Wenn ein Unternehmer seine unternehmerische Betätigung in einem Kalenderjahr neu aufnimmt, kann nicht auf einen Vorjahresumsatz zurückgegriffen werden. Daher ist (bis 31.12.2024) der voraussichtliche Umsatz des laufenden Jahres in einen voraussichtlichen Jahresumsatz hochzurechnen. Dabei sind angefangene Kalendermonate als volle Kalendermonate zu behandeln, es sei denn, die Umrechnung nach Tagen führt zu einem geringeren Gesamtumsatz. Der Unter­nehmer kann die Kleinunternehmerbesteuerung im Gründungsjahr aber nur dann in Anspruch nehmen, wenn der voraussichtliche, hochgerechnete Gesamtumsatz nicht mehr als 22.000 EUR beträgt.[1] Die Umsatzgrenze von 50.000 EUR ist in diesem Fall nicht anzuwenden.

 
Praxis-Beispiel

Berechnung des Gesamtumsatzes im Gründungsjahr (bis 2024)

Ein Unternehmer nimmt am 5.4.2023 seine unternehmerische Tätigkeit auf. Im Rahmen einer sachgerechten Schätzung geht er davon aus, dass er in 2023 voraussichtlich einen Umsatz inklusive Umsatzsteuer i. H. v. 15.000 EUR erzielen wird.

Hochgerechnet auf das gesamte Jahr ergibt sich ein Gesamtumsatz i. H. v. 20.000 EUR, sodass der Unternehmer für 2023 die Kleinunternehmerbesteuerung in Anspruch nehmen kann.

 
Praxis-Tipp

Unternehmereigenschaft beginnt schon mit den Vorbereitungshandlungen

Die Unternehmereigenschaft beginnt nicht erst dann, wenn der Unternehmer tatsächlich Einnahmen erzielt, sondern schon mit den ersten Vorbereitungshandlungen, sodass für die Berechnung der Umsatzgrenze des ersten Jahres auch Kalendermonate einbezogen werden können, in denen noch keine Einnahmen erzielt wurden, die unternehmerische Tätigkeit aber vorbereitet wurde.

Auch im zweiten Jahr nach der Gründung ist eine Besonderheit zu beachten. Um zu prüfen, ob der Unternehmer im vorangegangenen Kalenderjahr die Umsatzgrenze von 22.000 EUR nicht überschritten hat, sind bis 31.12.2024 die tatsächlich im ersten Kalenderjahr der unternehmerischen Betätigung erzielten Umsätze auf einen Jahresumsatz hochzurechnen.

 
Praxis-Beispiel

Berechnung des Gesamtumsatzes im Jahr nach der Gründung (bis 2024)

(Fortsetzung) Zu Beginn des Kalenderjahrs 2024 muss der Unternehmer prüfen, ob er auch in 2024 die Kleinunternehmerbesteuerung in Anspruch nehmen kann. Er stellt fest, dass er entgegen seiner Schätzung vom April 2023 in 2023 tatsächlich einen Gesamtumsatz i. H. v. 18.000 EUR erzielt hat. Auf einen Jahresumsatz hochgerechnet ergibt sich somit ein Gesamtumsatz i. H. v. 24.000 EUR. Damit hat er im vorangegangenen Kalenderjahr die maßgebliche Umsatzgrenze von 22.000 EUR überschritten und kann somit in 2024 die Kleinunternehmerbesteuerung nicht mehr in Anspruch nehmen.

Ab dem 1.1.2025 werden sich bei Neugründung erhebliche Veränderungen ergeben. In der dann geltenden Gesetzesfassung[2] ergeben sich keine besonderen Vorschriften für die Neugründungsfälle, eine Hochrechnung eines (geplanten) Umsatzes auf einen Gesamtumsatz soll nicht mehr erfolgen. Allerdings soll die untere Gesamtumsatzgrenze von 25.000 EUR für das Jahr der Aufnahme der unternehmerischen Tätigkeit weiterhin Anwendung finden.

[2] Gem. dem bisher vorliegenden Referentenentwurf von März 2024.

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