Architektenvertrag und Ingenieurvertrag

Der Architektenvertrag und der Ingenieurvertrag wurden zum 1.1.2018 ausdrücklich im BGB geregelt.

Neu in das BGB aufgenommen wurden spezielle Vorschriften zum Architektenvertrag und zum Ingenieurvertrag. Dabei ist der Gesetzgeber der Rechtsprechung des BGH gefolgt, der Architekten- und Ingenieurverträge dem Werkvertragsrecht unterstellt. Durch einige spezielle Regelungen soll den Besonderheiten dieser Vertragstypen Rechnung getragen werden.

Ein wichtiger Punkt der Neuregelung sieht vor, Architekten und Ingenieure im Rahmen ihrer gesamtschuldnerischen Haftung mit dem ausführenden Bauunternehmer zu entlasten. Bisher können Besteller bei Mängeln infolge von Überwachungsfehlern, für die Bauunternehmer und Architekt gleichermaßen verantwortlich sind, den Architekten und den Bauunternehmer als Gesamtschuldner in Anspruch nehmen. Häufig halten sich Bauherren in solchen Fällen an den Architekten, weil dieser aufgrund seiner Berufsordnung eine Haftpflichtversicherung unterhalten muss.

Vorrang der Nacherfüllung

Der Besteller muss dem Bauunternehmer nun zunächst eine Frist zur Mangelbeseitigung setzen. Diesen Vorrang der Nacherfüllung sieht der neue § 650t BGB vor. Hierdurch soll zumindest bei kleineren, schnell zu behebenden Baumängeln eine vorschnelle Inanspruchnahme des Architekten verhindert werden. Erst wenn die Frist erfolglos verstrichen ist, kann der Bauherr den Architekten in Anspruch nehmen.

Die Entlastung des Architekten greift nur bei Überwachungsfehlern. Beruht der Mangel auf fehlerhafter Planung, kann der Besteller den Architekten unmittelbar in Anspruch nehmen.

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