Zusammenfassung

Bilanzen mit Gewinn- und Verlustrechnung müssen 2013 erstmals elektronisch an das Finanzamt übermittelt werden. Das heißt, dass für 2013 eine E-Bilanz "abgegeben" werden muss. Alle Unternehmer, die ihren Gewinn mit einer Bilanz ermitteln, kommen nicht daran vorbei, ihre Buchführung umzustellen bzw. anzupassen.

Alle bilanzierenden Unternehmer sind verpflichtet, den Inhalt der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung nach dem amtlich vorgeschriebenen Datensatz (Taxonomie) durch Datenfernübertragung zu übermitteln. Dabei spielt es keine Rolle, ob eine Bilanz nach Handels- und/oder Steuerrecht aufgestellt werden muss oder ob sie freiwillig aufgestellt wird. Bilanzen müssen künftig generell per Datenfernübertragung übermittelt werden.

Die nachfolgenden Ausführungen zeigen, worauf bei der Umstellung auf die E-Bilanz geachtet werden sollte. Abweichungen sind vor allem dann zu beachten, wenn nur eine Handelsbilanz aufgestellt wird, bei der die handelsrechtlichen Werte von den steuerlichen Werten abweichen. Im Rahmen der Taxonomie muss darauf geachtet werden, dass die Unterschiede zwischen der Handels- und der Steuerbilanz richtig erfasst werden.

1 Entscheidung zwischen Handelsbilanz und Steuerbilanz

Besteht eine Bilanzierungspflicht nach dem Handelsrecht, ist die grundlegende Entscheidung zu treffen,

  • ob lediglich eine Handelsbilanz aufgestellt und der steuerliche Gewinn durch eine Überleitungsrechnung ermittelt wird oder
  • ob neben der Handelsbilanz zusätzlich auch eine (eigenständige) Steuerbilanz erstellt wird.

Welche Variante besser ist, hängt davon ab, in welchem Umfang die handelsrechtlichen von den steuerlichen Bilanzwerten abweichen. Sind die Abweichungen nur geringfügig, ist eine Überleitungsrechnung in der Regel die einfachere Lösung. Sie muss ebenfalls in standardisierter Form elektronisch an das Finanzamt übermittelt werden.

Weichen die Handels- und die Steuerbilanz deutlich voneinander ab, kann es durchaus sinnvoll sein, eine eigenständige Steuerbilanz zu erstellen. In diesem Fall werden nur die Daten der Steuerbilanz und der steuerlichen Gewinn- und Verlustrechnung elektronisch an die Finanzverwaltung übermittelt.

2 Auswahl der Buchführungssoftware

Das Bundesfinanzministerium hat mit seinem Schreiben vom 5.6.2012 das aktualisierte Datenschema der Taxonomien (Version 5.1) als amtlich vorgeschriebenen Datensatz nach § 5b EStG veröffentlicht[1]. Mit seinem Schreiben vom 27.6.2013 hat das BMF eine überarbeitete Version der Taxonomien, die Taxonomieversion 5.2. veröffentlicht. Diese Taxonomie ist für die Übermittlung von Jahresabschlüssen, die nach dem 31.12.2013 beginnen, zu verwenden. Sie kann auch für das Vorjahr verwendet werden. Die Übermittlungsmöglichkeit mit dieser neuen Taxonomie ist für Testfälle seit Mitte November 2013 gegeben, für Echtfälle voraussichtlich ab Mai 2014.

Die aktualisierten Taxonomien kann man unter www.eSteuer.de einsehen und auch downloaden. Diese Version der Taxonomie muss grundsätzlich für die Bilanzen aller Wirtschaftsjahre verwendet werden, die nach dem 31.12.2012 beginnen.

Die erste E-Bilanz, die zwingend elektronisch übermittelt werden muss, ist die Bilanz für 2013. Die Übersendung an die Finanzverwaltung erfolgt also im Jahr 2014 über die elektronische Plattform ELSTER.

Nach den BMF-Schreiben benötigen Unternehmer/Steuerberater kein spezielles "ELSTER-Wissen". Funktioniert die Buchführungssoftware richtig, wird alles automatisch ablaufen. Die Daten werden über die ELSTER-Schnittstelle ERiC (ELSTER Rich Client) verschlüsselt an die Datenplattform ELSTER weitergegeben. Nach der Verschlüsselung erfolgt die Komprimierung der Daten, die Authentifizierung und die eigentliche Datenübermittlung. Anschließend erhält der Nutzer eine Rückmeldung über den Status der Übermittlung. Nur mit entsprechender Rückmeldung kann der Anwender davon ausgehen, dass seine Daten tatsächlich übermittelt wurden.

Das bedeutet, dass ein Anwender die ELSTER-Clientsoftware nicht unmittelbar nutzt. Er erzeugt die Daten, die als XML-Datei an ERiC übergeben werden, (ggf. über ein gesondertes Modul) in der eigenen Buchführungssoftware. Für den Anwender bedeutet das allerdings, dass er seine Software prüfen muss. Erfüllt sie nicht alle Voraussetzungen, benötigt er ein neues Programm bzw. ein Update.

Außerdem ist darauf zu achten, dass die Software das für das jeweilige Wirtschaftsjahr aktuelle Datenschema der Taxonomie enthält – für das Jahr 2013 also zunächst die Version 5.1 anzuwenden. Sinnvoll ist es zudem, wenn der Anwender die Kontrolle über die zu übermittelnden Daten behält. Es ist deshalb zweckmäßig, wenn die Buchführungssoftware es Ihnen ermöglicht,

  • die E-Bilanz auf der Basis einer Handelsbilanz mit Gewinn- und Verlustrechnung und Überleitungsrechnung oder auf der Basis einer Steuerbilanz zu erstellen,
  • vor der Übersendung ans Finanzamt eine Plausibilitätsprüfung durchzuführen und
  • sich eine Vorschau der E-Bilanz zu erstellen.

Anschließend muss der Datensatz dann mithilfe der Software elektronisch an die Finanzverwaltung übermittelt werden. Die Übertragung ist erst dann erfolgreich abgeschlossen, we...

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