Soweit Ladestrom vom Unternehmer für private Zwecke genutzt wird, gelten grundsätzlich die Entnahmegrundsätze entsprechend. Bei Anwendung der pauschalen Ermittlungsmethode für die Privatnutzung ist der für private Zwecke verbrauchte Strom grundsätzlich über dem pauschalen Wertansatz (1 % bzw. 0,5 % oder 0,25 %-Methode) abgegolten. Nur im Rahmen der individuellen Wertermittlung im Rahmen der Fahrtenbuchmethode ist überhaupt nach für betriebliche oder private Zwecke verbrauchtem Ladestrom zu unterscheiden.

Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 46 EStG für das Aufladen an einer ortsfesten Einrichtung im Betrieb sowie die Überlassung von Lademöglichkeiten ist nur auf gegenüber Arbeitnehmern gewährten Vorteilen anwendbar.[1]

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