Rz. 826
A wandelt die GmbH zu Buchwerten in die KG um; es stehen dem Buchwert des übergehenden Vermögens Anschaffungskosten für die Anteile gegenüber, in denen neben den offenen Rücklagen der Gesellschaft regelmäßig auch stille Reserven einschließlich eines Firmenwerts entgolten worden sind. Bei der Umwandlung ergibt sich daher ein Übernahmeverlust erster Stufe in Höhe der bezahlten stillen Reserven einschließlich des Firmenwerts. Dieser Übernahmeverlust erhöht sich noch um die offenen Rücklagen der Gesellschaft, die dem Erwerber als Bezüge aus Kapitalvermögen gem. § 7 UmwStG zuzurechnen sind. Im Ergebnis entsteht ein Übernahmeverlust zweiter Stufe in Höhe der bezahlten stillen und offenen Reserven der Kapitalgesellschaft, soweit diese nicht auf Einlagen beruhen. Dieser Übernahmeverlust bleibt in voller Höhe außer Ansatz, soweit die Anteile innerhalb der letzten 5 Jahre vor dem steuerlichen Übertragungsstichtag entgeltlich erworben wurden.
Ermittlung der Bezüge des A gem. § 7 UmwStG
Eigenkapital lt. Steuerbilanz (Nennkapital + off. Rücklagen) |
1.500 .000 EUR |
- steuerl. Einlagekonto nach Erhöhung um Nennkapital (§ 29 Abs. 1 KStG) | - 100.000 EUR |
Bezüge i. S. v. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG (§ 7 UmwStG) | 1.400.000 EUR |
davon steuerpflichtig (§ 3 Nr. 40 Satz 1d EStG: 50 %) | 700.000 EUR |
Ermittlung des Übernahmeverlusts Eigenkapital
lt. steuerlicher Schlussbilanz | 1.500.000 EUR |
- Buchwert der Anteile | - 2.000.000 EUR |
Übernahmeverlust 1. Stufe (§ 4 Abs. 4 Satz 1 UmwStG) | - 500.000 EUR |
- Bezüge gem. § 7 UmwStG (§ 4 Abs. 5 Satz 2 UmwStG-E) | - 1.400.000 EUR |
Übernahmeverlust 2. Stufe | - 1.900.000 EUR |
Berücksichtigungsfähiger Übernahmeverlust (§ 4 Abs. 6 Satz 5 UmwStG) | 0 EUR |
Gesamtergebnis
steuerpflichtige Bezüge gem. § 7 UmwStG | 700.000 EUR |
- berücksichtigungsfähiger Übernahmeverlust | 0 EUR |
zu versteuern | 700.000 EUR |
ESt/SolZ (44,31 %) | 310.170 EUR |
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