Kappungsgrenze in Berlin, Brandenburg, Sachsen und Sachsen-Anhalt

Berlin, Brandenburg und Sachsen haben Verordnungen zur Absenkung der Kappungsgrenze erlassen. Sachsen-Anhalt hat bislang darauf verzichtet.

Kappungsgrenze in Berlin

In ganz Berlin gilt eine auf 15 Prozent abgesenkte Kappungsgrenze.

Geltungszeitraum: 11.5.2023 bis 10.5.2028

Gesetzliche Grundlage: Verordnung zur Senkung der Kappungsgrenze gemäß § 558 Absatz 3 BGB (Kappungsgrenzenverordnung) vom 14.3.2023 (GVBl. 2023, S. 112)


Mietpreisbremse

In Berlin gilt auch die Mietpreisbremse für neu abgeschlossene Mietverträge.


Kappungsgrenze in Brandenburg

In 19 Gemeinden in Brandenburg gilt eine reduzierte Kappungsgrenze.

Geltungszeitraum: 1.1.2021 bis 31.12.2025

Gesetzliche Grundlage: Verordnung zur Bestimmung der Gebietskulisse zur Senkung der Kappungsgrenze gemäß § 558 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (Kappungsgrenzenverordnung) vom 10.3.2021 (GVBl.II/21, Nr. 26)

Die Verordnung gilt für diese Gemeinden:

Birkenwerder, Blankenfelde-Mahlow, Eichwalde, Falkensee, Glienicke/Nordbahn, Gosen-Neu Zittau, Großbeeren, Hohen Neuendorf, Hoppegarten, Kleinmachnow, Mühlenbecker Land, Neuenhagen bei Berlin, Panketal, Potsdam, Schöneiche bei Berlin, Schulzendorf, Stahnsdorf, Teltow, Woltersdorf /LOS


Mietpreisbremse

Brandenburg hat auch die Mietpreisbremse für neue Mietverträge umgesetzt. Diese gilt in 31 Kommunen. Mehr zur Mietpreisbremse in Brandenburg


Kappungsgrenze in Sachsen

In Sachsen ist die Kappungsgrenze in Dresden und Leipzig auf 15 Prozent abgesenkt.

Geltungszeitraum: 1.7.2020 bis 30.6.2025

Gesetzliche Grundlage: Sächsische Kappungsgrenzen-Verordnung vom 3.6.2020 (SächsGVBl. S. 284)

In allen anderen sächsischen Städten und Gemeinden gilt die reguläre Kappungsgrenze von 20 Prozent.


Kappungsgrenze in Sachsen-Anhalt

In Sachsen-Anhalt gilt die reguläre Kappungsgrenze von 20 Prozent.

Schlagworte zum Thema:  Kappungsgrenze, Mieterhöhung, Mietpreisbremse