Mit dem neuen § 1 Abs. 7a GwG werden Immobilien definiert als "Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Miteigentumsanteile an Grundstücken, die im Bestandsverzeichnis eines Grundbuchblattes aufgeführt sind".

Der neu eingefügte § 19a GwG regelt die Aufnahme der wesentlichen Immobiliendaten in das Transparenzregister, sofern die Immobilien registerpflichtigen juristischen Personen zuzuordnen sind. Zu diesen Angaben gehören:

  • das zuständige Amtsgericht,
  • der Grundbuchbezirk,
  • die Nummer des Grundbuchblattes,
  • alle im Bestandsverzeichnis des Grundbuchblattes eingetragenen Grundstücke, jeweils mit

    • Gemarkung,
    • Flur und
    • Flurstück,
  • Art und Umfang der Berechtigung sowie
  • Beginn und Ende der Berechtigung

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