Fachbeiträge & Kommentare zu Zwangsvollstreckung

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FoVo 05/2022, Der Schuldner... / IV. Die angenommene Erbschaft

Keine hohen Anforderungen an die Annahme Wurde die Erbschaft im Zeitpunkt der beabsichtigten Vollstreckung bereits angenommen, so stehen auch die Erben fest. Der Titel muss jetzt auf den oder die Erben als Gesamtrechtsnachfolger des Schuldners nach § 727 ZPO umgeschrieben werden, wenn kein Fall des § 779 ZPO vorliegt. Der Erbe hat die Erbschaft angenommen, wenn er die Annahme...mehr

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FoVo 05/2022, Rechtsnachfol... / 1 Der Fall

Vollstreckungsauftrag nach Ringabtretung Die Gläubigerin hat den Gerichtsvollzieher (GV) mit der Vollstreckung einer Forderung über 525,00 EUR nebst Nebenforderungen aus einem Vollstreckungsbescheid gegen den Schuldner beauftragt. Der Vollstreckungsbescheid weist als Gläubigerin die "Quelle AG" aus. Ausweislich eines von der Gläubigerin überreichten Handelsregisterauszugs ent...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, ZPO § 813 Schätzung

1 Normzweck Rz. 1 Die Vorschrift bezweckt den gewöhnlichen Verkaufswert zu ermitteln, um so den Erfordernissen der §§ 817a, 825 und 803 Abs. 1 Satz 2 ZPO Rechnung zu tragen (AG Schöneberg, DGVZ 2009, 45). Die Regelung ist durch den Gerichtsvollzieher von Amts wegen zu beachten. Ein Verstoß führt jedoch nicht zur Unwirksamkeit der Pfändung und Verwertung. 2 Verfahren bei Schätz...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, ZPO § 812 Pfändung von Hausrat (weggefallen)

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Verfahren bei Schätzung

2.1 Allgemeines Rz. 2 Zu schätzen ist der gewöhnliche Verkaufswert der gepfändeten Sache bzw. des gepfändeten Tieres (Abs. 1 Satz 1). Dies ist der Preis, der bei freihändiger Veräußerung normalerweise zu erzielen ist, wobei der Beschaffenheit der Sache, deren Zustand (AG Izehoe, DGVZ 1985, 124), sowie den allgemeinen und den besonderen örtlichen Verhältnissen Rechnung zu trag...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2.5 Schätzung bei Landwirtschaft (Abs. 3)

Rz. 10 Abs. 3 ist durch das Gerichtsvollzieherschutzgesetz (GvSchuG; BGBl. I 2021, 850) mit Wirkung zum 1.1.2022 neu gefasst. Die Änderung ist durch die Neufassung von § 811 ZPO bedingt (Verweis auf Sachen nach § 811 Abs. 1 Nr. lit. b in Abs. 3 Nr. 2 und Verweis auf Tiere nach § 811 Abs. 1 Nr. 8 lit. b in Abs. 3 Nr. 3). Die Wertgrenze für die Hinzuziehung eines landwirtschaf...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Normzweck

Rz. 1 Die Vorschrift bezweckt den gewöhnlichen Verkaufswert zu ermitteln, um so den Erfordernissen der §§ 817a, 825 und 803 Abs. 1 Satz 2 ZPO Rechnung zu tragen (AG Schöneberg, DGVZ 2009, 45). Die Regelung ist durch den Gerichtsvollzieher von Amts wegen zu beachten. Ein Verstoß führt jedoch nicht zur Unwirksamkeit der Pfändung und Verwertung.mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2.7 Nachschätzung

Rz. 14 Ergeben sich im Nachhinein Anhaltspunkte für eine erneute Schätzung aufgrund zwischenzeitlich veränderter Umstände, die eine Neubewertung erforderlich machen wie z. B. Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse, der Marktlage etc., so kann eine Nachschätzung erfolgen. Nicht zulässig ist es hingegen nach einem erfolglosen Verwertungsversuch den Wert neu zu schätzen, um...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / Literaturtipps

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4 Kosten – Gebühren

Rz. 17 Die Tätigkeit des Vollstreckungsgerichts lässt keine Gerichtskosten entstehen. Die Tätigkeit des Gerichtsvollziehers ist mit dessen normaler Pfändungstätigkeit abgegolten. Für die Schätzung durch einen Sachverständigen anfallende Auslagen nach KV 703 GvKostG bzw. KV 9005 GKG) sind diesem in voller Höhe zu erstatten und als solche Kosten der Zwangsvollstreckung nach § 7...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2.4 Anordnung der Schätzung durch das Vollstreckungsgericht (Abs. 1 Satz 3)

Rz. 9 Sollen sonstige Sachen, also keine Kostbarkeiten (vgl. LG München II, Rpfleger 1978, 456), von einem Sachverständigen geschätzt werden, bedarf es dazu der Anordnung durch das Vollstreckungsgericht. Die Anordnung durch das Vollstreckungsgericht (Rechtspfleger, § 20 Nr. 17 RpflG) erfolgt auf Antrag des Gläubigers oder des Schuldners (nicht Gerichtsvollzieher oder Dritter;...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3 Rechtsbehelfe

Rz. 15 Gegen die Zuziehung bzw. Nichtzuziehung eines Sachverständigen kann mit der Erinnerung (§ 766 ZPO) vorgegangen werden. Schätzungsfehler sind hingegen nur auf Antrag nach Abs. 1 Satz 3 zu rügen (AG Karlsruhe, DGVZ 2021, 267 m. w. N.; AG Schöneberg, DGVZ 2009, 45; LG Limburg, DGVZ 1988, 159; AG Limburg, Beschluss v. 31.3.1988, 8 M 3410/87 n. v.; LG Köln, DGVZ 1957, 122;...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2.6 Zuziehung von Sachverständigen durch die Landesjustizverwaltungen (Abs. 4)

Rz. 12 Gem. Abs. 4 kann die Landesjustizverwaltung die Zuziehung eines Sachverständigen bestimmen. Dies ist in den Fällen der §§ 100, 102 GVGA der Fall. Der Sachverständige hat zu begutachten, ob die zu pfändenden Sachen zu denen gehören, die im § 811 Abs. 1 Nr. 8 ZPO bezeichnet sind. Das Gutachten des Sachverständigen ist für den Gerichtsvollzieher nicht bindend; jedoch sol...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2.1 Allgemeines

Rz. 2 Zu schätzen ist der gewöhnliche Verkaufswert der gepfändeten Sache bzw. des gepfändeten Tieres (Abs. 1 Satz 1). Dies ist der Preis, der bei freihändiger Veräußerung normalerweise zu erzielen ist, wobei der Beschaffenheit der Sache, deren Zustand (AG Izehoe, DGVZ 1985, 124), sowie den allgemeinen und den besonderen örtlichen Verhältnissen Rechnung zu tragen ist (vgl. Zö...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2.3 Schätzung von Kostbarkeiten (Abs. 1 Satz 2)

Rz. 6 Die Schätzung des Wertes von Kostbarkeiten soll einem Sachverständigen übertragen werden. Kostbarkeiten sind Sachen, die im Verhältnis zu ihrer Größe einen besonders hohen Wert besitzen (AG Schöneberg, DGVZ 2009, 45 m. w. N.), wie z. B. Münzen (OLG Köln, NJW 1992, 50) oder Kunstwerke (OLG Köln, VersR 1998, 1376). Sofern es sich um Gold- und Silbersachen handelt, ist so...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2.2 Schätzung bei Pfändung durch den Gerichtsvollzieher (Abs. 1 Satz 1)

Rz. 3 Die Schätzung ist grds. vom Gerichtsvollzieher bei der Pfändung vorzunehmen und in das Protokoll einzutragen (§§ 762 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, §§ 86, 100 Abs. 3, 102 Abs. 4 GVGA). Hat der Gerichtsvollzieher bei der Pfändung das Pfandstück bereits auf seinen gewöhnlichen Verkaufswert geschätzt, so liegt es allerdings in seinem pflichtgemäßen Ermessen, ein nachträglich vorgelegt...mehr

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§ 2 Urheberrecht / IV. Zwangsvollstreckung

Rz. 541 Im Dritten Abschnitt dieses Vierten Teils ist die Zwangsvollstreckung geregelt (§§ 112–119 UrhG). Diese Vorschriften bezwecken den Schutz des Urhebers vor einer durch Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen verursachten Beeinträchtigung der aus dem Urheberrecht erwachsenden Persönlichkeitsrechte. Dabei ist das Urheberrecht selbst als nicht übertragbare Rechtspositi...mehr

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§ 2 Urheberrecht / F. Verletzung des Urheberrechts und Zwangsvollstreckung

I. Bürgerlich-rechtliche Vorschriften Rz. 444 Ein Schwerpunkt der Neuregelungen des Urheberrechtsgesetzes durch den Ersten Korb betrifft den Schutz technischer Maßnahmen, die aufgrund Art. 6 der Harmonisierungsrichtlinie in §§ 95a und 95b (Vierter Teil im neuen Abschnitt 1 "Ergänzende Schutzbestimmungen", §§ 95a–95d UrhG) ihren Niederschlag finden. Art. 7 dieser Richtlinie re...mehr

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§ 2 Urheberrecht / 13. Bekanntmachung des Urteils

Rz. 518 § 103 UrhG sieht vor, dass im Falle einer Klage im Urteil der obsiegenden Partei die Befugnis zugesprochen werden kann, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei und bei Vorliegen eines berechtigten Interesses öffentlich bekannt zu machen.[724]mehr

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§ 2 Urheberrecht / 10. Sicherung der Durchsetzung von Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen

Rz. 507 Zur Sicherung der Durchsetzung von Unterlassungs- oder Schadensersatzansprüchen wurden in 2008 §§ 101a und 101b UrhG eingefügt.[720] Rz. 508 Der Anspruch auf Vorlage und Besichtigung (§ 101a UrhG) dient der Gewinnung von Beweismitteln. Danach kann (auch) im Wege der einstweiligen Verfügung derjenige zur Vorlage einer Urkunde oder Duldung der Besichtigung einer Sache v...mehr

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§ 2 Urheberrecht / 3. Schutz der zur Rechtewahrnehmung erforderlichen Informationen

Rz. 454 § 95c UrhG stellt die zur Rechtewahrnehmung erforderlichen Informationen in der Weise unter Schutz, dass diese nicht entfernt oder verändert werden dürfen. Allerdings gilt dies nur dann, wenn irgendeine der betreffenden Informationen an einem Vervielfältigungsstück eines Werkes oder eines sonstigen Schutzgegenstandes angebracht ist oder im Zusammenhang mit der öffent...mehr

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§ 2 Urheberrecht / 11. Verjährung

Rz. 511 § 102 UrhG verweist auf §§ 194–218 BGB, wonach die regelmäßige Verjährungsfrist drei Jahre beträgt (§ 195 BGB). Nach § 119 Abs. 1 BGB beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Berechtigte von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahr...mehr

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§ 2 Urheberrecht / 8. Anspruch auf Vernichtung, Rückruf, Überlassung und Entschädigung

Rz. 495 Einen Vernichtungsanspruch gewährt § 98 Abs. 1 UrhG . Danach kann der Verletzte verlangen, dass ein dem Schutzrecht unterliegendes Erzeugnis (egal ob im Eigentum oder lediglich im Besitz des Verletzers befindlich) vernichtet wird. Erfasst werden neben den rechtswidrig hergestellten und vertriebenen Vervielfältigungsstücken auch Materialien und Vorrichtungen, etwa eine...mehr

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§ 2 Urheberrecht / I. Bürgerlich-rechtliche Vorschriften

Rz. 444 Ein Schwerpunkt der Neuregelungen des Urheberrechtsgesetzes durch den Ersten Korb betrifft den Schutz technischer Maßnahmen, die aufgrund Art. 6 der Harmonisierungsrichtlinie in §§ 95a und 95b (Vierter Teil im neuen Abschnitt 1 "Ergänzende Schutzbestimmungen", §§ 95a–95d UrhG) ihren Niederschlag finden. Art. 7 dieser Richtlinie regelt Pflichten in Bezug auf Informati...mehr

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§ 2 Urheberrecht / 12. Ansprüche aus anderen gesetzlichen Vorschriften

Rz. 512 § 102a UrhG bringt zum Ausdruck, dass Ansprüche aus anderen gesetzlichen Vorschriften unberührt bleiben. Oftmals werden neben den Urheberpersönlichkeitsrechten Ansprüche aus (allgemeinen) Persönlichkeitsrechtsverletzungen (siehe oben § 1 Rdn 36 ff.) gem. § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. § 1004 BGB analog sowie die Verletzung von Schutzrechten über § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. einz...mehr

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§ 2 Urheberrecht / 14. Rechtsweg

Rz. 519 § 104 UrhG stellt klar, dass für alle Streitigkeiten, durch die ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird, der ordentliche Rechtsweg gegeben ist. Für Urheberrechtsstreitsachen aus Arbeits- oder Dienstverhältnissen, die ausschließlich Ansprüche auf Leistung einer vereinbarten Vergütung zum Gegenstand haben, ist der ...mehr

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§ 2 Urheberrecht / 4. Kennzeichnungspflichten

Rz. 456 § 95d UrhG verlangt die deutliche sichtbare Kennzeichnung mit Angaben über die Eigenschaften der technischen Maßnahmen der unter Schutz gestellten Werke und anderer Schutzgegenstände (Abs. 1). Diese Kennzeichnung muss zur Ermöglichung der Geltendmachung von Ansprüchen nach § 95b Abs. 2 UrhG (Schrankendurchsetzungsanspruch) den Namen des Rechtsinhabers oder seiner Fir...mehr

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§ 2 Urheberrecht / 7. Abmahnung

Rz. 483 Die Neuregelung des § 97a UrhG ist gegenüber der vorausgegangen Fassung von 2008 (Umsetzung der Enforcement-Richtlinie) im Umfang erheblich gewachsen[704] und regelt als das neue "Herzstück" die Voraussetzungen einer Abmahnung (Abs. 2) sowie die Deckelung des Aufwendungsersatzes auf einen Streitwert von 1.000 EUR bei Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen (Abs...mehr

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§ 3 Recht der Werknutzung / a) Künstlername und Domainname

Rz. 5 Den Kulturschaffenden bleibt es vorbehalten, sich einen so genannten Künstlernamen (Pseudonym) zu geben, der dann unter den Schutzbereich des § 12 BGB fällt.[3] Dieser Künstlername darf nicht nur im beruflichen, sondern darüber hinaus auch im privaten Bereich benutzt werden.[4] Erst bei Verkehrsgeltung dieses Pseudonyms besteht der folgende Schutz des § 12 BGB, namentl...mehr

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§ 2 Urheberrecht / 9. Allgemeiner Auskunftsanspruch und Auskunftsanspruch hinsichtlich Dritter

Rz. 499 Neben dem allgemeinen (unselbstständigen) Auskunftsanspruch (und dem auf Rechnungslegung) als Hilfsanspruch, etwa zur Durchsetzung einer Unterlassung oder eines Schadensersatzes, der gem. § 242 BGB allgemein anerkannt ist, gibt es noch einen selbstständigen Auskunftsanspruch hinsichtlich Dritter gem. § 101 UrhG . Rz. 500 Bei einer Urheberrechtsverletzung oder Verletzun...mehr

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§ 2 Urheberrecht / 15. Gerichte für Urheberrechtsstreitigkeiten und (fliegende) örtliche Zuständigkeit

Rz. 522 § 105 UrhG sieht in Urheberrechtsstreitigkeiten besondere Gerichte in der Weise vor, dass die Landesregierungen beziehungsweise Landesjustizverwaltungen ermächtigt werden, durch Rechtsverordnungen für die Bezirke mehrerer Landgerichte die Zuständigkeit einem von diesen zuzuordnen. Von dieser Möglichkeit haben die Länder durchweg Gebrauch gemacht. (Siehe dazu § 5 Rdn ...mehr

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§ 2 Urheberrecht / 1. Umgehungsverbot technischer Schutzvorrichtungen

Rz. 445 § 95a UrhG spricht das Verbot der Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen aus (Abs. 1). Dabei kommt es auf die verwendete Technologie nicht an, miterfasst sind also auch software-implementierte Schutzmaßnahmen. Verlangt wird Umgehungsabsicht, obwohl solch ein subjektives Element für einen objektiven Unterlassungsanspruch gem. § 97 Abs. 1 UrhG nicht verlangt wird. Te...mehr

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§ 2 Urheberrecht / 3. Folgerecht des bildenden Künstlers

Rz. 253 Das Folgerecht gewährt dem bildenden Künstler gegenüber dem Veräußerer eines Originals eines Werkes der bildenden Künste einen Anspruch bis maximal 4 % des Verkaufspreises ohne Steuern (Abs. 1 S. 2), sofern ein Kunsthändler oder Versteigerer an der Veräußerung beteiligt ist ( § 26 Abs. 1 UrhG).[403] Ausgenommen hiervon sind Werke der Baukunst und der angewandten Kunst...mehr

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§ 2 Urheberrecht / III. Vorschriften über Maßnahmen der Zollbehörde

Rz. 537 Zusammen mit den in Rdn 529 ff. näher beschriebenen strafrechtlichen Vorschriften wurde durch das so genannte Produktpirateriegesetz[735] auch der die Grenzbeschlagnahme regelnde § 111b UrhG eingefügt.[736] Schutzgegenstand dieser Vorschrift ist ein in der Bundesrepublik Deutschland bestehendes Schutzrecht, neben dem des Urheberrechts auch andere nach diesem Gesetz g...mehr

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§ 2 Urheberrecht / I. Aufbau des Urheberrechtsgesetzes

Rz. 12 Nachfolgend geht es um eine knappe, systematische Darstellung des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte ( Urheberrechtsgesetz – UrhG), [18] ohne einzelne Aspekte zu vertiefen. Das Urheberrechtsgesetz besteht aus fünf Teilen, wobei diese noch durch Abschnitte untergliedert sind. Der 1. Teil ist dem Urheberrecht selbst gewidmet, der 2. Teil befasst sich mi...mehr

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§ 3 Recht der Werknutzung / d) Weitere Beteiligung des Urhebers

Rz. 172 Neben dem Anspruch auf angemessene Vergütung steht noch die Regelung über die weitere Beteiligung des Urhebers ( § 32a UrhG), die zunächst den bis zum 30.6.2002 geltenden "Bestsellerparagrafen" (§ 36 UrhG a.F.) ersetzt.[230] Im Unterschied zur entsprechenden früheren Regelung wurde kein grobes Missverhältnis, sondern lediglich zunächst ein auffälliges Missverhältnis z...mehr

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§ 2 Urheberrecht / 2. Durchsetzung gesetzlicher Schrankenbestimmungen

Rz. 450 § 95b UrhG dient der Durchsetzung der gesetzlichen Schrankenbestimmungen desmehr

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§ 3 Recht der Werknutzung / 5. Tarifstruktur, Tarifstreit und Schiedsstellenverfahren

Rz. 418 Die im Bundesanzeiger zu veröffentlichenden Tarife werden zunächst als angemessen angesehen,[571] können aber solange bestritten werden, wie der Veranstalter sie noch nicht akzeptiert hat. Rz. 419 Die Tarifreform der GEMA hat eine breite Diskussion in der Öffentlichkeit ausgelöst, da die Veranstalter sich durch – aus deren Sicht – massive Gebührenerhöhungen in ihrer E...mehr

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§ 2 Urheberrecht / 6. Reichweite des Unterlassungsgebots

Rz. 480 Die Vollstreckung aus einem Unterlassungstitel kann nur dann zum Erfolg führen, wenn gegen das im Urteil oder in der einstweiligen Verfügung titulierte Verbot (Unterlassungsgebot) zumindest dem Kern nach verstoßen wird. Nur dann kann durch den Gläubiger erfolgreich ein Ordnungsgeld gegen den Schuldner festgesetzt werden. Rz. 481 Beispiel Der BGH (marions-kochbuch.de I...mehr

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§ 2 Urheberrecht / II. Strafrechtliche Vorschriften

Rz. 529 Zunächst wird in § 106 UrhG die unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke erfasst,[732] über § 107 UrhG das unzulässige Anbringen der Urheberbezeichnung. Dabei kommt dem § 107 Abs. 1 Nr. 2 UrhG deshalb eine besondere Bedeutung zu, da das Vervielfältigungsstück, eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines Werkes der bildenden Künste das Original durch die ...mehr

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Literaturverzeichnis

Ahrens, Napster, Gnutella, Freenet & Co – die immaterialgüterrechtliche Beurteilung von Internet-Musiktauschbörsen, ZUM 2000, 1029 Albrecht/Fiss/Sepperer, GEMA-Tarifreform und angemessene Vergütung für Clubs, K&R 2012, 777 Albrecht/Fiss, Umsetzung der Sat-Cab-RL – Überregulierung der Direkteinspeisung?, ZUM 2020, 750 Alpert, Zum Werk- und Werkteilbegriff bei elektronischer Musi...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Urheberrecht / 5. Beseitigungs-, Unterlassungs- und Schadenersatzanspruch

Rz. 457 § 97 Abs. 1 UrhG gewährt Anspruch auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung, wenn das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt wird. Fällt dem Verletzer Vorsatz oder Fahrlässigkeit zur Last, kann er auch auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden. Rz. 458 Diese Norm dient dem ziv...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, ZPO § 811d (gegenstandslos)

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Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Sicherung von Arbeitgeberda... / 1.4 Tauglichkeit einer Sicherheit

Die Art der Sicherung bestimmt sich zunächst danach, welche Sicherheit der Arbeitnehmer anbieten kann. Entscheidend ist, welche eigenen Vermögenswerte der Arbeitnehmer als Sicherheitsleistung zur Verfügung stellt oder ob er die Gewährung einer Sicherheit durch einen Dritten anbieten kann. Der Sicherungswert richtet sich sodann danach, ob die in Aussicht gestellte Sicherheit g...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Sicherung von Arbeitgeberda... / 1.5 Vollstreckbare Urkunde oder gerichtliche Rechtsverfolgung

Kommt der Arbeitnehmer seinen Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag nicht fristgemäß nach, so wird der Arbeitgeber als Gläubiger seinen Anspruch auf Rückzahlung des fälligen Darlehens (oder auch nur auf Zahlung der Darlehenszinsen) gerichtlich geltend machen. Achtung AGB-Kontrolle von Rückzahlungsklauseln Nach der Rechtsprechung des BAG[1] halten bestimmte AGB-Klauseln zur ...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Sicherung von Arbeitgeberda... / 4.1 Bürgschaft

Eine Bürgschaft (§§ 765–777 BGB) verpflichtet den Bürgen gegenüber dem Gläubiger, für die Erfüllung der gesicherten Verbindlichkeit des Arbeitnehmers (Schuldners) selbstständig einzustehen. Der Bürgschaftsvertrag (§ 765 Abs. 1 BGB) wird zwischen dem Bürgen und dem Arbeitgeber (als Gläubiger) abgeschlossen; die Mitwirkung des Darlehensschuldners ist nicht erforderlich. Bei Ve...mehr

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§ 22 Durchsetzung von Unter... / b) Textmuster für den Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung

Rz. 285 Muster 22.1: Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung Muster 22.1: Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung Der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengerichts – _________________________ vom _________________________, Az: _________________________ wird mit Wirkung dahingehend geändert, dass der Antragstellermehr

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§ 22 Durchsetzung von Unter... / c) "Optische" Behandlung des Antrags auf Einstellung der Zwangsvollstreckung

Rz. 287 In der gerichtlichen Praxis ist immer wieder zu beobachten, dass ein Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung auf der letzten Seite eines umfangreichen Schriftsatzes "versteckt" wird. Damit läuft man allerdings Gefahr, dass der besondere und eilbedürftige Antrag bei der Ersterfassung des Verfahrens nicht sogleich entdeckt, sondern übersehen wird. Dann wird die S...mehr

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§ 22 Durchsetzung von Unter... / 8. Einstellung der Zwangsvollstreckung bei Herabsetzungsverlangen gegen einen gerichtlichen Titel

Rz. 279 Solang der Titel nicht abgeändert worden ist, kann weiter vollstreckt werden. Zwar besteht ggf. ein Bereicherungsanspruch auf Rückzahlung, der jedoch wirtschaftlich wertlos sein kann. In der anwaltlichen Realität besteht aber das Risiko, dass spätere – begründete – Rückzahlungsansprüche letztlich an der faktischen Mittellosigkeit des Rückzahlungspflichtigen scheitern....mehr

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§ 22 Durchsetzung von Unter... / f) Verfahrenskostenhilfe für den Antragsgegner bei der Einstellung der Zwangsvollstreckung im Abänderungsverfahren

Rz. 304 Bei dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe für den Antragsgegner des Abänderungsverfahrens wird differenziert:mehr