Überblick

Gewinn ist nach § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG der "Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahrs und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs, vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen". Der Unterschiedsbetrag aus dem Vergleich der beiden Betriebsvermögen weist die Veränderungen aus, die das Betriebsvermögen im Laufe des Wirtschaftsjahrs wertmäßig erfahren hat. Wurden keinerlei Entnahmen oder Einlagen vorgenommen, so gibt der Unterschiedsbetrag den betrieblich erwirtschafteten Gewinn/Verlust unverfälscht wieder. Wurden aber Entnahmen oder Einlagen vorgenommen, so ist der rechnerisch ermittelte Unterschied aus dem Vergleich der beiden Betriebsvermögen um die außerbetrieblich veranlassten Wertabgaben (Entnahmen) oder Wertzuführungen (Einlagen) zu berichtigen. Durch diese Korrektur des Buchführungsergebnisses um den Wert der Entnahmen und Einlagen werden die außerbetrieblich veranlassten Vermögensänderungen ausgeschieden. Nur betrieblich veranlasste Wertveränderungen sind im steuerrechtlichen Gewinn zu erfassen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Ob dem Grunde nach von einer Einlage auszugehen ist, bestimmt sich nach § 4 Abs. 1 Satz 8 EStG. Einlagen sind danach alle Wirtschaftsgüter (Bareinzahlungen und sonstige Wirtschaftsgüter), die der Steuerpflichtige dem Betrieb im Laufe des Wirtschaftsjahrs zugeführt hat. Die Bewertung von Einlagen, also ihr Ansatz der Höhe nach, ist in § 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG geregelt. Einlagen sind danach prinzipiell mit dem Teilwert nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG zu bewerten. Hinweise zur Ermittlung des Teilwerts finden sich in R 6.7 EStR 2012 und H 6.7 EStH 2022. In speziellen, in § 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG geregelten, Fällen sind Einlagen maximal mit den – ggf. fortgeführten – Anschaffungs- oder Herstellungskosten bzw. dem Entnahmewert (bei Entnahme aus einem Betriebsvermögen innerhalb von 3 Jahren vor der Einlage) anzusetzen.

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