Zusammenfassung

 
Begriff

Suchtprävention umfasst Maßnahmen zur Verhinderung des Konsums legaler und illegaler Substanzen sowie Maßnahmen, die Gesundheitsschäden durch diesen Konsum vorbeugen. Suchtgefahren gehen von unterschiedlichen Stoffen und Verhaltensweisen aus, allen voran Alkohol und Nikotin, aber auch Medikamente und Rauschmittel, wie Cannabis, Kokain, Haschisch, Heroin oder synthetische Drogen.

1 Sucht als Krankheit

Ausgeprägtes Suchtverhalten muss als Krankheit angesehen werden. Sie schädigt den Betroffenen körperlich, zum Teil auch kognitiv und materiell erheblich und belastet i. d. R. sein soziales Umfeld stark. In vielen Fällen (weniger bei Nikotinabhängigkeit) beeinträchtigt oder zerstört die fortschreitende Sucht über kurz oder lang die Leistungsfähigkeitund die sozialen Bindungen der Betroffenen so weit, dass ihnen ihr Leben völlig entgleitet. Die Schäden, die auf diese Weise durch Leistungsausfall, Krankheitskosten, Behandlung und Betreuung sowie durch Folgeschäden bei Personen aus dem Umfeld entstehen, sind buchstäblich unermesslich.

2 Betriebliches Handlungsfeld

Gründe, dass Betriebe sich mit Suchtproblemen auseinandersetzen, sind:

  • Prävention aus gesellschaftlicher Verantwortung und zur Vermeidung von suchtbedingten Leistungsverlusten im Betrieb;
  • Sicherheitsgründe, wenn z. B. bei Fahr- und Steuertätigkeiten mit besonderen Gefahren durch Missbrauch psychoaktiver Substanzen zu rechnen ist;
  • Akute Situationen, in denen die Suchterkrankung eines Betroffenen offen zutage tritt.

Im Arbeitsumfeld werden v. a. Suchtprobleme mit psychoaktiven Substanzen (Alkohol, legale und illegale Drogen, Medikamente) und Nikotin/Rauchen thematisiert. Dafür gibt es für die betriebliche Praxis mehr oder weniger eingeführte und bewährte Handlungsmuster. Andere Süchte (z. B. Spielsucht, Konsumsucht) treten jedoch im betrieblichen Umfeld so wenig in Erscheinung, dass keine breiten Erfahrungen mit betrieblichen Einwirkungsmöglichkeiten vorliegen. Einige Ansätze aus den o. g. Feldern lassen sich aber auch auf andere Suchtbereiche übertragen.

 
Praxis-Tipp

Sucht am Arbeitsplatz

Unter diesem Stichwort stellt die Deutsche Hauptstelle Suchtfragen DHS übersichtlich und umfassend alle Informationen und Handlungshilfen zum Thema speziell für die Arbeitswelt zur Verfügung.

Ebenfalls hilfreich aus dem Bereich der Deutschen gesetzlichen Unfallversicherung: DGUV Information 206-009 "Suchtprävention in der Arbeitswelt".

3 Nikotin/Rauchen

Rauchen unterscheidet sich von anderen Suchtgefahren dadurch, dass es gesellschaftlich weitgehend akzeptiert ist, sodass kaum soziale Nachteile für die Betroffenen entstehen, wenn auch die gravierenden gesundheitlichen Nachteile immer deutlicher öffentlich werden.

Auf betrieblicher Ebene beschränkte sich das Thema zunächst auf reine Sicherheitsfragen (Brandschutz) sowie die Vermeidung von Belästigungen von Nichtrauchern durch Raucher. Durch die Aufnahme des Nichtraucherschutzes in die Arbeitsstättenverordnung (§ 5 ArbStättV) und ein stärkeres öffentliches Interesse an einem umfassenden Schutz vor krebserregenden Stoffen in der Atemluft kommt jetzt aber dem Gesundheitsschutz auch eine große Bedeutung zu. Der Schutz vor Tabakrauch ist nun eine verbindliche Pflicht für jeden Arbeitgeber und keine Frage von Akzeptanz und Toleranz innerhalb der Belegschaft.

Wegen der so verschärften Schutzpflichten ist mittlerweile das absolute Rauchverbot in Innenräumen in der Mehrzahl der Unternehmen längst üblich. Raucherräume oder -bereiche können in Innenräumen eingerichtet werden, soweit sichergestellt ist, dass andere Personen dadurch keiner Rauchbelastung ausgesetzt werden (z. B. durch professionelle abgesaugte Rauchkabinen). Es besteht aber keine Verpflichtung dazu. Im Außenbereich kann ein Unternehmen das Rauchen nur dann komplett verbieten, wenn es wichtige betriebliche Gründe dafür gibt (z. B. die Anwesenheit von Kindern, Jugendlichen oder erkrankten Personen). Häufig beschränken Unternehmen das Rauchen im Außenbereich aber auf dafür vorgesehene Zonen und Bereiche.

Wegen der schweren gesundheitlichen Folgen kommt auch im Rahmen des betrieblichen Gesundheitsmanagements dem Thema größere Bedeutung zu, z. B. durch betriebsärztliche Beratung oder Angebot von Kursen für aussteigewillige Raucher. In Zusammenarbeit mit Krankenkassen oder örtlichen Bildungseinrichtungen können hier auch kleinere Betriebe ihren Beschäftigten nützliche Anregungen geben.

Der Konsum von E-Zigaretten fällt nicht unter "Rauchen" im Sinne der Arbeitsstättenverordnung und steht damit nicht automatisch im Widerspruch mit dem Nichtraucherschutzgebot nach § 5 ArbStättV. Viele Unternehmen untersagen es aber, um Belästigungen anderer zu vermeiden oder im Interesse der Außendarstellung des Unternehmens. Ob der Konsum von E-Zigaretten zu einer Gefahrstoffbelastung in der Atemluft vergleichbar dem Passivrauchen führt, ist noch nicht weitreichend genug geklärt, um damit ein pauschales Konsumverbot rechtlich ausreichend begründen zu können.

4 Psychoaktive Substanzen

4.1 Alkohol

Weil Alkoholmissbrauch in der Gesamtbevölkerung so weit verbreitet ist (bis zu 5 % sind behandlungsbedürftig...

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