Rz. 114

Die in der Segmentberichterstattung offenzulegenden Berichtsgrößen lassen sich unmittelbar aus der der internen Finanzberichterstattung vorgeschalteten Kosten- und Leistungsrechnung oder in Einzelfällen bereits direkt aus der Finanzbuchhaltung generieren. Im Folgenden werden typische Möglichkeiten der Generierung aufgeführt:

 

Rz. 115

Für die Aufteilung der Segmenterlöse sind entweder in der Finanzbuchhaltung oder in der Kosten- und Leistungsrechnung die Möglichkeiten für eine Mehrfachauswertung der Umsatzerlöse nach verschiedenen Selektionskriterien zu schaffen. Die Zuordnung der Umsatzerlöse einschließlich der Transfers innerhalb des Unternehmens bzw. Konzerns hat zunächst zu den verschiedenen operativen Segmenten zu erfolgen.

Hierfür ist bereits auf Ebene der Datenerfassung eine entsprechende Zuordnung von Umsatzvorgängen zu den operativen Segmenten vorzunehmen. Beispielsweise wird bei einer produktorientierten Abgrenzung der operativen Segmente eine Zuordnung der einzelnen Produkte bzw. Dienstleistungen zu Produktgruppen bzw. Dienstleistungsbereichen und weiter zu operativen Segmenten erfolgen ("Produktbäume" bzw. "Dienstleistungsbäume").

Darüber hinaus müssen nach IFRS 8 Umsätze zusätzlich nach geografischen Regionen aufgeteilt werden. Sofern die geografische Aufteilung nach dem Sitz der Gesellschaften erfolgt, müssen lediglich die konsolidierten Umsätze der Gesellschaften nach Ländern aggregiert werden. Erfolgt jedoch die Aufteilung nach dem Standort der Kunden,[1] so sind die externen Umsätze nach dem Sitzland der Kunden zu verdichten (die Information über das Sitzland der Kunden wird dabei im Regelfall über die Auswertung des Kundenkontokorrents gewonnen).

Ebenfalls über die Auswertung des Kundenkontokorrents ist der Segmenterlös nach Kunden zu ermitteln, aus der sich die Angabe über Existenz und Bedeutung von Großkunden ableitet.

 

Rz. 116

Das Segmentergebnis leitet sich aus der Kostenträgerzeitrechnung oder Ergebnisrechnung als periodische Gegenüberstellung von Leistungen und Kosten in einer Periode ab. Im Falle einer produktorientierten Abgrenzung der Segmente werden dabei die Ergebnisse der Produkte bzw. Produktgruppen über entsprechende Produktzuordnungen (analog den Segmenterlösen) den operativen Segmenten zugeordnet.

Da nach IFRS 8 und DRS 28 in der externen Segmentberichterstattung keine anderen Segmentbilanzierungs- und Segmentbewertungsmethoden für die Ermittlung des Segmentergebnisses als in der internen Finanzberichterstattung angewendet werden, ist keine Umbewertung auf externe Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze vorzunehmen[2]. Ebenfalls entfällt eine abweichende Abgrenzung der in der Segmentberichterstattung offen zu legenden Berichtspositionen von den in der internen Finanzberichterstattung enthaltenen.

 

Rz. 117

Sämtliche sich auf das Segmentergebnis beziehenden Angabepflichten (planmäßige Abschreibungen, Wertminderungen und Wertaufholungen, wesentliche nicht zahlungswirksame Erträge und Aufwendungen, außergewöhnliche Posten im Sinne des IAS 1.97, Equity-Ergebnis, Zinserträge und -aufwendungen, Ertragsteuern) können ebenfalls, sofern diese in der Kosten- und Leistungsrechnung verarbeitet werden bzw. Bestandteil des Segmentergebnisses sind, über die Betriebsergebnisrechnung (als Vorstufe oder Element der internen Finanzberichterstattung) abgeleitet werden. Einzige Voraussetzung ist hier, dass bereits in der Kostenartenrechnung auf den gesonderten Ausweis der oben genannten Ergebnisrechnungspositionen geachtet wird. Ebenso wie beim Segmentergebnis sind die einzelnen – im Betriebsergebnis – separat ausgewiesenen Ergebnisrechnungspositionen auf die entsprechenden anzugebenden Segmente zu verdichten.

 

Rz. 118

Die Buchwerte des Segmentvermögens erhält man im Regelfall durch die Aufzeichnung des operativen Vermögens auf den Kostenstellen. Durch Hinterlegung der Zugehörigkeit jeder Kostenstelle sowohl zu genau einem anzugebenden Segment als auch zu einer Region schafft man die organisatorischen Voraussetzungen für die Aufteilung des Segmentvermögens nach operativen Segmenten und nach geografischen Regionen.

Sowohl bei IFRS 8 als auch DRS 28 sind weder bei abweichendem Umfang des intern abgegrenzten Segmentvermögens (z. B. Einbeziehung auch selbst erstellter immaterieller Vermögenswerte in das intern berichtete Segmentvermögen, für die nicht die Aktivierungsvoraussetzungen nach IAS 38.57 vorliegen, oder Einbeziehung von selbst geschaffenen immateriellen Vermögensgegenständen i. S. des § 248 Abs. 2 (Satz 1) HGB in das intern berichtete Segmentvermögen, obwohl im handelsrechtlichen Konzernabschluss nicht vom Aktivierungswahlrecht Gebrauch gemacht wurde[3]) noch bei abweichender Bewertung der in der internen Finanzberichterstattung vorhandenen Werte Korrekturen für die Aufstellung des externen Segmentberichts vorzunehmen.[4]

 

Rz. 119

Investitionen in das langfristige Segmentvermögen (ohne aktive latente Steuern, Finanzinstrumente, Vermögenswerte aus leistungsorientierten Versorgungsplänen und ohne Re...

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