Fachbeiträge & Kommentare zu Zwangsvollstreckung

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FoVo 04/2022, Gebühr für Ve... / 3 Der Praxistipp

Ein Grund, warum GV immer weniger beauftragt werden Die Entscheidung stellt einen nachhaltigen Verstoß gegen die Dispositionsbefugnis des Gläubigers dar und begründet, warum Gläubiger ohnmächtig vor solcher Missachtung ihres Willens auf andere Formen der Forderungseinziehung, insbesondere seriöse Außendienste, zurückgreifen. Der Gläubiger bestimmt den Beginn, die Art und Weise...mehr

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FoVo 04/2022, Zulässige Bel... / 2 II. Die Entscheidung

GV hat rechtmäßige Weisungen zu beachten Grundsätzlich handelt der GV im Rahmen der ihm zugewiesenen Zwangsvollstreckung selbstständig und in eigener Verantwortung. Dies ändert aber nichts daran, dass Weisungen des Gläubigers, die Beginn, Art und Ausmaß der Zwangsvollstreckung betreffen, für den GV bindend sind, wenn sie mit den Gesetzen nicht in Widerspruch stehen (AG Brake,...mehr

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FoVo 04/2022, Herausgabe ei... / II. Die Lösung

Einschlägig: Herausgabevollstreckung nach §§ 883 ff. ZPO Hat der Schuldner eine bewegliche Sache oder eine Menge bestimmter beweglicher Sachen herauszugeben, so sind sie ihm nach § 883 Abs. 1 ZPO von dem Gerichtsvollzieher wegzunehmen und dem Gläubiger zu übergeben. Die Voraussetzungen erschöpfen sich darin, dass die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen vorliegen und die ...mehr

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FF 04/2022, Rechtsprechung ... / Zugewinnausgleich

BGH, Beschl. v. 12.1.2022 – XII ZB 418/21 a) Belege, die ein Auskunftspflichtiger vorlegen soll, müssen in dem Titel bezeichnet und daher jedenfalls in den Entscheidungsgründen konkretisiert werden (im Anschluss an Senatsbeschl. v. 10.2.2021 – XII ZB 376/20, FamRZ 2021, 770). b) Hat die Auskunftsverpflichtung, gegen die sich der Rechtsmittelführer zur Wehr setzt, keinen vollst...mehr

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FoVo 04/2022, Entgeltumwand... / 3 Der Praxistipp

BAG behauptet, begründet aber nicht Die Entscheidung des BAG überzeugt nicht, weil sie dem Schuldner zu Lasten des Gläubigers Manipulationsmöglichkeiten eröffnet. Die Behauptung, es liege mit der Entgeltumwandlung nach Zustellung des PfÜB keine den Kläger benachteiligende Verfügung i.S.v. § 829 Abs. 1 S. 2 ZPO vor, da die Schuldnerin mit der Entgeltumwandlungsvereinbarung von...mehr

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FoVo 04/2022, Gebühr für Ve... / 1 Der Fall

Auftrag zur Abnahme der VA und von Drittauskünften ohne gütliche Einigung Die Gläubigerin beauftragte den Gerichtsvollzieher (GV) mit der Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner aus einem Vollstreckungsbescheid sowie zwei Kostenfestsetzungsbeschlüssen in Höhe der Gesamtforderung von 3.950,65 EUR nebst weiterer Zinsen, konkret mit der Abnahme der Vermögensauskunft sowie der Ei...mehr

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AGS 04/2022, Gelder aus Cor... / III. Bedeutung für die Praxis

Das KG reiht sich damit in die Reihe der bisherigen – auch höchstrichterlichen – Rspr. ein, die eine gewährte Corona-Soforthilfe nach einem Bundes- oder Landesprogramm aufgrund ihrer Zweckbindung und dem damit verbundenen schutzwürdigen Interesse als grds. unpfändbar charakterisieren und damit in einem Prozess- oder Verfahrenskostenhilfeverfahren nicht als einzusetzender Ver...mehr

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FoVo 04/2022, Der Arbeitgeb... / II. Die Lösung

Drei Dimensionen der Auskunft Ist die Forderungspfändung erfolgt, so entfaltet sich ein Auskunftssystem, das in seinen unterschiedlichen Voraussetzungen gesehen und angewandt werden muss:mehr

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FF 04/2022, Freistellung vo... / 2 Anmerkung

Der Entscheidung liegt der Fall einer gesamtschuldnerischen Verbindlichkeit von Ehegatten gegenüber einem Kreditinstitut zugrunde, zu der sich der Ehemann (M) im Alleininteresse der Ehefrau (F) mitverpflichtet hatte, um deren Immobilienerwerb zu finanzieren. Nach der Trennung stritten beide – bis zu einem Anerkenntnis der F – darum, ab wann der Befreiungsanspruch des M gegen...mehr

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FoVo 04/2022, Gebühr für Ve... / 2 II. Die Entscheidung

AG sieht Erinnerung nach dem GvKostG Die Erinnerung der Gläubigerin ist gemäß § 5 Abs. 2 S. 2 GvKostG i.V.m. § 66 Abs. 5 GKG zulässig, aber nicht begründet. Die angesetzte Gebühr nach Nr. 208 KV GvKostG nebst darauf entfallender Auslagenpauschale nach Nr. 716 KV GvKostG ist angefallen und entsprechend hat der GV seine Kostenrechnung nicht zu berichtigen. Voraussetzungen der Ge...mehr

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Hausgeldinkasso: Auswirkung... / 2.2.2 Grenzen

Nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG darf der Verwalter ohne Beschluss nur Maßnahmen ordnungsmäßiger Verwaltung treffen, die eine untergeordnete Bedeutung haben und nicht zu erheblichen Verpflichtungen führen oder die zur Wahrung einer Frist oder zur Abwendung eines Nachteils erforderlich sind. Der Verwalter hat daher eine Entscheidung der Wohnungseigentümer einzuholen, wenn die gerichtl...mehr

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Hausgeldinkasso: Auswirkung... / 2.2.1 Überblick

Der Verwalter hat nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG als Organ der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer von den Wohnungseigentümern u. a. die Lasten- und Kostenbeiträge anzufordern und in Empfang zu nehmen (siehe im Einzelnen Elzer, Hausgeldinkasso: Außergerichtliche Beitreibung von Hausgeld, Kap. 1 Anforderung des Hausgelds)[1]: Die Kostenbeiträge sind vor allem laufende und rückstän...mehr

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Hausgeldinkasso: Auswirkung... / 6 Hausgeldprivileg in der Zwangsversteigerung

Am Hausgeldprivileg in der Zwangsversteigerung, aber auch an der Möglichkeit eines Drittbeteiligten, die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer abzulösen, hat sich im Übrigen nichts geändert.[1]mehr

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Hausgeldinkasso: Auswirkung... / 5.2 Kein Regelbeispiel mehr

Das WEG kannte in Bezug auf Hausgeldrückstände in § 18 Abs. 2 Nr. 2 WEG a. F. ein "Regelbeispiel". Dieses lautete: "Die Voraussetzungen des Absatzes 1 liegen insbesondere vor, wenn der Wohnungseigentümer sich mit der Erfüllung seiner Verpflichtungen zur Lasten- und Kostentragung (§ 16 Abs. 2 WEG) in Höhe eines Betrages, der drei vom Hundert des Einheitswertes seines Wohnungse...mehr

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Jansen, SGB X § 60 Unterwer... / 2.1 Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung (Abs. 1 Satz 1)

Rz. 3 Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung bedeutet das Einverständnis einer oder beider Vertragsparteien mit der unmittelbaren Vollstreckung ohne vorherige Klage auf einen Vollstreckungstitel. Das Einverständnis ist eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung. Auch wenn sie von einer Behörde abgegeben wird, ist sie kein Verwaltungsakt. Die Unterwerf...mehr

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Jansen, SGB X § 60 Unterwer... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Die Vorschrift, die nur für subordinationsrechtliche Verträge gilt, bestimmt die Voraussetzungen für die Vollstreckung aus einem öffentlich-rechtlichen Vertrag und regelt gleichzeitig das Vollstreckungsverfahren (durch Verweisung auf Normen des SGB X und der VwGO), denn öffentlich-rechtliche Verträge sind grundsätzlich (genau wie privatrechtliche Verträge) keine Vollst...mehr

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Arbeitsgerichtliches Beschl... / 1.5.15 Zwangsvollstreckung

Grundsätzlich findet nur aus rechtskräftigen Beschlüssen im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren die Zwangsvollstreckung statt. Die Beschlüsse in vermögensrechtlichen Streitigkeiten sind vorläufig vollstreckbar, insoweit ist § 62 Abs. 1 Satz 2 ArbGG entsprechend anwendbar.mehr

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Arbeitsgerichtliches Beschl... / 1.2 Grundsätze des Beschlussverfahrens

Gemäß § 80 ArbGG findet das Beschlussverfahren in den in § 2a bezeichneten Fällen Anwendung. Für das Beschlussverfahren des ersten Rechtszugs gelten die für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs maßgebenden Vorschriften, soweit in §§ 81–84 ArbGG keine Sonderregelungen enthalten sind. Das Beschlussverfahren ist seiner Rechtsnatur nach ein eigenständiges prozessuales Verf...mehr

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Umsatzsteuer in der Insolvenz / 1.2 Insolvenzfreies Vermögen

Neben den Umsätzen mit der Insolvenzmasse, für die der Insolvenzverwalter verantwortlich ist, kommen noch Umsätze in Betracht, die der Insolvenzschuldner selbst in eigener Regie ausführen darf. Nach § 36 Abs. 1 InsO gehören nämlich Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen (die sog. unpfändbaren Gegenstände), nicht zur Insolvenzmasse. Soweit der Insolvenzsch...mehr

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Roscher, GrStG § 12 Dinglic... / 2 Dingliche Haftung

Rz. 10 Nach § 12 GrStG ruht die Grundsteuer auf dem Steuergegenstand als öffentliche Last. Der Rechtsbegriff der öffentlichen Last ist gesetzlich nicht definiert. Nach allgemeiner Ansicht wird er jedoch dahingehend verstanden, dass es sich um eine Abgabenverpflichtung handeln muss, die auf öffentlichem Recht beruht, durch wiederkehrende oder einmalige Geldleistung zu erfüllen...mehr

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Roscher, GrStG § 12 Dinglic... / 1.1 Regelungsgegenstand

Rz. 3 Die Vorschrift begründet für die Grundsteuer eine öffentliche Last auf dem Steuergegenstand. Sie normiert neben der persönlichen Haftung nach § 11 GrStG eine zusätzliche dingliche Haftung (Sachhaftung) der Grundstücke für die Grundsteuer als öffentlich-rechtliche Abgabe. Dem Steuergläubiger, den Gemeinden, steht damit kraft Gesetzes das Recht zu, sich wegen einer Grund...mehr

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Roscher, GrStG § 12 Dinglic... / 3 Haftungsinanspruchnahme

Rz. 16 Liegen die materiell-rechtlichen Voraussetzungen der haftungsbegründenden Vorschrift nach § 12 GrStG bzw. die materielle Duldungspflicht vor (Rz. 11-13), nimmt die Gemeinde als Steuergläubiger den bürgerlich-rechtlichen Eigentümer des Grundstücks, der die Vollstreckung dulden muss (Duldungspflichtiger), gem. § 77 Abs. 2 S. 1 AO i. V. m. § 191 Abs. 1 S. 1 AO durch Duld...mehr

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Roscher, GrStG § 12 Dinglic... / 1.3 Regelungszusammenhänge

Rz. 8 Das GrStG kennt neben der gesamtschuldnerischen Haftung nach § 10 Abs. 2 GrStG noch die Tatbestände der persönlichen Haftung nach § 11 GrStG und der dinglichen Haftung nach § 12 GrStG. Die Haftungstatbestände in §§ 11, 12 GrStG bestehen unabhängig voneinander. Bei der dinglichen Haftung handelt es sich um eine zusätzliche Sachhaftung zur persönlichen Haftung. Der Steuer...mehr

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Roscher, GrStG § 35 Verfahren / 3 Erlassantrag und Antragsfrist (Abs. 2)

Rz. 11 Nach § 35 Abs. 2 S. 1 GrStG wird ein Erlass von der Grundsteuer nur auf Antrag gewährt. Wenngleich eine besondere Form für diesen Antrag nicht vorgeschrieben ist, ist die Schriftform zu empfehlen. Der Erlassantrag ist vom Steuerschuldner zu stellen. Ein zur Duldung der Zwangsvollstreckung in das Grundstück Verpflichteter (Haftungs- bzw. Duldungsschuldner) ist hierzu ni...mehr

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Roscher, GrStG § 11 Persönl... / 3 Haftung des Erwerbers (Abs. 2)

Rz. 13 Wird ein Steuergegenstand (§ 2 GrStG) ganz oder zum Teil ganz oder zu einem Teil einer anderen Person übereignet, so haftet nach § 11 Abs. 2 S. 1 GrStG der Erwerber neben dem früheren Eigentümer für die auf den Steuergegenstand oder Teil des Steuergegenstandes entfallende Grundsteuer, die für die Zeit seit dem Beginn des letzten vor der Übereignung liegenden Kj. zu en...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, ZPO § 798a (außer Kraft)

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Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, ZPO § 798 Wartefrist

1 Grundsatz – Zweck Rz. 1 Die Wartefrist nimmt Rücksicht auf die Belange der Beteiligten der Zwangsvollstreckung. Der Gläubiger hat dem Schuldner die Zwangsvollstreckung durch Zustellung der vollstreckbaren Ausfertigung mit einer Frist anzukündigen. Der Schuldner erhält damit noch während des Laufs der Frist Gelegenheit zur freiwilligen Leistung und auch zur Einlegung von Rec...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, ZPO § 800 Vollstreckbare Urkunde gegen den jeweiligen Grundstückseigentümer

1 Grundsatz – Regelungsgehalt Rz. 1 Die Vorschrift enthält: eine Ergänzung und Erweiterung zu § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO; die Unterwerfung nicht nur des Schuldners selbst, sondern auch die künftiger Grundstückseigentümer unter die sofortige Zwangsvollstreckung aus der Urkunde (Abs. 1); eine Einschränkung zu § 750 Abs. 2 ZPO; denn die Rechtsnachfolge auf der Schuldnerseite nachweise...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, ZPO § 799a Schadensersatzpflicht bei der Vollstreckung aus Urkunden durch andere Gläubiger

1 Grundsatz – Allgemeines Rz. 1 Die § 717 Abs. 2 nachgebildete Vorschrift soll den Schuldner präventiv vor einer formell, aber nicht materiell berechtigten Vollstreckung durch Rechtsnachfolger des ursprünglichen dinglichen (Satz 1) oder persönlichen (Satz 2) Gläubigers eines Grundpfandrechts im Fall der Unterwerfung durch notarielle Urkunde schützen, indem der neue Gläubiger ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, ZPO § 799 Vollstreckbare Urkunde bei Rechtsnachfolge

Rz. 1 Die Bestimmung enthält für den Fall der Zwangsvollstreckung gegen den dinglichen Schuldner eine Abweichung gegenüber § 750 Abs. 2 ZPO, weil der Eigentümer von der Eintragung des Rechtsnachfolgers des Gläubigers vom Grundbuchamt gem. § 55 GBO eine Nachricht erhält (BeckOK/ZPO-Hoffmann, § 799 ZPO Rn. 1). Mit der nach § 727 ZPO erteilten Klausel, die auch nach dieser Vors...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, ZPO § 801 Landesrechtliche Vollstreckungstitel

Landesrechtliche Schuldtitel sind seit Langem zur Vollstreckung – nun – im Bundesgebiet zugelassen (Verordnung vom 15.4.1937 [RGBl I S. 466]). Der Anwendungsbereich ist nur noch bescheiden, nachdem im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes weitgehend Spezialvorschriften über Titel und Zwangsvollstreckung eingreifen, die die Befugnis der Landesgesetzgebung, Schul...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, ZPO § 800a Vollstreckbare Urkunde bei Schiffshypothek

Die Bestimmung dehnt die Regeln der §§ 799, 800 ZPO auf Schiffe und Schiffsbauwerke, die mit einer Schiffshypothek belastet sind, aus. Bezüglich des Gerichtsstands trifft Abs. 2 eine dem § 800 Abs. 3 ZPO entsprechende Regelung. Nach § 99 Abs. 1 LuftfzRG gilt die Regelung auch für Luftfahrzeuge, die in der Luftfahrzeugrolle eingetragen sind (BeckOK/ZPO-Hoffmann, § 800a Rn. 1)...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Grundsatz – Zweck

Rz. 1 Die Wartefrist nimmt Rücksicht auf die Belange der Beteiligten der Zwangsvollstreckung. Der Gläubiger hat dem Schuldner die Zwangsvollstreckung durch Zustellung der vollstreckbaren Ausfertigung mit einer Frist anzukündigen. Der Schuldner erhält damit noch während des Laufs der Frist Gelegenheit zur freiwilligen Leistung und auch zur Einlegung von Rechtsbehelfen gegen d...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4 Absatz 3

Rz. 9 Für die Klagen nach den §§ 731, 767, 768 ZPO ist abweichend von § 797 Abs. 5 ZPO das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Grundstück belegen ist. Hinsichtlich der sachlichen Zuständigkeit ergeben sich keine Abweichungen zu der genannten Vorschrift. Hat sich der Vollstreckungsschuldner in der vollstreckbaren Urkunde zugleich auch wegen einer von ihm bestellte...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Absatz 1

Rz. 3 Der Grundstückseigentümer kann sich wegen einer dinglichen Schuld aus einer Hypothek, Grund- oder Rentenschuld in einer vollstreckbaren Urkunde nicht nur selbst der sofortigen Zwangsvollstreckung in das Grundstück unterwerfen, sondern er kann die Unterwerfungserklärung in der Weise abgeben, dass die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde gegen den jeweiligen Eigentümer de...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3 Schadensersatz und Verfahren

Rz. 3 Der Eigentümer (auch wenn er Rechtsnachfolger des Grundpfandrechtsbestellers ist) hat gegen den Neugläubiger einen Schadensersatzanspruch auf Ersatz des Schadens, der ihm adäquat kausal durch die Vollstreckung aus der Urkunde oder durch eine zur Abwendung der Vollstreckung erbrachte Leistung nach der Unzulässigerklärung entstanden ist (Musielak/Voit/Lackmann, § 799a Rn...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, ZPO § 802 Ausschließlichkeit der Gerichtsstände

Rz. 1 Die Vorschrift bestimmt für das gesamte Achte Buch der Zivilprozessordnung , dass die angeordneten Gerichtsstände ausschließliche Gerichtsstände sind. Sie findet Anwendung für das Vollstreckungsrecht wie für das Verfahren des Arrestes und der einstweiligen Verfügung. Sie umfasst die örtliche und die sachliche Zuständigkeit, soweit Letztere in der Norm angesprochen ist. ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Voraussetzungen

Rz. 2 Der Schuldner muss sich als Eigentümer eines Grundstücks in einer notariellen Urkunde der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen haben. Tituliert sein müssen in der Urkunde Ansprüche aus einer Hypothek oder einer Grundschuld (Satz 1) oder er muss sich wegen der persönlichen Forderung, deren Sicherung ein Grundpfandrecht dient, der Vollstreckung unterworfen haben (S...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Grundsatz – Regelungsgehalt

Rz. 1 Die Vorschrift enthält: eine Ergänzung und Erweiterung zu § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO; die Unterwerfung nicht nur des Schuldners selbst, sondern auch die künftiger Grundstückseigentümer unter die sofortige Zwangsvollstreckung aus der Urkunde (Abs. 1); eine Einschränkung zu § 750 Abs. 2 ZPO; denn die Rechtsnachfolge auf der Schuldnerseite nachweisenden Urkunden müssen nicht zu...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Von der Regelung betroffene Vollstreckungstitel

Rz. 2 Für die angeführten Titel selbstständige Kostenfestsetzungsbeschlüsse (nicht für die nach § 105 ZPO auf das Urteil gesetzten) nach § 794 Abs. 1 Nr. 2 ZPO, Vergleiche nach § 794 Abs. 1 Nr. 4a zweiter Halbsatz ZPO sowie die den nach § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO aufgenommenen Urkunden – enthält die Vorschrift eine Ergänzung zu § 750 Abs. 1 und 2 ZPO: Die Zwangsvollstreckung dar...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3 Absatz 2

Rz. 8 Nur die Zustellung der Urkunden ist danach überflüssig, die den Erwerb des Eigentums durch den späteren Eigentümer nachweisen, nicht jedoch die Zustellung der vollstreckbaren Ausfertigung gegen diesen. Insoweit gelten Abs. 1 und 2 des § 750 ZPO uneingeschränkt, weshalb der Titel gem. § 727 ZPO gegen den neuen Eigentümer gerichtet werden muss, weil die Eintragung nach §...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Grundsatz – Allgemeines

Rz. 1 Die § 717 Abs. 2 nachgebildete Vorschrift soll den Schuldner präventiv vor einer formell, aber nicht materiell berechtigten Vollstreckung durch Rechtsnachfolger des ursprünglichen dinglichen (Satz 1) oder persönlichen (Satz 2) Gläubigers eines Grundpfandrechts im Fall der Unterwerfung durch notarielle Urkunde schützen, indem der neue Gläubiger verschuldensunabhängig na...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / Literaturtipps

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Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Entgeltfortzahlung: Feiertage / 7 Sonderregelungen im Falle einer Prozessbeschäftigung

Wird ein gekündigter Arbeitnehmer nach Ablauf der Kündigungsfrist zur Abwendung der Zwangsvollstreckung aus einem titulierten allgemeinen Weiterbeschäftigungsanspruch vorläufig weiterbeschäftigt, bestehen keine Ansprüche auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und Entgeltzahlung an Feiertagen, wenn sich nachträglich die Kündigung als wirksam erweist. Der Arbeitgeber kann in...mehr

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Vorgehen eines Gerichtsvoll... / 5 Hinweis

Problemüberblick Im Fall lässt ein Gerichtsvollzieher im Auftrag eines Gläubigers eine Wohnungseingangstür aufbrechen. Fraglich ist, wer insoweit einen Schaden hat und wer diesen tragen muss. Ferner ist zu fragen – und nur diese Frage stellt das AG –, wer die Kosten des Erinnerungsverfahren zu tragen hat. Kosten des Erinnerungsverfahrens Wie vom AG dargelegt, ist es nicht zuläs...mehr

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Rechtsmittelbeschwer: Erste... / 4 Die Entscheidung

Ohne Erfolg! Die Beschwer einer zur Auskunftserteilung verpflichteten Partei sei nach ihrem Interesse zu bemessen, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Dafür sei grundsätzlich auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die sorgfältige Erteilung der Auskunft erfordere. Es komme darauf an, welcher Aufwand im konkreten Fall voraussichtlich anfalle bzw. – wenn der Bek...mehr

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Steuerberater-Haftungsfalle... / 13 Weitere Urteile

BGH, Urteil v. 16.6.2016, IX ZR 23/15 (Kündigt der Schuldner dem Gläubiger einer in den Vormonaten deutlich angewachsenen fälligen Forderung an, im Fall des Zuflusses neuer Mittel die Verbindlichkeit nur durch eine Einmalzahlung und zwanzig folgende Monatsraten begleichen zu können, offenbart er dem Gläubiger seine Zahlungsunfähigkeit). BGH, Urteil v. 9.9.2016, IX ZR 174/15 (...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 10 Die Bewilligung der Zwangsvollstreckung (Absatz 2)

Rz. 35 In den Fällen, in denen neben einem Leistungstitel auch ein Duldungstitel gegen den mitbetroffenen Dritten (Nießbraucher, anderer Ehegatte, anteilsberechtigte Abkömmlinge oder Testamentsvollstrecker, §§ 737, 743, § 745 Abs. 2, § 748 Abs. 2 ZPO) erforderlich ist, kann dieser Duldungstitel auch dadurch geschaffen werden, dass der Dritte in einer notariellen Urkunde die ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 11 Beginn der Zwangsvollstreckung – Prüfung der Vollstreckungsorgane

Rz. 37 Für den Beginn der Zwangsvollstreckung muss die vollstreckbare Urkunde (im Fall der §§ 726 Abs. 1, 750 Abs. 2 ZPO auch die vollstreckbare Ausfertigung der Urkunde) zugestellt und die Wartefrist (zwei Wochen) des § 798 ZPO abgelaufen sein. Hat ein Bevollmächtigter die Unterwerfungserklärung abgegeben, ist die Niederschrift mit der Unterwerfungserklärung zusammen mit de...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, ZPO § 796a Voraussetzungen für die Vollstreckbarerklärung des Anwaltsvergleichs

1 Grundsatz – Allgemeines Rz. 1 Die Bestimmung betrifft nicht die Wirksamkeit des Anwaltsvergleichs, sondern regelt die Voraussetzungen, unter denen seine Vollstreckbarerklärung möglich ist. Der Sinn der Vorschrift liegt darin, den Parteien einen effektiven außergerichtlichen Weg zur Verfügung zu stellen, um im Rahmen einer vergleichsweisen Einigung Vereinbarungen treffen zu ...mehr