Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern die Kosten für einen Umzug steuerfrei erstatten, wenn der Umzug beruflich veranlasst ist und soweit keine höheren Kosten erstattet werden als die, welche als Werbungskosten für den Arbeitnehmer abzugsfähig wären.

Ein Umzug ist regelmäßig beruflich veranlasst, wenn ein Arbeitnehmer

  • erstmalig eine Stelle antritt,
  • seinen Arbeitgeber wechselt oder
  • sich durch den Umzug die Fahrzeit pro Tag um mindestens eine Stunde täglich reduziert.

Bei Ehegatten werden die Zeiten nicht addiert oder saldiert. D. h., verkürzt sich die Fahrzeit bei einem Ehegatten um mindestens eine Stunde, kann er die Umzugsaufwendungen geltend machen, auch wenn sich für den anderen Ehegatten die Fahrzeit verlängern sollte.[1] Es spielt außerdem keine Rolle, ob die neue Wohnung gemietet wird oder Eigentum ist. Steht fest, dass die arbeitstägliche Fahrzeitersparnis mindestens eine Stunde beträgt, dann sind private Gründe (z. B. die Gründung eines gemeinsamen Haushalts aus Anlass einer Eheschließung/Begründung einer Lebenspartnerschaft, erhöhter Wohnbedarf wegen der Geburt eines Kindes) unbeachtlich.

 
Praxis-Tipp

Wann ein Arbeitnehmer Werbungskosten für den Umzug geltend machen kann

Leistet der Arbeitgeber keinen steuerfreien Ersatz, kann der Arbeitnehmer seine Aufwendungen in seiner Steuererklärung als Werbungskosten geltend machen.

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