- Treppen müssen beidseitig Handläufe haben, die auch über Treppenabsätze und Fensteröffnungen fortzusetzen sind.
- Gemäß Rentzsch et al. (2007) haben sich Treppen mit einer Tiefe (Auftritt) von 28 cm und einer Höhe von ≤ 15 cm als besonders geeignet erwiesen.[1]
- Die nutzbare Breite der Treppen (lichtes Maß zwischen den Handläufen) muss ≥ 1,50 m bis 2,50 m betragen; Türflügel dürfen die nutzbare Breite der Treppenabsätze nicht einengen.
- Handläufe sollen beidseitig in 2 unterschiedlichen Höhen (90 cm und 65 cm) für normal- und kleinwüchsige Patienten und Beschäftigte vorhanden sein.
- An Treppen bis zu 3 Stufen und an Treppen, die frei im Raum beginnen oder enden, sind farbige Treppenstufenmarkierungen Pflicht; in Treppenhäusern betrifft das die erste und letzte Stufe, sinnvoll sind aber alle Stufen.
- Treppenstufen sollten zum Vermeiden von Stürzen (besonders durch Sehbehinderte und Ältere) so beleuchtet werden, dass die Trittkanten klar erkennbar sind, was eine Beleuchtungsstärke von 300–400 lx erfordert.
- An Treppen sollten sich Aufmerksamkeitsfelder in einer Tiefe von ≥ 60 cm anschließen und durch taktile Wahrnehmung mit dem Blindenstock erfassbar sein.
- Rampen zur barrierefreien Überwindung von Höhenunterschieden sollten eine Breite von ≥ 1,50 m bis maximal 2,50 m, eine Neigung von ≤ 6 % sowie beidseitig Radabweiser von je 10 cm Höhe (nicht bei Wänden) aufweisen und rutschsicher gestaltet sein.
- Rampen von mehr als 3 m Länge müssen beidseitig 80 cm hohe Handläufe ohne freie Enden, jene von mehr als 6 m Länge müssen einen Zwischenabsatz von mindestens 1,20 m Länge haben.
- Handläufe sollten Informationen zu Anfang und Ende von Rampen und Treppen, zur Richtung von Rettungswegen u. a. in Braille-Schrift enthalten.[2]
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