Zusammenfassung

 
Überblick

Computeranlagen setzen sich zusammen aus der Hardware, die ein körperliches Wirtschaftsgut ist, und der Software, die als immaterielles (unkörperliches) Wirtschaftsgut beurteilt wird, sofern es sich um ein eigenständiges Wirtschaftsgut handelt. Eine Ausnahme gilt für sog. Trivialsoftware, die von der Finanzverwaltung als materielles Wirtschaftsgut beurteilt wird.[1]

Ein einheitliches materielles Wirtschaftsgut wird in Bezug auf die Hard- und Software steuerlich angenommen, wenn die Software als unselbständiger Bestandteil in das Gerät fest eingebaut und auf das Gerät zugeschnitten ist oder wenn sie zusammen mit der Hardware ohne gesonderte Berechnung und ohne Aufteilbarkeit des Entgelts zur Verfügung gestellt wird (sog. Bundling).[2]

Wird Software zusammen mit der Hardware angeboten und dafür kein gesonderter Preis auf der Rechnung ausgewiesen, sodass eine Aufteilung des Entgelts nicht möglich ist, bildet beides eine Einheit und ist – bei Anschaffungen in vor dem 1.1.2021 endenden Wirtschaftsjahren – einheitlich auf die Nutzungsdauer abzuschreiben.[3] Die Nutzungsdauer für PCs, Notebooks und Laptops sowie für Peripheriegeräte beträgt nach der "AfA-Tabelle für allgemein verwendbare Anlagegüter" 3 Jahre.[4] Bei separater Anschaffung der Software kann diese unabhängig von der Hardware abgeschrieben werden. Dies wirft in der Praxis Probleme auf.

Mit BMF-Schreiben vom 22.2.2022[5] hat die Finanzverwaltung ihre bisherige Verwaltungsanweisung zur Nutzungsdauer von Computerhardware und Software zur Dateneingabe und -verarbeitung (sog. digitale Wirtschaftsgüter)[6] klargestellt. Das Schreiben enthält für Anschaffungen in nach dem 31.12.2020 endenden Wirtschaftsjahren eine Billigkeitsregelung, die es ermöglicht, Software schneller als bisher abzuschreiben.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Gesetzlich geregelt ist die Abschreibung in § 7 EStG. Abschreibungsvorschriften für geringwertige Wirtschaftsgüter sind die § 6 Abs. 2 und 2a EStG. Verwaltungsseitige Erläuterungen finden sich u. a. in R 5.5 EStR 2012, H 5.5 und H 6.13 EStH 2021. Sehr praxisrelevant ist das neue BMF-Schreiben, das sich mit der Nutzungsdauer von Computerhardware und Software für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2020 enden, befasst.[7]

[3] Roos, BBK 2018 S. 381 unter Hinweis auf IDW RS HFA 11 n. F., IDW Life 2/2018, Rz. 4.
[5] BMF, Schreiben v. 22.2.2022, IV C 3 – 2190/21/10002 :025,BStBl I, 2022, 187..
[6] BMF, Schreiben v. 26.2.2021, IV C 3-S 2190/21/10002:013, 2021/0231247, BStBl 2021 I S. 298.
[7] BMF, Schreiben v. 22.2.2022, IV C 3 – 2190/21/10002 :025, DStR 2022 S. 362.

1 Software

1.1 Begriffe "Hardware" und "Software"

EDV-Anlagen bestehen i. d. R. aus der Hard- und Software. Der Begriff der sog. Computerhardware[1] umfasst alle physischen (mechanischen, elektrischen und elektronischen) Bestandteile einer EDV-Anlage. Sie setzt sich im Wesentlichen aus der Zentraleinheit (Computer, Rechner und Monitor, Tastatur, Maus) und den für die Eingabe, Ausgabe und Speicherung von Daten und Programmen benötigten sog. peripheren Geräten (insbesondere Drucker und Scanner) zusammen.[2]

Unter Software sind alle diejenigen Teile einer EDV-Anlage zu verstehen, die nicht zu den physischen Bestandteilen eines Computers gehören und somit nicht zur Hardware zählen. Zu unterscheiden ist zwischen der rein maschinenorientierten Systemsoftware (Software, die die Hardwarekomponenten steuert) und der Anwendersoftware, bei der wiederum zwischen Individual- und Standard-Software unterschieden wird. Die Individual-Anwender-Software wird für einen konkreten Problemfall und/oder einen bestimmten Anwender hergestellt, während die Standard-Anwender-Software einem größeren, nicht weiter individualisierten Benutzerkreis zur Bewältigung gleichartiger Probleme dient.[3]

[2] So Korn u. a. in: Korn, EStG, § 4 Rn. 758.
[3] Korn u. a. in Korn, EStG, § 4 Rn. 762 m. w. N.

1.2 Immaterielles Wirtschaftsgut

Software ist das Ergebnis von Programmierleistungen, also geistiger Leistungen, die auf Datenträgern oder durch elektronische Datenübertragung übermittelt werden. Es herrscht die Meinung, dass es sich vorwiegend um immaterielle Wirtschaftsgüter handelt,[1] Computerprogramme sind grundsätzlich auch dann immaterielle Wirtschaftsgüter, wenn sie auf einem Datenträger gespeichert und demnach aus materiellen und immateriellen Elementen zusammengesetzt sind. Der BFH hat in ständiger Rechtsprechung selbständige Software aller Kategorien grundsätzlich als immaterielles Wirtschaftsgut behandelt. Die Einordnung von Wirtschaftsgütern mit materiellen und immateriellen Komponenten ist u. a. für die Beurteilung als geringwertiges Wirtschaftsgut (GWG) i. S. d. § 6 Abs. 2 EStG oder für die Inanspruchnahme der degressiven AfA i. S. d. § 7 Abs. 2 EStG von Bedeutung.

Der BFH[2] hat zwar die Frage aufge...

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