
Wo die Probleme sind:
- Das richtige Konto
- Neue Werte 2020/2021
- Branchen
- Ermittlung der Beträge
1 So kontieren Sie richtig!
Praxis-Wegweiser: Das richtige Konto | ||||
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Kontenbezeichnung | SKR 03 | SKR 04 | Eigener Kontenplan | Bilanz/GuV-Position |
Entnahme durch den Unternehmer für Zwecke außerhalb des Unternehmens (Waren) 19 % USt (16 % USt vom 1.7.-31.12.2020) | 8910 | 4620 | sonstige betriebliche Erträge | |
Entnahme durch den Unternehmer für Zwecke außerhalb des Unternehmens (Waren) 16 % USt (1.7.-31.12.2020) | 8911 | 4621 | sonstige betriebliche Erträge | |
Entnahme durch den Unternehmer für Zwecke außerhalb des Unternehmens (Waren) 7 % USt | 8915 | 4610 | sonstige betriebliche Erträge | |
Entnahme durch den Unternehmer für Zwecke außerhalb des Unternehmens (Waren) 5 % USt (1.7.-31.12.2020) | 8916 | 4631 | sonstige betriebliche Erträge | |
Unentgeltliche Wertabgaben | 1880 | 2130 | Privat (Eigenkapital) |
Hinweis: In der Zeit vom 1.7.2020 bis 31.12.2020 wurde der Mehrwertsteuersatz von 19 % auf 16 % und von 7 % auf 5 % abgesenkt. Es gibt Buchführungsprogramme, die den zutreffenden Steuersatz automatisch abhängig vom eingegebenen Datum ermitteln. Ist das nicht der Fall müssen zusätzlich Konten eingerichtet werden (siehe o. a. Konten).
So kontieren Sie richtig!
Wie in jedem Jahr hat das BMF für unentgeltliche Wertabgaben (= Sachentnahmen) neue Pauschbeträge für 2020 festgesetzt.[1] Vorteil dieser pauschalen Sätze ist, dass der Unternehmer die Höhe der Sachentnahmen nicht selbst mühsam ermitteln muss. Den jeweils in Betracht kommenden Wert bucht der Unternehmer auf das Konto "Entnahme durch den Unternehmer für Zwecke außerhalb des Unternehmens (Waren) 19 % USt" 8910 (SKR 03) bzw. 4620 (SKR 04). Bei einem Steuersatz von 7 % erfolgt die Buchung auf das Konto "Entnahme durch den Unternehmer für Zwecke außerhalb des Unternehmens (Waren) 7 % USt" 8915 (SKR 03) bzw. 4610 (SKR 04). Für die Zeit vom 1.7.2020 bis 31.12.2020 wurden die Steuersätze auf 16 % bzw. 5 % abgesenkt. Aus diesem Grund wurden die Pauschbeträge für Sachentnahmen für das 1. und 2. Halbjahr 2020 unterschiedlich hoch festgesetzt. Die Gegenbuchung erfolgt auf das Konto "Unentgeltliche Wertabgaben" 1880 (SKR 03) bzw. 2130 (SKR 04).
Buchungssatz
Unentgeltliche Wertabgaben |
an Entnahme durch den Unternehmer für Zwecke außerhalb des Unternehmens |
an (Waren) 19 % bzw. 7 % USt |
2 Praxis-Beispiel für Ihre Buchhaltung: Warenentnahme für private Zwecke bei einer Speisegaststätte
Der alleinstehende Inhaber einer Speisegaststätte bietet kalte und warme Speisen an. Er muss daher seine Sachentnahmen aus der Gaststätte als unentgeltliche Wertabgaben erfassen. Er ermittelt den Wert der Sachentnahmen mithilfe der Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben. Die für das 1. Halbjahr 2020 maßgebenden Pauschbeträge betragen 844 EUR für die Sachentnahmen, die mit 7 % der Umsatzsteuer unterliegen, und 884 EUR, für die Sachentnahmen, die mit 19 % zu versteuern sind. Die für das 2. Halbjahr 2020 maßgebenden Pauschbeträge betragen 1.218 EUR für die Sachentnahmen, die mit 5 % der Umsatzsteuer unterliegen, und 432 EUR für die Sachentnahmen, die mit 16 % zu versteuern sind. Im Jahr 2020 sind somit folgende Werte zu erfassen:
Der Pauschbetrag zu 7 % beträgt | 844 EUR + 59,08 EUR Umsatzsteuer = | 903,08 EUR |
Der Pauschbetrag zu 5 % beträgt | 1.218 EUR + 60,90 EUR | 1.278,90 EUR |
Der Pauschbetrag zu 19 % beträgt | 884 EUR + 167,96 EUR | 1.051,96 EUR |
Der Pauschbetrag zu 16 % beträgt | 432 EUR + 69,12 EUR Umsatzsteuer = | 501,12 EUR |
Summe | 3.378 EUR + 357,06 EUR Umsatzsteuer = | 3.735,06 EUR |
Buchungsvorschlag:
Konto SKR 03/04 Soll | Kontenbezeichnung | Betrag | Konto SKR 03/04 Haben | Kontenbezeichnung | Betrag |
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1880/2130 | Unentgeltliche Wertabgaben | 3.735,06 | 8915/4610 | Entnahme durch den Unternehmer für Zwecke außerhalb des Unternehmens (Waren) 7 % USt | 844,00 |
8910/4620 | Entnahme durch den Unternehmer für Zwecke außerhalb des Unternehmens (Waren) 19 % USt | 884,00 | |||
8916/4631 | Entnahme durch den Unternehmer für Zwecke außerhalb des Unternehmens (Waren) 5 % USt | 1.218,00 | |||
8911/4621 | Entnahme durch den Unternehmer für Zwecke außerhalb des Unternehmens (Waren) 16 % USt | 432,00 | |||
1771/3801 | Umsatzsteuer 7 % | 59,08 | |||
1773/3803 | Umsatzsteuer 5 % | 60,90 | |||
1776/3806 | Umsatzsteuer 19 % | 167,96 | |||
1775/3805 | Umsatzsteuer 16 % | 69,12 |
3 Die Pauschbeträge für private Warenentnahmen gibt es nur für bestimmte Branchen
Das BMF hat für unentgeltliche Wertabgaben 2020 (= Sachentnahmen) neue Pauschbeträge festgesetzt.[1]. Vorteil dieser pauschalen Sätze ist, dass der Unternehmer die Höhe der Sachentnahmen nicht selbst mühsam ermitteln muss.
Für Kinder bis zur Vollendung des 2. Lebensjahrs wird kein Verbrauch angesetzt. Vom vollendeten 2. Lebensjahr bis zum vollendeten 12. Lebensjahr ist die Hälfte des vollen Werts anzusetzen. Ohne Einzelaufzeichnungen ist der Unternehmer ebenso an diese Werte gebunden wie das Finanzamt.
Wert 1. Halbjahr 2020 für eine Person ohne Umsatzsteuer (in EUR) | |||
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zu 7 % | zu 19 % | insgesamt | |
Bäckerei | 609 | 203 | 812 |
Fleischerei/Metzgerei | 445 | 432 | 877 |
Gast- und Speisewirtschaft
|
563 844 |
543 884 |
1.106 1.728 |
Getränkeeinzelhandel | 52 | 151 | 203 |
Café und K... |
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