Für die Zuordnung des Pkw eines Gesellschafters einer Personengesellschaft zum Sonderbetriebsvermögen gelten die allgemeinen Grundsätze hinsichtlich der Zuordnung zum gewillkürten bzw. notwendigen Betriebsvermögen entsprechend.

Es erfolgt eine Zuordnung des Pkw zum gewillkürten oder notwendigen Sonderbetriebsvermögen I, da es sich um ein Wirtschaftsgut handelt, welches zwar dem Gesellschafter gehört, jedoch dazu bestimmt ist, dem Betriebs der Personengesellschaft zu dienen.[1] Von der Personengesellschaft bezogene Vergütungen des Gesellschafters für die Nutzung des Pkw stellen gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG Sonderbetriebseinnahmen dar, entsprechende Aufwendungen des Gesellschafters für das Fahrzeug sind Sonderbetriebsausgaben (z. B. Abschreibung, Reparaturen, Inspektion, Haftpflicht). Unbeachtlich für den Abzug der Aufwendungen als Sonderbetriebsausgaben ist, ob die Nutzungsüberlassung entgeltlich oder unentgeltlich erfolgt. Die Veranlassung durch die Beteiligung ist insoweit ausreichend.[2] Im Rahmen der Privatnutzung des Gesellschafters erfolgt eine Entnahme aus dem Sonderbereich, diese ist entsprechend nach der 1 %-Regelung oder der Fahrtenbuchmethode anzusetzen.

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