Die Bedingungen, unter denen ein technischer Außendienstmitarbeiter vor Ort tätig ist, können vom Arbeitgeber nicht in dem Maße bestimmt und gestaltet werden, wie das innerhalb einer eigenen Betriebsstätte möglich ist. Trotzdem muss der Arbeitgeber diese möglichen Gefährdungen in seiner Gefährdungsbeurteilung für den technischen Außendienst so weit wie möglich berücksichtigen und entsprechende Maßnahmen vorsehen.

Typische Gefährdungen im technischen Außendienst können entstehen durch:

  • Fahrzeugeinsatz, Ladungssicherung,
  • Teilnahme am Straßenverkehr,
  • manuellen Transport von Lasten,
  • kritische Bedingungen am Einsatzort, wie z. B. Witterungsbedingungen, ungünstige räumliche Situation, Unordnung, Schmutz, fehlende sanitäre Einrichtungen usw.,
  • Alleinarbeit,
  • Risiken durch Arbeitsprozesse, die vor Ort durchgeführt werden,
  • Einsatz von Leitern,
  • unklare oder nicht hinreichend sichere Erstversorgung nach Unfällen sowie
  • ggf. spezifische Risiken der durchgeführten Tätigkeit.

Diese sind (soweit zutreffend) in der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen.

Weil die genauen Arbeitsbedingungen in den Kundenbetrieben bzw. bei Endverbrauchern bei Erstellung der Gefährdungsbeurteilung nicht bekannt sind, ist eine erhöhte Selbstverantwortung des Außendienstmitarbeiters bei der Beurteilung der Lage vor Ort unerlässlich. Diese ist durch Sachkenntnis, Erfahrung und die Vermittlung eines angemessenen Sicherheitsbewusstseins zu fördern, z. B. durch

  • Unterweisung (s. Abschn. 1.2),
  • Anleitung durch Führungskräfte bzw. im Team,
  • regelmäßigen Austausch und Rücksprache zu kritischen Einsatzsituationen (s. Abschn. 1.4).
 
Wichtig

Gefährdungsbeurteilungen von Einsatzstellen einsehen

In bestimmten Einsatzsituationen ist das Unfallrisiko von Beschäftigten, die an betriebsfremden Arbeitsplätzen eingesetzt werden, bekanntermaßen erhöht, so z. B. für Zeitarbeitnehmer in wechselnden Einsatzstellen und für Praktikanten im Rahmen von berufsfördernden Maßnahmen. In der Folge dringen die Unfallversicherungsträger darauf, dass der Arbeitgeber nicht nur eine eigene Gefährdungsbeurteilung erstellt, sondern auch die des Einsatzunternehmens einfordert und zur Kenntnis nimmt (so z. B. in DGUV-R 115-801 "Branche Zeitarbeit").

Vereinzelt treten solche Anforderungen auch im technischen Außendienst auf.

Grundsätzlich ist es sicher förderlich, wenn Unternehmen ihre Gefährdungsbeurteilungen Fremdunternehmen zugänglich machen, insbesondere dann, wenn der Einsatz von Fremdfirmenmitarbeitern mit spezifischen Risiken einhergeht. Allerdings ist nicht davon auszugehen, dass ein Unternehmen, das technischen Außendienst durchführt, daraus einen Regelprozess ableiten kann. In vielen Bereichen der Arbeitswelt wird man auf Kundenunternehmen treffen, die keine aktuelle und hinreichend dokumentierte Gefährdungsbeurteilung führen oder die diese nicht extern veröffentlichen wollen. Zwar sind nach § 8 ArbSchG Arbeitgeber grundsätzlich verpflichtet, beim Einsatz von Beschäftigten verschiedener Unternehmen im Interesse der Arbeitssicherheit zusammenzuwirken und Informationen über Gefährdungen und Schutzmaßnahmen auszutauschen. Es gibt aber keine konkrete Rechtsgrundlage im Arbeitsschutz, nach der beim Einsatz von technischen Außendienstlern die Gefährdungsbeurteilung des Kundenunternehmens dem Auftragnehmer generell vorliegen müsste.

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