Fachbeiträge & Kommentare zu Zwangsvollstreckung

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Einzelzwangsvollstreckung und Gesamtvollstreckung.

Rn 3 Die Zwangsvollstreckung nach dem Achten Buch der ZPO ist stets Einzelzwangsvollstreckung. Das Gesamtvollstreckungsverfahren richtet sich dagegen nach den Vorschriften der InsO. Ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens steht der Fortsetzung von Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Schuldner grds nicht entgegen. Jedoch kann das Insolvenzgericht bereits im Eröffnungsv...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Bedeutung und Normzweck.

Rn 1 Die Norm ordnet die zentralisierte Verwaltung des zu hinterlegenden Vermögensverzeichnisses (§§ 802c, 802f VI) an. Geregelt wird auch die Einsichtnahme in das Vermögensverzeichnis sowie die Löschung von Eintragungen. Hintergrund der Regelung ist das Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung (s § 802a Rn 1). Die Absätze 3 und 4 sind dabei schon seit...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Verhältnis der Sicherheitsleistung zum vollstreckbaren Anspruch (S 2).

Rn 5 Grds ist die Sicherheitsleistung dem Betrag nach zu beziffern. Für vollstreckbare Geldforderungen, also auch für Kostenerstattungsansprüche, bestimmt aber S 2, dass es ausreichend ist, die Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zum vollstreckbaren Anspruch auszuweisen. Die Vorschrift dient der Absicherung des Schuldners vor eventuellen Schäden in der Zwangsv...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / G. Rechtsbehelfe.

Rn 49 Es gelten die Ausführungen zu § 829 (§ 829 Rn 99). Maßgebend ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung, nicht diejenige zurzeit der Überweisung oder der Einlegung der Erinnerung (BGH NJW-RR 09, 211, 212). Mit der Erinnerung kann der Drittschuldner geltend machen, die Überweisung sei zu Unrecht erfolgt (Gottwald/Mock § 835 Rz 38). Bei einer Überweisung...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / D. Kosten/Gebühren.

Rn 13 Die anfallenden Gebühren und Kosten stellen Kosten der Zwangsvollstreckung iSv § 788 dar. Für die Entscheidung des Gerichts entstehen keine Gerichtsgebühren. Dem Gerichtsvollzieher steht für eine Versteigerung oder einen Verkauf die Gebühr gem § 9 GVKostG iVm KV Nr 300 von EUR 57,20 sowie ggf der Zeitzuschlag nach KV Nr 500 von EUR 22,– ab der vierten Stunde für jede w...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / V. Mit der Klage auf Anerkennung einer Reallast verbundene Klage auf rückständige Leistungen.

Rn 6 Die zur Durchsetzung des dinglichen Rechts ›Reallast‹ erforderliche Klage auf Duldung der Zwangsvollstreckung (§§ 1105, 1107, 1147 BGB) kann mit der Klage auf Geltendmachung der auf schuldrechtlicher Grundlage geschuldeten rückständigen Leistungen (§ 1108 BGB) gem § 25 verbunden werden.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Maßnahmen (II, III).

Rn 2 Das Selbsthilferecht vermittelt kein Besitzrecht, insb kein Pfandrecht, sondern dient nur der vorläufigen Sicherstellung. Folgerichtig fordert II die hoheitliche Legitimierung der Besitzlage durch Zwangsvollstreckung bzw dinglichen Arrest (oder einstweilige Verfügung). Dies gilt grds (§ 229 Rn 6) selbst dort, wo ein wirksamer Besitzanspruch existiert, da sonst die Grenz...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Subsidiarität.

Rn 6 Nur ganz besondere Umstände rechtfertigen eine Maßnahme gem § 765a I 1. § 765a erweist sich damit als subsidiär; die Gewährung von Vollstreckungsschutz kommt nach § 765a dann nicht in Betracht, wenn der Schuldner die Einstellung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen nach anderen Vorschriften erlangen kann (BGH NJW 07, 2703, 2704 [BGH 04.07.2007 - VII ZB 15/07]). Kann der Sc...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Hat ein Wohnungseigentümer sich einer so schweren Verletzung der ihm gegenüber anderen Wohnungseigentümern oder der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer obliegenden Verpflichtungen schuldig gemacht, dass diesen die Fortsetzung der Gemeinschaft mit ihm nicht mehr zugemutet werden kann, so kann die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer von ihm die Veräußerung seines Wohnungs...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Systematik.

Rn 1 Die Einordnung des Abschnitts Arrest und einstweilige Verfügung in das 8. Buch ist systemwidrig (BVerfGE 46, 182 = NJW 78, 693 [BVerfG 19.10.1977 - 2 BvR 42/76]). Zur Zwangsvollstreckung gehören lediglich die im einstweiligen Verfügungsrecht als Vollziehung bezeichneten Maßnahmen, mit denen Arrest und Verfügung vollstreckungsrechtlich durchgesetzt werden. Im Übrigen ist...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / IV. Verwertung.

Rn 22 Verwertet werden kann der gepfändete Erbteil durch Überweisung zur Einziehung, §§ 857 I, 835, oder durch Anordnung der Veräußerung, §§ 857 V, 844. Eine Überweisung an Zahlungs statt scheidet aus, da es bei einem Erbteil an einem von der Vorschrift vorausgesetzten Nennwert fehlt (BGH NJW-RR 19, 970 Tz 7). Durch eine Überweisung zur Einziehung wird der Gläubiger zu allen...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO P

Pandemie 216 ZPO 5; 227 ZPO 2; 233 ZPO 39, 19a, 19b Parlamentarier Zeuge 382 ZPO 1 Partei 50 ZPO 1 Abgrenzung zum Zeugen 373 ZPO 10 Mitwirkung im Anwaltsprozess 78 ZPO 2 Nichtexistente Partei 50 ZPO 9 Partei kraft Amtes 50 ZPO 2 Parteiänderung 50 ZPO 5 Parteibegriff 50 ZPO 2 Parteiberichtigung 50 ZPO 5 politische 50 ZPO 29 Widerruf von Handlungen ihres Anwalts 85 ZPO 4, 6 Partei kraft Am...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Verordnungsermächtigungen (Abs 3, 4) und Inbezugnahme von § 130d (Abs 5).

Rn 14 Durch das ZwVollStrÄndG v 29.7.09 (BGBl I, 2258) wurde Abs 3 angefügt, der das BMJV ermächtigt, verbindliche Formulare für den Auftrag nach Abs 2 einzuführen. Der Formularzwang gilt für sämtliche Vollstreckungsaufträge in der ZPO-Zwangsvollstreckung und soll unterschiedliche Vollstreckungsaufträge vereinheitlichen sowie deren Erfassung erleichtern (BTDrs 16/10069 v 30....mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Materieller.

Rn 2 Um die Rückgabe der Sicherheit zu erreichen, muss grds ein Attest über die Rechtskraft des für vorläufig vollstreckbar erklärten Urteils nach § 706 I beigebracht werden. Wird die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts mit Verkündung rechtskräftig (s § 705 Rz 2), genügt deren Vorlage. Die Rückgabe der Sicherheit kommt nur Betracht, wenn das Verfahren durch Urt abgeschloss...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / bb) Vollstreckung.

Rn 45 Die Vollstreckung der Zwangsgeldanordnung steht im Belieben des Gläubigers. Es erfolgt keine Vollstreckung vAw nach dem JBeitrG (so aber München NJW 83, 947), sondern auf Gläubigerantrag hin nach den Bestimmungen über die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen, §§ 802a–882h (str; so hM; RGZ 53, 181, 182 f; BGH NJW 83, 1859, 1860 mwN; Stuttg FamRZ 97, 1495; Anders/Ge...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Anwendungsbereich.

Rn 2 § 777 gilt für die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen; der Schuldner hat die Möglichkeit, sowohl gegen Maßnahmen der Mobiliar- als auch der Immobiliarzwangsvollstreckung vorzugehen. Die Vollstreckung in das Vermögen des Schuldners muss begonnen haben; sie darf noch nicht beendet sein; § 777 gilt auch noch im Zwangsversteigerungs- oder Zwangsverwaltungsverfahren. ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 6. Mitgliedschaftsrechte.

Rn 66 Mitgliedschaftsrechte an Kapitalgesellschaften (RGZ 100, 274, 278; 158, 248, 255) oder Vereinen (BGHZ 110, 323, 327 f, 334 f) können von § 823 I erfasst werden, nicht aber der bloße Börsenkurswert der Mitgliedschaft eines Aktionärs (Stuttg ZIP 06, 511, 514 f). Anspruchsgegner können jedenfalls Dritte sein; str ist, ob auch Verletzungen durch andere Mitglieder bzw Organ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / E. Verfahren und Entscheidung.

Rn 9 Die Entscheidung ergeht durch Beschluss (Abs 3). Bei der Berufung nach Abs 1 S 1 kommt § 707 uneingeschränkt zur Anwendung. Das gilt entsprechend auch für das Revisionsverfahren und die Nichtzulassungsbeschwerde (BGH BeckRS 14, 18857). Die Einstellung erfolgt hier idR nur gegen Sicherheitsleistung (s § 707 Rn 11). Ohne Sicherheitsleistung kann nach Abs 1 S 2 nur eingest...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Persönlicher Anwendungsbereich.

Rn 5 Privilegierte Pfändungsgläubiger gehören zum identischen Personenkreis, für den der Pfändungsfreibetrag des Schuldners nach § 850c I 2 erhöht wird (vgl § 850c Rn 12). Insoweit stellt § 850d eine Konkordanz der Schutzwirkungen her. Die Zwangsvollstreckung muss von einem Verwandten in gerader Linie, § 1601 BGB, wie Kindern, Enkelkindern, Eltern und Großeltern, seinem Eheg...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / IV. Inhalt und Wirkung des Urteils.

Rn 5 Der Vorbehalt betrifft nur die streitgegenständliche Erblasserschuld oder Erbfallschuld, nicht die erst nach dem Erbfall entstehenden Prozesskosten des Erben (Köln NJW 52, 1145f), die sich als persönliche Nachlasserbenschulden darstellen. Der Vorbehalt ist nach dem Ausspruch zur Sache in das Urt aufzunehmen (näher §§ 311 II 1, 313 I Nr 4). Formulierungsbeispiel: ›Dem Bek...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Zwangsverwaltung.

Rn 3 Die Zwangsverwaltung dient der Befriedigung des Gläubigers aus den Erträgnissen des Grundstücks, auch hier sind Verfahrensvoraussetzungen und Ablauf geregelt im ZVG. Die Zwangsverwaltung ist eine geeignete Vollstreckungsmaßnahme, wenn das Grundstück ausreichend hohe Erträge abwirft, um in absehbarer Zeit die Schuld zu begleichen. Außerdem umfasst die Zwangsverwaltung an...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Miterbe (Abs 2).

Rn 4 Als Nachlassgläubiger kann sich der Miterbe selbst Aufschluss über den Nachlassbestand verschaffen; daher entfalten Inventarverfehlungen unter den Miterben keine Wirkung (Grüneberg/Weidlich § 2063 Rz 2). Seine Stellung ggü den Miterbennachlassgläubigern ergibt sich aus den §§ 2060 ff. Die übrigen Miterben haften ihm ggü nie unbeschränkbar, II. Der Miterbe ist als Erbe z...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, EGZPO § 40 EGZPO – [Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts].

Gesetzestext Hat eine Partei vor dem 1. Januar 2014 für einen Rechtszug Prozesskostenhilfe beantragt, so sind für diesen Rechtszug die §§ 114 bis 127 der Zivilprozessordnung, § 48 Abs 1 Nummer 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung, § 4b der Insolvenzordnung, § 11a des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 397a der Strafprozessordnung, § 77 Abs. 1 Satz 2 und § 168 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Als Inhalt des Sondereigentums kann vereinbart werden, dass ein Wohnungseigentümer zur Veräußerung seines Wohnungseigentums der Zustimmung anderer Wohnungseigentümer oder eines Dritten bedarf. (2) 1Die Zustimmung darf nur aus einem wichtigen Grund versagt werden. 2Durch Vereinbarung gemäß Absatz 1 kann dem Wohnungseigentümer darüber hinaus für bestimmte Fälle ein Anspruc...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Normzweck.

Rn 1 Gemäß § 781 bleibt bei der Zwangsvollstreckung gegen den Erben des Schuldners die Beschränkung der Haftung zunächst unberücksichtigt. Der Schuldner hat die Beschränkungen seiner Haftung auf den Nachlass mit der Vollstreckungsabwehrklage gem §§ 785, 767 geltend zu machen. § 781 hat somit zur Folge, dass die Vollstreckung wegen Nachlassverbindlichkeiten sowohl in den Nach...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Anwaltsgebühren.

Rn 56 Der Anwalt erhält für das Verfahren eine 0,3-Verfahrensgebühr nach Nr 3309 VV RVG. Das Verfahren zur Ausführung der Zwangsvollstreckung stellt jedoch eine besondere Angelegenheit nach § 18 I Nr 13 RVG dar und löst damit eine zusätzliche 0,3-Verfahrensgebühr nach Nr 3309 VV RVG aus. Werden mehrfach Zwangsmittel nach § 888 beantragt, stellt dies eine einzige besondere An...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, AVAG § 43 AVAG – Folgeregelungen für das Rechtsbeschwerdeverfahren.

Gesetzestext (1) Auf das Verfahren über die Rechtsbeschwerde sind neben den in § 17 Absatz 2 Satz 2 aufgeführten Vorschriften auch die §§ 40 und 42 sinngemäß anzuwenden. (2) Hat der Bundesgerichtshof eine Anordnung nach Absatz 1 in Verbindung mit § 40 Absatz 1 Nummer 1 erlassen, so ist in Abweichung von § 17 Absatz 3 Satz 3 ein Zusatz aufzunehmen, dass die Zwangsvollstreckung...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Gerichtliche und behördliche Verfügungsverbote, § 136.

Rn 6 Praktisches Gewicht besitzen va gerichtliche, aber auch behördliche Verfügungsverbote. Anwendungsfälle bilden die Pfändung von Forderungen und Rechten in der Zwangsvollstreckung, §§ 829, 857 ZPO (BGHZ 58, 26 f; 100, 45; BGH NJW 98, 748; NZI 07, 39 Tz 6), die einstweilige Verfügung, § 938 II ZPO (BGH NJW 90, 2459 [BGH 07.06.1990 - IX ZR 237/89]; NZI 07, 540 [BGH 14.06.20...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Rechtsmissbrauch.

Rn 23 Eine Berufung auf die Gesamtnichtigkeit kann als rechtsmissbräuchlich nach § 242 ausgeschlossen sein, wenn sich etwa eine Partei auf die Nichtigkeit einzelner abtrennbarer Vertragsbestimmungen beruft, die den anderen Vertragspartner begünstigen und dieser unbeschadet des Fortfalls der Regelung am Vertrag festhalten will (BGH NJW 67, 245 [BGH 18.11.1966 - Ib ZR 146/65],...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Hat jemand unter einer aufschiebenden Bedingung über einen Gegenstand verfügt, so ist jede weitere Verfügung, die er während der Schwebezeit über den Gegenstand trifft, im Falle des Eintritts der Bedingung insoweit unwirksam, als sie die von der Bedingung abhängige Wirkung vereiteln oder beeinträchtigen würde. 2Einer solchen Verfügung steht eine Verfügung gleich, die w...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / a) Grundlagen.

Rn 49 Über die gesetzlich geregelten Fälle der Rechtskraftdurchbrechung hinaus kann nach gefestigter Rspr der Grundsatz von Treu und Glauben der Berufung auf eine rechtskräftige, aber materiell unrichtige Entscheidung entgegenstehen. Die Rechtskraft muss nach der bereits vom Reichsgericht entwickelten und vom BGH fortgeführten Formel dann zurücktreten, wenn es mit dem Gerech...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Anwendungsbereich.

Rn 1 Die §§ 478–484 sind hinsichtlich des Verfahrens nicht etwa nur für die Eidesleistung von Zeugen, sondern für alle zivilprozessualen Eide von Bedeutung (Zö/Greger Vorb zu § 478 Rz 1; BeckOKZPO/Bechteler § 478 Rz 1). Über §§ 410 I 1, 426 S 3 iVm 452 I 1 finden sie Anwendung auf Sachverständige und Parteien, über § 189 GVG auf Dolmetscher und über §§ 807 III 2, 883 IV, 889...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Rechtsschutzinteresse.

Rn 4 Der Gläubiger muss an der Anordnung der richterlichen Durchsuchung ein berechtigtes Interesse haben. Ein solches besteht nur, wenn der Schuldner bzw ein Familienangehöriger oder Angestellter (LG Berlin DGVZ 90, 137) deutlich gemacht hat, dass er die Durchsuchung seiner Wohnung zum Zwecke der Zwangsvollstreckung nicht aus freien Stücken erlaubt (Celle Rpfleger 87, 73). D...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Zulässigkeit, Rechtsschutzbedürfnis.

Rn 6 Nach Rspr einiger OLG muss nicht nur eine bereits wirksame Klageschrift eingereicht werden, ehe eine einstweilige Anordnung erlassen werden kann, sondern auch die Zahlung des Prozesskostenvorschusses erfolgt sein (Köln FamRZ 87, 963, 964; Hamm NJW-RR 96, 1023, 1024; Naumbg OLGReport 00, 388; Frankf OLGR 08, 612, 613; ebenso Musielak/Voit/Lackmann Rz 2). Man wird ledigli...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Zuständiges Gericht des ersuchten Staates (Abs 1).

Rn 1 Deutschland hat zu Art 75 lit a das LG notifiziert. § 1115 I, II 1 ZPO weist die ausschließliche Zuständigkeit dem LG zu, in dessen Bezirk der Schuldner seinen Wohnsitz hat. Soweit ein solcher im Inland nicht besteht, ist der Ort maßgeblich, an dem die Zwangsvollstreckung durchgeführt werden soll (§ 1115 II 2 ZPO). Das Verfahren ist kontradiktorisch ausgestaltet.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Übergabesurrogat.

Rn 3 Die Übergabe kann durch die Übergabesurrogate der §§ 929 2, 930 oder 931 ersetzt werden. Dabei kommt § 929 2 nur im Fall fehlerhaften Verhaltens des GBA (Aushändigung des Briefs an andere Person als den Eigentümer ohne Aushändigungsvereinbarung) oder eigenmächtiger Besitzergreifung durch den Gläubiger in Frage; erforderlich ist dann Einigung über die Entstehung der Hypo...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / VIII. Schiedsspruch mit nicht vollstreckbarem Inhalt.

Rn 11 Für die Vollstreckbarerklärung kommt es nicht darauf an, ob der Schiedsspruch einen vollstreckbaren Inhalt hat. Auch ein Schiedsspruch mit nicht vollstreckbarem Inhalt ist für vollstreckbar zu erklären. Hieran besteht ein rechtlich anzuerkennendes Interesse des Antragsstellers. Denn die Vollstreckbarerklärung ermöglicht nicht nur die Zwangsvollstreckung. Sie sichert de...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Begriff und Funktion.

Rn 1 § 706 I regelt die Erteilung eines Zeugnisses über die Rechtskraft. Rechtskraftzeugnisse sind öffentliche Urkunden nach § 415 und erbringen mit der Beweiswirkung des § 418 den Nachweis, dass die Entscheidung, um die es geht, innerhalb der Rechtsmittel- oder Einspruchsfrist nicht angefochten wurde und daher formelle Rechtskraft eingetreten ist. Sie treffen dagegen weder ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Anwendung von Gewalt (Abs 3).

Rn 7 Widersetzt sich der Schuldner oder ein Dritter der Durchsuchung oder will er mit Gewalt die Vollstreckung verhindern, darf der GV den Widerstand mit Gewalt neutralisieren. Widerstand ist nach § 62 III GVGA jedes Verhalten, das zu der Annahme Anlass gibt, die Zwangsvollstreckung werde sich nicht ohne die Anwendung von Gewalt durchführen lassen. Bereits die Drohung mit Ge...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Akzessorische Sicherheiten, Abs 1.

Rn 2 Akzessorische Sicherheiten iSd I sind die Hypotheken (§§ 1113 ff) einschl der Schiffshypotheken (§ 8 SchiffRG) und dem Registerpfandrecht an Luftfahrzeugen (§ 98 II LuftRG) sowie die Pfandrechte an beweglichen Sachen und Rechten (§§ 1205, 1273). I findet Anwendung sowohl auf die vertraglichen wie auch die gesetzlichen Sicherheiten und der im Wege der Zwangsvollstreckung...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / E. Verfahren.

Rn 12 Die Pfändungsverbote des § 811 sind vom GV vAw zu beachten (BGHZ 137, 193, 197). Sachen, deren Pfändbarkeit zweifelhaft ist, pfändet er, sofern sonstige Pfandstücke nicht in ausreichendem Maße vorhanden sind (§ 72 I 2 GVGA). Verstöße gegen § 811 machen die Pfändung nicht nichtig, aber anfechtbar (MüKoZPO/Gruber Rz 22; Schuschke/Walker/Walker/Loyal Rz 13; St/J/Würdinger...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / E. Wirkungen.

Rn 5 Es gelten die normalen Wirkungen eines Kfb. Der intendierte Beschleunigungseffekt setzt sich iRd Vollstreckung fort. Es bedarf keiner besonderen Vollstreckungsklausel, § 795a, und es ist keine Wartefrist zu beachten, § 798. Mit der förmlichen Zustellung der vollstreckbaren Titelausfertigung samt Kfb, nicht schon mit der formlosen Mitteilung, beginnt die Frist zur Einleg...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Schutz des gutgläubigen Zwischenerwerbers, Abs 3.

Rn 9 Der wirksame Rechtserwerb desjenigen, der gutgläubig hinsichtlich der unbedingten Berechtigung des Verfügenden ist, wird unter den Voraussetzungen der jeweils einschlägigen Gutglaubensvorschrift (§§ 892, 932–936, 1032, 1138, 1155, 1207 f, §§ 366, 367 HGB, § 16 III GmbHG) durch III geschützt. Der Vorbehaltskäufer ist allerdings so lange vor dem gutgläubigen Erwerb durch ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Prozesskosten.

Rn 13 Festgesetzt werden die Kosten des gesamten Rechtsstreits, dh Gerichts- und außergerichtliche Kosten aller Rechtszüge (zur Notwendigkeit s § 104 Rn 13). Zu den Gerichtskosten zählen die Gebühren und Auslagen, § 1 I GKG. Außergerichtliche Kosten sind va die Rechtsanwaltskosten, daneben etwa auch Reisekosten, Kosten für die Terminswahrnehmung auf Seiten der Partei oder im...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / aa) Vor Vollstreckung.

Rn 5 Der Sicherungszweck entfällt bei Verzicht auf die vorläufige Vollstreckbarkeit (München WM 79, 29). Ferner bei einem bestätigenden Berufungsurteil, auch wenn dieses noch mit der Revision angreifbar und damit nicht rechtskräftig ist, § 708 Nr 10 (Zö/Herget § 109 Rz 3). Dies gilt nicht, wenn das Berufungsgericht die Zwangsvollstreckung gegen Abwendungssicherheit des Schul...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Begriff und Zweck.

Rn 1 Die in der Vorschrift abschließend genannten Urteile müssen für vorläufig vollstreckbar erklärt werden, damit die Vollstreckung aus ihnen stattfinden kann (§ 704). Denn sie werden mit ihrer Verkündung nicht formell rechtskräftig. Im Gegensatz zu den Urteilen des § 709 erfolgt die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit in den Fallgestaltungen des § 708 ohne Sicherhe...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Schlüssigkeit.

Rn 6 Die Widerspruchsklage ist begründet, wenn dem widersprechenden Gläubiger ein besseres Recht auf die Verteilungsmasse zusteht als den Beklagten und der Verteilungsplan damit unrichtig ist (Brandbg ZInsO 20, 895). Es können nur Tatsachen zur Begründung des besseren Rechtes vorgetragen werden, die bis zum Schluss der Verhandlung über den Verteilungsplan eingetreten sind. D...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 4. Erteilung eines Ausdrucks für den Schuldner (S 3).

Rn 15 Da die Daten beim zentralen Vollstreckungsgericht hinterlegt werden (Abs 6, § 802k), muss der Schuldner feststellen können, welche Daten über ihn hinterlegt werden. Es ist ihm deshalb auf Antrag ein Ausdruck zu erteilen, was allerdings nicht sofort vor Ort erfolgen muss, so dass der Ausdruck dem Schuldner auch später übersandt werden kann (BTDrs 16/10069, 27). Ein Antr...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Zwangsverwaltung.

Rn 4 Der Hausgeldschuldner darf nicht bloß werdender WEigtümer sein (BGH NJW 12, 2650 [BGH 11.05.2012 - V ZR 196/11] Rz 16). Der Zwangsverwalter rückt in die Stellung des WEigtümers ein (Vor §§ 1–49 Rn 8), schuldet zB Hausgeld (dazu § 28 Rn 58), hat in der Versammlung ein Teilnahme-, Rede- und Antragsrecht (§ 24 Rn 2), übt fast in allen Fällen das Stimmrecht des WEigtümers a...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

1Hat sich der Eigentümer eines Grundstücks in Ansehung einer Hypothek oder Grundschuld in einer Urkunde nach § 794 Abs. 1 Nr. 5 der sofortigen Zwangsvollstreckung in das Grundstück unterworfen und betreibt ein anderer als der in der Urkunde bezeichnete Gläubiger die Vollstreckung, so ist dieser, soweit die Vollstreckung aus der Urkunde für unzulässig erklärt wird, dem Schul...mehr