Kapitalflussrechnung HGB: Zahlungsströme darstellen

Die Kapitalflussrechnung ist nach § 297 Abs. 1 Satz 1 HGB Pflichtbestandteil des handelsrechtlichen Konzernabschlusses und als Sonderfall nach § 264 Abs. 1 Satz 2 HGB Pflichtbestandteil des Jahresabschlusses von kapitalmarktorientierten Kapitalgesellschaften, die nicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses verpflichtet sind.

Konzernabschlüsse kapitalmarktorientierter Unternehmen sind nach den IFRS zu erstellen, so dass hier nicht DRS 21 sondern IAS 7 relevant ist. Anders als beim DRS 2 wurden in den DRS 21 branchenspezifische Besonderheiten für Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute sowie Versicherungsunternehmen als Anlagen integriert.

Weitere Anwendungen über Pflicht zur Aufstellung einer Kapitalflussrechnung hinaus

Über die Verpflichtung zur Aufstellung einer Kapitalflussrechnung hinaus haben diese insbesondere in Ratingprozessen mit ihrer zentralen Kennzahl des Cashflows als Ausdruck der Innenfinanzierungskraft des Unternehmens besondere Bedeutung. Auch für andere Adressaten des Abschlusses bis hin für die interne Steuerung des Unternehmens sind Kapitalflussrechnungen relevant, um die finanzielle Lage des Unternehmens einschätzen zu können. Daher erscheint eine kritische Befassung mit den neuen in DRS 21 postulierten Regelungen überaus sinnvoll zu sein, zumal Kapitalflussrechnung in Einzelabschlüssen von externer Seite vergleichsweise einfach abgeleitet werden können. Um somit die Wirkung des Abschlusses auf die Adressaten abschätzen und ggf. durch zusätzliche Informationen steuern zu können, sind Informationen über die neuen Anforderungen von hoher Bedeutung.

Einordnung der DRS

Die vom DRSC verabschiedeten und vom Bundesministerium der Justiz bekannt gemachten Deutschen Rechnungslegungs Standards (DRS) sind jedoch nur insoweit bei der Aufstellung von Konzernabschlüssen zu beachten, als dass deren Anwendung mit der Vermutung verbunden ist, die Grundsätze ordnungsmäßiger Konzernbilanzierung eingehalten zu haben (§ 342 Abs. 2 HGB). Sie haben daher keinen Gesetzescharakter. Eine Nichtanwendung eines bekannt gemachten Standards oder Abweichungen von diesem sind daher mit anderen (besseren) Grundsätzen ordnungsmäßiger Konzernbilanzierung zu begründen, ansonsten drohen ein Vermerk im Prüfungsbericht und ggf. eine Einschränkung des Testats des Abschlussprüfers (z.B. IDW PS 20, Tz. 12). Für Einzelabschlüsse kann nur eine Ausstrahlungswirkung bezüglich allgemeiner gesetzlicher Regelungen gesehen werden, weshalb das DRSC stets lediglich eine Beachtung der Regelungen auch im Einzelabschluss empfiehlt.

Ziel der Kapitalflussrechnung

Nach DRS 21.1 soll die Kapitalflussrechnung den Einblick in die Fähigkeit des Unternehmens verbessern, künftig finanzielle Überschüsse zu erwirtschaften, seine Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen und Ausschüttungen an die Anteilseigner zu leisten. Dabei muss die Kapitalflussrechnung die Veränderung des Finanzmittelfonds zeigen, wozu für die Berichtsperiode die Zahlungsströme darzustellen sind. Zudem ist darüber Auskunft zu geben, wie das Unternehmen aus der laufenden Geschäftstätigkeit Finanzmittel erwirtschaftet hat und welche zahlungswirksamen Investitions- und Finanzierungsmaßnahmen vorgenommen wurden.

Aussage der Kapitalflussrechnung

Die Kapitalflussrechnung kann als dritte Rechnung im Jahresabschluss neben der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung angesehen werden und stellt durch die Darstellung der Finanzflüsse des Unternehmens ein für interne und externe Interessenten zentrales Instrument zur Einschätzung der Finanzlage dar. Dabei sind die in der Kapitalflussrechnung dargestellten Ein- und Auszahlungen deutlich robuster gegenüber abschlusspolitischen Einflüssen, als die durch viele Einschätzungsspielräume und Wahlrechte möglicherweise beeinflussten Erträge und Aufwendungen. Die Kapitalflussrechnung stellt die Änderung der Liquiden Mittel der Bilanz (ergänzt um Zahlungsmitteläquivalente) in einer Fondsveränderungsrechnung dar und erklärt diese in der Ursachenrechnung. Letztere ist zu unterteilen in die Bereiche der laufenden Geschäftstätigkeit, der Investitionen und der Finanzierung.

Ableitungswege

Die Aufstellung einer Kapitalflussrechnung kann grundsätzlich über zwei Wege erfolgen. Als originäre Ableitung wird die Ermittlung der Zahlungsströme direkt aus der Buchhaltung verstanden. Dafür ist im Kontenplan die klare Trennung der Zahlungsströme Voraussetzung. Bis auf wenige Ausnahmen wird aufgrund des hohen damit verbundenen Aufwands die derivative Ableitung angewandt. Hier erfolgt die Ableitung der Zahlungsströme über die aktuelle GuV und die Veränderungsbilanz. Im Konzernfall kann dies ebenfalls auf der Basis der Konzern-GuV und Konzern-Veränderungsbilanz erfolgen (Top-down-Ansatz). Zudem ist auch die Konsolidierung der Konzernkapitalflussrechnung aus den einzelnen Kapitalflussrechnungen der einzubeziehenden Unternehmen möglich (Bottom-up-Ansatz). Das DRSC erlaubt im DRS 21.10f. alle diese Verfahren.

Darstellung der Zahlungsströme

Die Darstellung der Cashflows erfolgt grundsätzlich immer durch die Angabe der Zahlungsströme (direkte Darstellung). Einzige Ausnahme ist der Cashflow aus der laufenden Geschäftstätigkeit, der direkt oder indirekt dargestellt werden kann (DRS 21.24). Während bei der direkten Darstellung die Ein- und Auszahlungen ausgewiesen werden, aus denen dann der Cashflow ermittelt werden kann, erfolgt bei der indirekten Darstellung eine retrograde Vorgehensweise: Es wird vom Periodenergebnis ausgegangen und alle Sachverhalte, die ohne Zahlungswirkung waren, korrigiert. International diskutiert das IASB zusammen mit dem FASB, die indirekte Darstellung des Cashflows aus operativer Tätigkeit zur Steigerung des Informationsnutzens zu streichen (Staff Draft Financial Statement Presentation (SD-FSP), Rz. 168). Auch wenn die direkte Darstellung eine deutlich höhere Aussagekraft besitzt, hat sich das DRSC nicht dazu durchgerungen, die indirekte Methode, die von fast allen deutschen Unternehmen angewendet wird, zu streichen.

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