Durch die Einfügung eines Siebten Abschnitts im Bewertungsgesetz wird dem Erfordernis Rechnung getragen, dass die neuen Bewertungsverfahren neben den bisherigen Bewertungsregelungen des Ersten Abschnitts des Zweiten Teils des Bewertungsgesetzes parallel angewandt werden[1] und erst nach einer Übergangszeit das Bewertungsverfahren nach dem Ersten Abschnitt des Zweiten Teil abgelöst werden kann.

  • Unter "A. Allgemeines"[2] wird im Wesentlichen das Feststellungsverfahren für die Grundsteuerwerte normiert[3]. Das Feststellungsverfahren entspricht konzeptionell in weiten Teilen dem Feststellungsverfahren bei den Einheitswerten. Die Feststellung der Grundsteuerwerte kann allerdings in Zukunft automationsunterstützt durchgeführt werden.
  • Unter "B. Land und forstwirtschaftliches Vermögen"[4] wird die Grundsteuerwertermittlung für das land- und forstwirtschaftliche Vermögen geregelt[5].
  • Schließlich wird unter "C. Grundvermögen"[6] die Grundsteuerwertermittlung für das Grundvermögen festgelegt[7].
[1] Vgl. § 266 BewG.
[2] Vgl. §§ 218 bis 231 BewG.
[3] Vgl. unter 2.4.
[5] Vgl. unter 2.5.
[7] Vgl. unter 2.6.

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