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Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, einschließlich deren Einstufung und Kennzeichnung, wieder.

Sie werden vom

Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS)

ermittelt bzw. angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales nach § 21 Abs. 4 der Gefahrstoffverordnung im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gegeben.

Diese TRGS konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereichs Anforderungen der Gefahrstoffverordnung. Bei Einhaltung der Technischen Regeln kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens denselben Sicherheits- und Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen.

1 Anwendungsbereich

 

(1) Diese TRGS gilt zum Schutz der Beschäftigten und anderer Personen bei Tätigkeiten mit als krebserzeugend eingestuften Faserstäuben, die bei Tätigkeiten mit Hochtemperaturwollen (HTW) freigesetzt werden können.

 

(2) Diese TRGS ist immer anzuwenden bei Tätigkeiten mit Produkten aus Aluminiumsilikatwollen (ASW-Wollen).

 

(3) Diese TRGS ist auch anzuwenden, wenn an Arbeitsplätzen verschiedene Produkte aus Hochtemperaturwollen parallel verwendet, bearbeitet oder weiterverarbeitet werden und somit Mischstäube auftreten können.

 

(4) Werden Tätigkeiten ausschließlich mit polykristallinen Wollen (PCW-Wollen) durchgeführt, wird empfohlen, die in dieser TRGS beschriebenen Maßnahmen ebenfalls anzuwenden.

 

(5) Diese TRGS gilt nicht für AES-Wollen (z.B. Wolle aus Calcium-Magnesium-Silikatfasern; CMS-Wolle). Bei Tätigkeiten mit diesen Wollen gelten die grundsätzlichen Schutzmaßnahmen zur Verhütung von Gefährdungen nach § 8 GefStoffV in Verbindung mit Nummer 4 der TRGS 500 "Schutzmaßnahmen".

 

(6) Diese TRGS gilt nicht für alte Mineralwolle-Dämmstoffe (Glaswolle, Steinwolle). Für Tätigkeiten mit alter Mineralwolle bei Abbruch, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten, bei denen als krebserzeugend eingestufte Faserstäube freigesetzt werden, gilt die TRGS 521 "Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten mit alter Mineralwolle".

 

(7) Diese TRGS konkretisiert die Anforderungen zum Schutz der Beschäftigten und anderer Personen nach der Gefahrstoffverordnung und insbesondere des Anhangs III Nr. 2 "Partikelförmige Gefahrstoffe". Wird von diesen Regelungen abgewichen, so sind zumindest gleichwertige Schutzmaßnahmen zu treffen. Die Abweichung ist in der Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung zu begründen.

 

(8) Werden die stoff- und tätigkeitsbezogenen Vorgaben dieser TRGS zur Gefährdungsbeurteilung und zu Schutzmaßnahmen angewendet, so kann der Arbeitgeber in diesen Punkten von einer Einhaltung der Vorgaben der Gefahrstoffverordnung ausgehen.

2 Begriffsbestimmungen

2.1 Hochtemperaturwollen

 

(1) Unter dem Begriff Hochtemperaturwollen (HTW) werden Produkte aus künstlich hergestellten Mineralwollen, die für den Einsatz als Wärme-Dämmwerkstoff bei Temperaturen über 600 °C geeignet sind, zusammengefasst. Hochtemperaturwolle (HTW) ist eine aus mineralischen Rohstoffen synthetisch hergestellte Anhäufung von Fasern mit unterschiedlichen Längen und Durchmessern. Nicht unter den Begriff Hochtemperaturwollen fallen Mineralwolle-Dämmstoffe, die z. B. aufgrund ihrer hohen Biolöslichkeit die Freizeichnungskriterien nach Anhang IV; Nummer 22 Abs. 2, Nr. 1 bis 3 GefStoffV erfüllen.

 

(2) Zur Gruppe der Hochtemperaturwollen gehören amorphe Alcaline-Earth-Silicate-Wolle/Hochtemperaturglaswollen (AES-Wollen), Aluminiumsilikatwollen (ASW-Wollen; frühere Bezeichnung = Keramikfasern; Index Nummer 650-017-00-8 im Anhang VI Teil 3 Tabelle 3.1 und Tabelle 3.2 der Verordnung (EG Nr. 1272/2008) sowie polykristalline Wollen (PCW-Wollen) mit einer Klassifikationstemperatur > 1000 °C (siehe auch VDI 3469; DIN-EN 1094).

2.2 Faserstäube

Faserstäube im Sinne dieser TRGS sind Stäube, die aus Produkten aus Hochtemperaturwollen freigesetzt werden können. Faserstaubpartikel mit einer Länge größer 5 µm, einem Durchmesser kleiner 3 µm und einem Länge-zu-Durchmesser-Verhältnis, das größer als 3 zu 1 (WHO-Fasern) ist, werden als alveolengängig angesehen.

2.3 Produkte

Produkte sind Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse aus HTW.

2.4 Thermische Beanspruchung

 

(1) Eine thermische Beanspruchung von Produkten aus amorphen HTW liegt vor, wenn diese einer Temperatur ausgesetzt waren, die das Staubungsverhalten negativ beeinflusst.

 

(2) Bei der Entfernung von Hochtemperaturdämmungen, die Temperaturen über 900 °C ausgesetzt waren, muss bei Aluminiumsilikat- und AES-Wollen, aber auch bei sonstigen feuerfesten Auskleidungen (Steine und Massen) mit einer Gefährdung durch silikogenen Staub, insbesondere Cristobalit, gerechnet werden. Die Technische Regel TRGS 559 "Mineralischer Staub" ist in diesen Fällen zusätzlich zu beachten.

2.5 Staubungsverhalten

Staubungsverhalten ist die Eigenschaft im Hinblick auf die mögliche Freisetzung von Faserstäuben und sonstigen partikelförmigen Stäuben aus Produkten.

3 Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung

3.1 Allgemeines zu den Krebsrisiken bei Tätigkeiten mit Aluminiumsilikat- und polykristallinen Wollen

 

(1) Die langgestreckte Gestalt von Partikeln stellt ein kreb...

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