Rz. 24

Die Bilanzierungsverbote und -wahlrechte des § 246 HGB gelten aufgrund § 298 Abs. 1 HGB auch für den Konzernabschluss, in dem der Bilanzansatz dann gem. § 300 Abs. 2 Satz 1 HGB nach dem Recht und den Bilanzierungsvorschriften des MU zu erfolgen hat. VG, Schulden, RAP und Sonderposten sowie Erträge und Aufwendungen sind unabhängig von der Berücksichtigung in den Einzelabschlüssen der einzubeziehenden Unt vollständig in den Konzernabschluss aufzunehmen, soweit nach dem Recht des MU kein Bilanzierungsverbot oder -wahlrecht besteht. Somit kann über die Bilanzierung im Konzernabschluss losgelöst von den Ansätzen in den zugrunde liegenden Einzelabschlüssen des MU und der TU neu entschieden werden. Für ausländische TU folgt daraus, dass für den Konzernabschluss die inländischen Regelungen des MU mit den Bilanzierungsvorschriften des HGB gelten (s. hierzu § 300 Rz 23 ff.).

 

Rz. 25

Bilanzierungsverbote und -wahlrechte sind der Einheitstheorie nach § 297 Abs. 3 Satz 1 HGB folgend jeweils aus Sicht des fiktiv rechtlich einheitlichen Konzerns zu beurteilen. I. R. v. Akquisitionen erworbene und durch ein TU vor der ErstKons selbst geschaffene nicht aktivierte immaterielle VG des Anlagevermögens (z. B. Markenrechte) sind aus Konzernsicht entgeltlich erworben und i. H. d. beizulegenden Zeitwerts i. R. d. KapKons unter Anwendung der Neubewertungsmethode ansatzpflichtig. Für konzernintern veräußerte selbsterstellte immaterielle VG gilt die Bilanzierungspflicht im Konzernabschluss nicht, da diese nach der ErstKons entstanden und damit aus Sicht des Konzerns selbsterstellt sind.[1]

[1] So auch Busse von Colbe/Fehrenbacher, in MünchKomm. HGB, 4. Aufl. 2020, § 298 HGB Rz 10.

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