 der rheinland-pfälzischen Bauordnung

In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Bestehende Wohnungen sind in einem Zeitraum von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes* entsprechend auszustatten.

*Inkrafttreten 12.7.2007

 

Rauchwarnmelder im Saarland

Pflicht zum Einbau von Rauchwarnmeldern in Neubauten im Saarland: Ja

Übergangsfrist für den Einbau von Rauchwarnmeldern in Bestandsgebäuden: 31.12.2016

Gesetzliche Grundlage: § 46 Abs. 4 der Landesbauordnung für das Saarland

In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Die Eigentümerinnen und Eigentümer vorhandener Wohnungen sind verpflichtet, jede Wohnung bis zum 31. Dezember 2016 entsprechend auszustatten. Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt den unmittelbaren Besitzerinnen und Besitzern, es sei denn, die Eigentümerin oder der Eigentümer übernimmt diese Verpflichtung selbst.

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