Rn. 3

Stand: EL 33 – ET: 09/2021

Die maßgebende BS bestimmt sich nach einer Bilanz, die unter Beachtung von § 5 Abs. 1 PublG aufgestellt wurde (der Verweis in § 1 Abs. 2 Satz 1 PublG auf § 5 Abs. 2 PublG ist offensichtlich ein redaktionelles Versehen bei der Formulierung des Gesetzestexts). Sie ist gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 PublG um darin enthaltene Rückstellungen oder Verbindlichkeiten für geschuldete Verbrauchsteuern oder Monopolabgaben zu kürzen. Zu den Verbrauchsteuern und Monopolabgaben gehören insbesondere die Energie-, Tabak-, Bier-, Kaffee-, Branntwein-, Schaumwein- und Stromsteuer.

 

Rn. 4

Stand: EL 33 – ET: 09/2021

Ein UN, das bisher noch nicht zur RL nach dem PublG verpflichtet war, muss eine § 5 Abs. 1 PublG entsprechende Bilanz aufstellen, entweder sozusagen freiwillig als Probebilanz zur Überprüfung einer möglichen Überschreitung des Schwellenwerts von 65 Mio. EUR oder als zusätzlich geforderte Bilanz, wenn die Schwellenwerte eines der anderen beiden Größenmerkmale des § 1 Abs. 1 PublG (UE oder AN) zu diesem Stichtag tatsächlich überschritten sind (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 2 PublG; auch hier wird fälschlicherweise auf § 5 Abs. 2 PublG verwiesen; sachgerecht wäre der Verweis auf § 5 Abs. 1 PublG).

Diese freiwillig oder pflichtgemäß aufgestellte Bilanz gemäß § 1 Abs. 2 i. V. m. § 5 Abs. 1 PublG kann an die Stelle der sonst gemäß § 242 Abs. 1 aufzustellenden Bilanz treten. Man wird aber auch zulassen müssen, dass sie neben die nach § 242 Abs. 1 aufzustellende HB treten kann. Optiert das betreffende UN für diese zweite Möglichkeit, für deren Zulässigkeit auch der Gesetzestext spricht, würden alle Ansatz-, Bewertungs- und Ausweiswahlrechte, die i. R.e. Bilanzierung gemäß § 5 Abs. 1 PublG bestehen, neu und unabhängig von der Ausübung der entsprechenden Wahlrechte in der HB ausgeübt werden können. Dieses Recht zur neuen Ausübung der Wahlrechte hat seine Grenze allerdings bei der Ausübung oder besser Ausfüllung von Beurteilungsspielräumen, wie z. B. bei der Bemessung der den planmäßigen Abschreibungen zugrunde liegenden voraussichtlichen ND, der Bemessung von Wertberichtigungen zu Forderungen oder etwa des niedrigeren beizulegenden Werts (vgl. Biener, GmbHR 1975, S. 5 (6); a. A. Forster, WPg 1972, S. 469; WP-HB (2021), Rn. F 1527; ADS (1997), § 1 PublG, Rn. 19).

Es ist festzuhalten, dass die Probebilanz keine weitere Funktion hat, als festzustellen, ob der Schwellenwert des Größenmerkmals "BS" überschritten worden ist. Diese Erkenntnis kann möglicherweise auch schon mittels einer überschlägigen Berechnung erreicht werden. Deshalb wird hier die Auffassung vertreten, dass anstelle einer Probebilanz auch andere Aufzeichnungen möglich sind, die mit hinreichender Genauigkeit den Nachweis über die Höhe der maßgebenden BS gewähren.

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