Die Pflicht zum Führen eines Gefahrstoffverzeichnisses ist in § 6 Abs. 12 GefStoffV festgelegt:

  • Im Betrieb verwendete Gefahrstoffe sind in einem Verzeichnis zu führen.
  • Es ist dabei ein Verweis auf das zugehörige Sicherheitsdatenblatt zu machen.
  • Sofern die Tätigkeit mit dem Gefahrstoff zu einer geringen Gefährdung führt, muss der Gefahrstoff nicht zwingend im Gefahrstoffverzeichnis genannt werden.

Eine Aufgliederung des Verzeichnisses abhängig von der betrieblichen Organisationsstruktur sollte vorgenommen werden.

 
Praxis-Tipp

Vergleich von Betriebsbereichen

Dadurch ist es leicht möglich, Betriebsbereiche zu vergleichen. Wer verwendet welchen Gefahrstoff? Kann ein Bereich auf einen Gefahrstoff verzichten?

Es sollten auch Gefahrstoffe aufgenommen werden, für die kein Sicherheitsdatenblatt vorhanden ist. Für entstehende Gefahrstoffe (Schleifstaub, Schweißrauche, Lötrauche) oder z. B. Feuchtarbeit liegen keine Sicherheitsdatenblätter vor. Hier ist es sinnvoll, die Bezeichnung des Gefahrstoffs und die gefährliche Eigenschaft zu nennen.

 
Praxis-Tipp

Grenzwerte aufnehmen

Arbeitsplatzgrenzwerte sollten möglichst mit Nennung der relevanten Inhaltsstoffe aufgeführt werden. Sofern sich Grenzwerte ändern oder wenn Messungen zu machen sind, können die Daten sinnvoll sein. Inhaltsstoffe lassen sich leicht suchen. Grenzwerte sind für Messungen einfach aufzufinden.

Einstufung bzw. Angaben zu den gefährlichen Eigenschaften sind aufzuführen. So lassen sich die Gefahrstoffe hinsichtlich ihrer Einstufung filtern (z. B. Suche nach allen giftig eingestuften Gefahrstoffen). Die Gefahrenhinweise werden für die Betriebsanweisung benötigt.

Jahresverbrauchsmengen sind aufzuführen.

 
Praxis-Tipp

Mengenangaben

Die Angabe, ob pro Jahr 1 Tube oder 1 Tonne eines Stoffs verwendet wird, gibt z. B. Aufschluss über die mögliche Gefährdung, wenn man die Information mit der Einstufung kombiniert.

Gibt es wenig Umsatz, ist die Suche nach einem Alternativprodukt hilfreich.

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