(1) Unbeschadet der allgemeinen Pflichten nach Artikel 11 der Verordnung (EU) 2022/2065 benennen Anbieter von Online-Marktplätzen eine zentrale Kontaktstelle, über die sie mit den Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten in Bezug auf Fragen der Produktsicherheit und insbesondere zum Zweck der Meldung von gemäß Absatz 4 des vorliegenden Artikels erteilten Anordnungen auf elektronischem Wege direkt kommunizieren können.

Anbieter von Online-Marktplätzen registrieren sich beim Safety-Gate-Portal und hinterlegen auf dem Safety-Gate-Portal die Angaben zu ihrer zentralen Anlaufstelle.

 

(2) Unbeschadet der allgemeinen Pflichten nach Artikel 12 der Verordnung (EU) 2022/2065 benennen Anbieter von Online-Marktplätzen eine zentrale Kontaktstelle, über welche die Verbraucher in Bezug auf Fragen der Produktsicherheit direkt und schnell mit ihnen kommunizieren können.

 

(3) Anbieter von Online-Marktplätzen stellen sicher, dass sie über interne Verfahren zur Gewährleistung der Produktsicherheit verfügen, die es ihnen ermöglichen, die einschlägigen Anforderungen der vorliegenden Verordnung unverzüglich zu erfüllen.

 

(4) Was die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) 2019/1020 übertragenen Befugnisse betrifft, so übertragen die Mitgliedstaaten ihren Marktüberwachungsbehörden die notwendige Befugnis, in Bezug auf bestimmte Inhalte, die sich auf ein Angebot eines gefährlichen Produkts beziehen, den Anbietern von Online-Marktplätzen eine Anordnung zu erteilen, solche Inhalte von ihren Online-Schnittstellen zu entfernen, den Zugang dazu zu sperren oder einen ausdrücklichen Warnhinweis anzuzeigen. Anordnungen dieser Art werden im Einklang mit den in Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2022/2065 festgelegten Mindestanforderungen erteilt.

Anbieter von Online-Marktplätzen ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um die gemäß dem vorliegenden Absatz erteilten Anordnungen entgegenzunehmen und diesen nachzukommen, und sie werden unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Eingang der Anordnung, tätig. Sie unterrichten die Marktüberwachungsbehörde auf elektronischem Wege über die Befolgung der Anordnung unter Nutzung der im Safety-Gate-Portal veröffentlichten Kontaktdaten der Marktüberwachungsbehörde.

 

(5) In Anordnungen gemäß Absatz 4 kann vom Anbieter eines Online-Marktplatzes verlangt werden, für den vorgeschriebenen Zeitraum alle identischen Inhalte, die sich auf ein Angebot des fraglichen gefährlichen Produkts beziehen, von seiner Online-Schnittstelle zu entfernen, den Zugang dazu zu sperren oder einen ausdrücklichen Warnhinweis anzuzeigen, sofern die Suche nach den betreffenden Inhalten auf die in der Anordnung angegebenen Informationen beschränkt ist und der Anbieter eines Online-Marktplatzes nicht verpflichtet wird, eine unabhängige Bewertung dieser Inhalte vorzunehmen, und sofern die Suche und die Entfernung auf verhältnismäßige Weise mit zuverlässigen automatisierten Instrumenten durchgeführt werden kann.

 

(6) Die Anbieter von Online-Marktplätzen berücksichtigen von den Marktüberwachungsbehörden gemäß Artikel 26 gemeldete regelmäßige Informationen über gefährliche Produkte, die sie über das Safety-Gate-Portal erhalten, um gegebenenfalls freiwillige Maßnahmen zur Erkennung von, Identifizierung von, Entfernung von oder Sperrung des Zugangs zu Inhalten, die Angebote gefährlicher Produkte auf ihrem Online-Marktplatz betreffen, zu ergreifen, auch unter Verwendung der interoperablen Schnittstelle zum Safety-Gate-Portal gemäß Artikel 34. Sie unterrichten die Behörde, die die Meldung an das Schnellwarnsystem Safety Gate vorgenommen hat, über alle ergriffenen Maßnahmen unter Nutzung der im Safety-Gate-Portal veröffentlichten Kontaktdaten der Marktüberwachungsbehörde.

 

(7) Um hinsichtlich der Produktsicherheit Artikel 31 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2022/2065 nachzukommen, verwenden Anbieter von Online-Marktplätzen mindestens das Safety-Gate-Portal.

 

(8) Anbieter von Online-Marktplätzen bearbeiten die Meldungen zu Fragen der Produktsicherheit gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) 2022/2065 in Bezug auf das über ihre Dienste online zum Verkauf angebotene Produkt unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb von drei Arbeitstagen nach Eingang der Meldung.

 

(9) Um den Anforderungen des Artikels 31 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2022/2065 hinsichtlich Informationen über die Produktsicherheit nachzukommen, gestalten und strukturieren die Anbieter von Online-Marktplätzen ihre Online-Schnittstelle so, dass Unternehmer, die das Produkt anbieten, für jedes angebotene Produkt mindestens die folgenden Informationen bereitstellen können und dass sichergestellt ist, dass die Informationen den Verbrauchern in der Produktliste angezeigt werden oder auf andere Weise leicht zugänglich sind:

 

a)

den Namen, den eingetragenen Handelsnamen oder die eingetragene Handelsmarke des Herstellers sowie die Postanschrift und die E-Mail-Adresse, unter denen der Hersteller kontaktiert werden kann,

 

b)

falls der Hersteller ni...

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