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Umsetzung der Taxonomie in die Praxis

Dipl.-Finanzwirt Wilhelm Krudewig
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Zusammenfassung

Bilanzen mit Gewinn- und Verlustrechnung müssen 2013 erstmals elektronisch an das Finanzamt übermittelt werden. Das heißt, dass für 2013 eine E-Bilanz "abgegeben" werden muss. Alle Unternehmer, die ihren Gewinn mit einer Bilanz ermitteln, kommen nicht daran vorbei, ihre Buchführung umzustellen bzw. anzupassen.

Alle bilanzierenden Unternehmer sind verpflichtet, den Inhalt der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung nach dem amtlich vorgeschriebenen Datensatz (Taxonomie) durch Datenfernübertragung zu übermitteln. Dabei spielt es keine Rolle, ob eine Bilanz nach Handels- und/oder Steuerrecht aufgestellt werden muss oder ob sie freiwillig aufgestellt wird. Bilanzen müssen künftig generell per Datenfernübertragung übermittelt werden.

Die nachfolgenden Ausführungen zeigen, worauf bei der Umstellung auf die E-Bilanz geachtet werden sollte. Abweichungen sind vor allem dann zu beachten, wenn nur eine Handelsbilanz aufgestellt wird, bei der die handelsrechtlichen Werte von den steuerlichen Werten abweichen. Im Rahmen der Taxonomie muss darauf geachtet werden, dass die Unterschiede zwischen der Handels- und der Steuerbilanz richtig erfasst werden.

1 Entscheidung zwischen Handelsbilanz und Steuerbilanz

Besteht eine Bilanzierungspflicht nach dem Handelsrecht, ist die grundlegende Entscheidung zu treffen,

  • ob lediglich eine Handelsbilanz aufgestellt und der steuerliche Gewinn durch eine Überleitungsrechnung ermittelt wird oder
  • ob neben der Handelsbilanz zusätzlich auch eine (eigenständige) Steuerbilanz erstellt wird.

Welche Variante besser ist, hängt davon ab, in welchem Umfang die handelsrechtlichen von den steuerlichen Bilanzwerten abweichen. Sind die Abweichungen nur geringfügig, ist eine Überleitungsrechnung in der Regel die einfachere Lösung. Sie muss ebenfalls in standardisierter Form elektronisch an das Finanzamt übermittelt werden...

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