Mit dem neuen § 1 Abs. 7a GwG werden Immobilien definiert als "Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Miteigentumsanteile an Grundstücken, die im Bestandsverzeichnis eines Grundbuchblattes aufgeführt sind".
Der neu eingefügte § 19a GwG regelt die Aufnahme der wesentlichen Immobiliendaten in das Transparenzregister, sofern die Immobilien registerpflichtigen juristischen Personen zuzuordnen sind. Zu diesen Angaben gehören:
- das zuständige Amtsgericht,
- der Grundbuchbezirk,
- die Nummer des Grundbuchblattes,
alle im Bestandsverzeichnis des Grundbuchblattes eingetragenen Grundstücke, jeweils mit
- Gemarkung,
- Flur und
- Flurstück,
- Art und Umfang der Berechtigung sowie
- Beginn und Ende der Berechtigung
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