Die Offenlegung richtet sich zunächst nach der Rechtsform und im Weiteren nach der Unternehmensgröße. Eine Besonderheit gilt für kapitalmarktorientierte Unternehmen nach § 264d HGB: diese sind nach § 267 Abs. 4 HGB immer als große Kapitalgesellschaften zu behandeln, wenn im Gesetz nichts anderes geregelt ist. Hier kommt es zu einer Ausnahme mit der Umsetzung der Nachhaltigkeitsberichterstattungsrichtlinie, die auch kleine und mittelgroße kapitalmarktorientierte Unternehmen kennt.

Kleinstkapitalgesellschaften nach § 267a HGB können sich komplett von der internetweiten Offenlegung befreien, wenn sie eine Hinterlegung der Bilanz beantragen. Die Hinterlegung beschränkt die Herausgabe der Daten an Dritte auf kostenpflichtige Anträge an die das Unternehmensregister betreibende Stelle.[1]

Darüber hinaus sind folgende offenlegungspflichtige Unternehmen zu unterscheiden:[2]

  • Kapitalgesellschaften (GmbH, KGaA, AG, SE)
  • Personengesellschaften, bei denen kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist (GmbH & Co. KG etc.)
  • Personengesellschaften (nach den Regelungen des § 1 PublG)
[2] Vgl. Müller/Reinke, in Kußmaul/Müller, Handbuch der Bilanzierung, Kapitalgesellschaften Rz. 30, Stand: 7/2019.

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