1.1 Der Pflichtbeirat in der GmbH (Aufsichtsrat)

Grundsätzlich muss eine GmbH keinen Aufsichtsrat einrichten. Dies ist ein deutlicher Unterschied zur Aktiengesellschaft. Hiervon gibt es allerdings Ausnahmen nach Mitbestimmungsrecht und Kommunalrecht. So sieht das Gesetz über die Drittelbeteiligung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat (Drittelbeteiligungsgesetz) vor, dass bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die in der Regel mehr als 500 Arbeitnehmer beschäftigen, die Arbeitnehmer im Aufsichtsrat mitbestimmen können und zwar so, dass sie ein Drittel der Aufsichtsratsmandate erhalten. Insofern müssen die Gesellschaften, die aufgrund ihrer Arbeitnehmerzahl dieser Mitbestimmung unterliegen, einen Aufsichtsrat bilden.

Werden mehr als 2.000 Arbeitnehmer beschäftigt, ist nach dem Mitbestimmungsgesetz von 1976 der Aufsichtsrat sogar hälftig mit Arbeitnehmervertretern zu besetzen.

In der Montanmitbestimmung ist ab mehr als 1.000 Arbeitnehmern der Aufsichtsrat paritätisch zu besetzen.

Ferner sehen einige Kommunalverfassungen vor, dass die Kontrolle der öffentlichen Hand, also der Gemeinde oder des Landkreises in kommunalen Gesellschaften über die Aufsichtsräte erfolgt. In solchen kommunalen Gesellschaften werden daher auch obligatorisch Aufsichtsräte gebildet.

1.2 Der fakultative Beirat in der GmbH

Auch wenn keine gesetzliche Pflicht besteht, steht es den Gesellschaftern frei, ein zusätzliches Beiratsgremium zu berufen. Es kann als (fakultativer) Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder Beirat bezeichnet werden. Diese Bezeichnungen werden häufig synonym gebraucht, doch sollte der Begriff Aufsichtsrat nur dann verwendet werden, wenn diesem Organ dem obligatorischen Aufsichtsrat entsprechende Überwachungsfunktionen und Kompetenzen eingeräumt werden sollen.

Die freiwillige Einrichtung eines Beirats in der GmbH ist in diesen Fällen sinnvoll:

  • Die GmbH hat mehrere Gesellschafter, die geschäftlich unerfahren sind. In diesem Fall sollten die Beiräte Experten sein, die die Gesellschafter fundiert und sachgerecht in ihrer Entscheidungsfindung beraten können.
  • Die GmbH hat sehr viele, auch ausländische Gesellschafter, die nur schwer an einen Tisch zu bringen sind. Hier helfen Personen mit Auslandserfahrungen und einschlägigen Fremdsprachen und Landeskenntnissen als Beiräte.
  • Die GmbH hat viele Gesellschafter mit unterschiedlichen wirtschaftlichen und persönlichen Interessen. In diesem Fall ist es vorteilhaft, neutrale Personen, wie Gutachter, Professoren, Vertreter von Verbänden, als Beiräte zu berufen.
  • Der GmbH soll ein positives Gesicht nach außen geben werden, damit sie z. B. leichter an Kredite kommt oder neues Personal besser ansprechen kann. Damit fungiert der Beirat als Marketing-Instrument. Dann muss er aber ggf. mit (lokaler) Prominenz, Bänkern, Netzwerkern besetzt sein.
  • Soll eine GmbH in der Hand der Familie bleiben, kann es sinnvoll sein, altgediente Familienangehörige in den Beirat zu berufen, alle Stämme zu berücksichtigen oder gerade junge Familienmitglieder heranzuführen, die damit schon auf eine etwaige Leitungsaufgabe vorbereitet werden können.

Mit einem Beirat kann Ihre GmbH in der Praxis Folgendes erreichen:

  • Sie können die Unternehmenskontinuität bei Nachfolgeregelungen sichern.
  • Sie profitieren von der beratenden Mitarbeit von erfahrenen und kompetenten Managern,
  • Sie bringen externes Know-how in die Unternehmensverantwortung (Bänker, Wirtschaftsprüfer)
  • Sie schaffen zusätzliche Anreize und Kontrollmöglichkeiten für außenstehende Kapitalgeber (Vorteile bei der Finanzierung, Kapitalbeschaffung).
  • Die Gesellschafterversammlung kann entlastet werden: Wenn sich die Gesellschafter z. B. altersbedingt noch weiter aus der GmbH zurückziehen wollen, können sie je nach Zweckmäßigkeit und Kompetenzen folgende Aufgaben auf den Beirat übertragen:

    • die Beratung der Geschäftsführung,
    • die Überwachung der Geschäftsführung,
    • die Bestellung des Abschlussprüfers,
    • die Einberufung von Gesellschafterversammlungen,
    • die Bestellung und Anstellung bzw. die Abberufung und Kündigung von Geschäftsführern
    • oder ganz allgemein die Vertretung der Gesellschafter gegenüber den Geschäftsführern mit entsprechender Weisungsbefugnis, einschließlich der Geltendmachung von Haftungsansprüchen gegenüber der Geschäftsführung.[1]
 
Achtung

Beirat außerhalb der Satzung

Nicht Thema dieses Beitrags ist der außerhalb der Satzung installierte sog. schuldrechtliche Beirat, den die GmbH bilden kann, ohne dass diesem Gremium eigene Zuständigkeiten zukommen, die bisher von anderen Organen wahrgenommen wurden.

[1] S. z. B. BGH, Beschluss v. 2.2.2016, II ZB 2/15: Es ist mit § 46 Nr. 8 Alt. 2 GmbHG vereinbar, den Beiratsvorsitzenden als Vertreter der Gesellschaft im Prozess gegen den Geschäftsführer zu bestimmen.

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