Am 17. März 2014 hat das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht (BayLDA) in einem mittlerweile unanfechtbaren Bußgeldbescheid den Arbeitgeber eines ehemaligen Mitarbeiters mit einem Bußgeld belegt, weil er sich unter einem Vorwand das Handy seines Mitarbeiters geben ließ und dann 2 in Whats-App gespeicherte Chat-Verläufe an seine eigene E-Mail-Adresse geschickt hat.

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Das BayLDA hat das Verhalten des früheren Arbeitgebers als Ordnungswidrigkeit gemäß § 43 Abs. 2 Nr. 3 BDSG gewertet. Danach handelt ordnungswidrig, wer sich unbefugt personenbezogene Daten, die nicht allgemein zugänglich sind, aus automatisierten Verarbeitungen verschafft.

Zur Begründung hat das BayLDA angegeben, dass es sich bei den verschickten Chat-Inhalten um nicht öffentlich zugängliche personenbezogene Daten handelt. Die Verschaffung dieser Daten war unzulässig, da der Arbeitgeber keine Einwilligung dazu von seinem früheren Mitarbeiter hatte und es auch keine sonstige rechtliche Grundlage dafür gab, wonach der Arbeitgeber sich diese Informationen hätte zuschicken dürfen.

Zur Höhe des konkret festgesetzten Bußgeldes macht das BayLDA in den Fällen, in denen ein Bußgeld gegen Privatpersonen festgesetzt wird, hier und in aller Regel keine Angaben, da bei der Festsetzung des Bußgeldes neben dem Unwert der Tathandlung die konkreten wirtschaftlichen Verhältnisse der Empfänger der Bußgeldbescheide in eine Summe einfließen und damit eine Vergleichbarkeit mit anderen potentiellen Fällen nicht gegeben ist.

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