Beim Ausbau können sich Ihre Beschäftigten beim Einsatz von Gefahrstoffen oder durch Tätigkeiten, bei denen Stäube oder Abgase freigesetzt werden, gefährden. In der Gefährdungsbeurteilung ist das STOP-Prinzip (Substitution - technische - organisatorische - personenbezogene Schutzmaßnahmen, in dieser Reihenfolge) zu berücksichtigen.

Abbildung kann aus Gründen des Urheberrechts nicht dargestellt werden.

Abb. 10 Arbeiten mit Chemikalienschutzkleidung

Weitere Informationen
  • Spezielle Informationen zu den Gefahrstoffen sind in den Sicherheitsdatenblättern der Hersteller zu finden.
  • WINGIS-Gefahrstoffinformationssystem der BG BAU unter

    www.wingis-online.de

  • GefKomm-Bau-Gefahrstoffkommunikation in der Lieferkette der Bauwirtschaft unter

    www.gefkomm-bau.de

Rechtliche Grundlagen
  • Gefahrstoffverordnung
  • Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge
  • Chemikalienverbotsverordnung
  • Technische Regeln für Gefahrstoffe

    • TRGS 400 "Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen"
    • TRGS 401 "Gefährdung durch Hautkontakt - Ermittlung, Beurteilung, Maßnahmen"
    • TRGS 402 "Ermitteln und Beurteilen der Gefährdungen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen: Inhalative Exposition"
    • TRGS 500 "Schutzmaßnahmen"
    • TRGS 504 "Tätigkeiten mit Expositionen gegenüber A- und E-Staub"
    • TRGS 519 "Asbest: Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten"
    • TRGS 521 "Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten mit alter Mineralwolle"
    • TRGS 553 "Holzstaub"
    • TRGS 555 "Betriebsanweisungen und Information der Beschäftigten"
    • TRGS 558 "Tätigkeiten mit Hochtemperaturwolle"
    • TRGS 559 "Mineralischer Staub"
    • TRGS 610 "Bodenbelagsklebstoffe"
    • TRGS 617 "Parkettsiegel"
    • TRGS 619 "Aluminiumsilikatwolle"
    • TRGS 900 "Arbeitsplatzgrenzwerte"
    • TRGS 905 "Verzeichnis krebserzeugender, erbgutverändernder oder fortpflanzungsgefährdender Stoffe"
    • TRGS 906 "Verzeichnis krebserzeugender Tätigkeiten oder Verfahren"
Gefährdungen

Gefahrstoffe können über die Atemwege, die Haut oder durch Verschlucken in den menschlichen Körper gelangen. Bei der Gefährdung kann man unterscheiden zwischen Gefahrstoffen, die durch Arbeitsverfahren freigesetzt werden (Staub, Fasern, Abgase), und verwendeten Gefahrstoffen.

Gefährdungen durch Stäube, Fasern und Rauche

  • frei werdende Asbestfasern, z. B. bei der Demontage von asbesthaltigen Materialien
  • bei der Steinbearbeitung, z. B. Mauersteine, Fliesen
  • bei der Bearbeitung von Hölzern, z. B. Parkettschleifen
  • beim Einsatz von Dämmstoffen, z. B. Keramikfasern
  • beim Abtragen von Beschichtungen, z. B. bleihaltige Farben
  • beim Schleifen von Decken, z. B. beim Trockenbau
  • bei Schweiß- oder Lötarbeiten
  • Fräsen von Putzen

Gefährdungen durch Abgase in ganz oder teilweise geschlossenen Arbeitsbereichen, z. B. Hallen, Räume

  • beim Einsatz von benzinbetriebenen Baumaschinen durch Kohlenmonoxid

Gefährdungen durch Gefahrstoffe

  • Reizende oder ätzende Stoffe, z. B. zementhaltige Produkte, Mörtel
  • lösemittelhaltige Produkte, z. B. Bitumengrundierung, Lacke, Abbeizer
  • Allergie auslösende Stoffe, z. B. Epoxidharzprodukte
  • brennbare Produkte, z. B. Montageschaum
Maßnahmen

Allgemeines

Bei der Gefährdungsbeurteilung ist zu ermitteln, ob Gefahrstoffe verwendet oder durch Arbeitsverfahren freigesetzt werden. Dabei ist die Aufnahme über die Haut, die Inhalation und das Verschlucken zu berücksichtigen, sowie die Brand- und Explosionsgefahr zu prüfen.

Grundsätzlich gilt es zu überlegen, ob ungefährlichere Gefahrstoffe eingesetzt werden können (Ersatzstoffprüfung) und ob Gefährdungen durch emissionsarme Arbeitsverfahren und Arbeitsmittel vermieden oder gemindert werden können (Substitution).

Abbildung kann aus Gründen des Urheberrechts nicht dargestellt werden.

Abb. 11 Reduktion von Buchen- und Eichenholzstäuben mit Absaugung durch Bau-Entstauber

Ist dies nicht möglich, sind technische Schutzmaßnahmen zu ergreifen, bevor organisatorische und personenbezogene Schutzmaßnahmen in Betracht kommen ("STOP-Prinzip").

Als Unternehmerin oder Unternehmer sind Sie für die Einhaltung der Arbeitsplatzgrenzwerte für Gefahrstoffe verantwortlich. Für Gefahrstoffe, für die kein gesundheitsbasierter Arbeitsplatzgrenzwert (AGW) existiert, z. B. für krebserzeugende Stoffe, ist die Expositionsrisikobeziehung (ERB) und das Minimierungsgebot anzuwenden, d.h. die Gefährdungen durch Gefahrstoffe müssen unter Berücksichtigung des "STOP-Prinzips" und des Standes der Technik so weit wie möglich reduziert werden.

Bei Tätigkeiten mit oder bei Gefährdungen durch Gefahrstoffe ist vor Beginn der Arbeiten immer eine Betriebsanweisung zu erstellen, mit deren Hilfe Ihre Beschäftigten zu unterweisen sind.

Mit dem WINGIS-Gefahrstoffinformationssystem der BG BAU können Sie Betriebsanweisungen in verschiedenen Sprachen erstellen.

Beachten Sie bei der Bearbeitung von Materialien, dass Sie

  • bei Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten (ASI) mit asbesthaltigen Materialien entsprechend der TRGS 519 verfahren,
  • Maschinen mit Wasserspülung für das Schneiden, Bohren und Schleifen von Materialien wie Beton oder Steinen einsetzen,
  • Maschinen mit wirksamer Stau...

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