Begriff

Entnahmen sind Elemente der steuerrechtlichen Gewinnermittlung. Es handelt sich dabei – mit den Worten der Rechtsprechung – um Wertabgaben aus dem Betrieb zu außerbetrieblichen Zwecken. Grundfall der Entnahme ist die Überführung eines Wirtschaftsguts aus dem Betriebsvermögen in das Privatvermögen, z. B. wenn der Steuerpflichtige ein Gebäudegrundstück aus seinem Betriebsvermögen in sein Privatvermögen überführt, um es fortan privat zu vermieten. Eine Entnahme liegt auch vor, wenn der Betriebsinhaber Bargeld aus der Betriebskasse zu privaten Einkäufen verwendet oder Waren für seinen Privathaushalt entnimmt und verbraucht (Sachentnahme). Gegenstand einer Entnahme kann auch eine betriebsfremde Nutzung von Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens sein, z. B. die Benutzung eines Betriebsfahrzeugs für private Fahrten des Betriebsinhabers (Nutzungsentnahme). Schließlich liegt eine Entnahme auch vor, wenn der Steuerpflichtige Leistungen des Betriebs für einen außerbetrieblichen Zweck in Anspruch nimmt (Leistungsentnahme). In diesen Fällen wird durch die Entnahmevorschriften erreicht, dass der gesamte betriebliche Aufwand, der auf die Nutzungs- oder Leistungsentnahme entfällt, den Gewinn nicht mindert.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Ob dem Grunde nach von einer Entnahme auszugehen ist, bestimmt sich nach § 4 Abs. 1 Satz 2 EStG. Voraussetzungen und Gegenstand einer Entnahme werden in R 4.3 Abs. 2-4 ESR 2012 sowie H 4.3 EStH 2022 erläutert. Die Bewertung von Entnahmen, also ihr Ansatz der Höhe nach, ist in § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG bzw. bei einer Betriebsaufgabe in § 16 Abs. 3 Satz 7 EStG geregelt. Verwaltungsseitige Informationen enthalten R 6.12 Abs. 2 EStR 2012 und H 6.12 EStH 2022. Hinweise zur Ermittlung des nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG prinzipiell anzusetzenden Teilwerts finden sich in R 6.7 EStR 2012.

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