Rz. 826

A wandelt die GmbH zu Buchwerten in die KG um; es stehen dem Buchwert des übergehenden Vermögens Anschaffungskosten für die Anteile gegenüber, in denen neben den offenen Rücklagen der Gesellschaft regelmäßig auch stille Reserven einschließlich eines Firmenwerts entgolten worden sind. Bei der Umwandlung ergibt sich daher ein Übernahmeverlust erster Stufe in Höhe der bezahlten stillen Reserven einschließlich des Firmenwerts. Dieser Übernahmeverlust erhöht sich noch um die offenen Rücklagen der Gesellschaft, die dem Erwerber als Bezüge aus Kapitalvermögen gem. § 7 UmwStG zuzurechnen sind. Im Ergebnis entsteht ein Übernahmeverlust zweiter Stufe in Höhe der bezahlten stillen und offenen Reserven der Kapitalgesellschaft, soweit diese nicht auf Einlagen beruhen. Dieser Übernahmeverlust bleibt in voller Höhe außer Ansatz, soweit die Anteile innerhalb der letzten 5 Jahre vor dem steuerlichen Übertragungsstichtag entgeltlich erworben wurden.

Ermittlung der Bezüge des A gem. § 7 UmwStG

 

Eigenkapital lt. Steuerbilanz

(Nennkapital + off. Rücklagen)
1.500 .000 EUR
- steuerl. Einlagekonto nach Erhöhung um Nennkapital (§ 29 Abs. 1 KStG) - 100.000 EUR
Bezüge i. S. v. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG (§ 7 UmwStG) 1.400.000 EUR
davon steuerpflichtig (§ 3 Nr. 40 Satz 1d EStG: 50 %) 700.000 EUR

Ermittlung des Übernahmeverlusts Eigenkapital

 
lt. steuerlicher Schlussbilanz 1.500.000 EUR
- Buchwert der Anteile - 2.000.000 EUR
Übernahmeverlust 1. Stufe (§ 4 Abs. 4 Satz 1 UmwStG) - 500.000 EUR
- Bezüge gem. § 7 UmwStG (§ 4 Abs. 5 Satz 2 UmwStG-E) - 1.400.000 EUR
Übernahmeverlust 2. Stufe - 1.900.000 EUR
Berücksichtigungsfähiger Übernahmeverlust (§ 4 Abs. 6 Satz 5 UmwStG) 0 EUR

Gesamtergebnis

 
steuerpflichtige Bezüge gem. § 7 UmwStG 700.000 EUR
- berücksichtigungsfähiger Übernahmeverlust 0 EUR
zu versteuern 700.000 EUR
ESt/SolZ (44,31 %) 310.170 EUR

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