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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 854 BGB ... / IV. Ehegatten, nichteheliche Lebensgemeinschaften, Kinder.

Prof. Dr. Hanns Prütting
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Rn 17

Ehegatten haben idR an der gemeinsam genutzten Wohnung und den Gegenständen des gemeinsamen Haushalts Mitbesitz (BGHZ 73, 253; BGH NJW 08, 1959). Ohne Bedeutung ist auch hier die Eigentumslage. Alleinbesitz eines Ehegatten ist an Gegenständen gegeben, die zum persönlichen Gebrauch nur dieses Ehegatten bestimmt sind. Im Hinblick auf die Schwierigkeiten bei der äußerlichen Erkennbarkeit sind iRd Zwangsvollstreckung die Regelungen der §§ 1362 BGB, 739 ZPO zu beachten. In gleicher Weise wie bei Ehegatten ist bei Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft Mitbesitz an den gemeinsam genutzten Wohnräumen und Haushaltsgegenständen zu bejahen (BGH NJW 08, 1959). Allerdings kann aus der bloßen Aufnahme in die Wohnung nicht auf Mitbesitzt geschlossen werden. Vielmehr müssen Umstände vorliegen (Anzeige an den Vermieter, Anmeldung bei der Gemeinde), die nach außen die Einräumung von Mitbesitz dokumentieren (BGH NJW 08, 1959). Soweit sich in den gemeinsam genutzten Wohnräumen von Ehegatten oder nichtehelichen Lebensgemeinschaften Kinder auf Dauer aufhalten, haben diese an einzelnen Sachen Alleinbesitz, soweit ihr natürlicher Besitzwille reicht. IÜ wird idR Mitbesitz der Eltern oder je nach Fallgestaltung Mitbesitz aller Personen vorliegen. An der Wohnung haben minderjährige Kinder keinen Mitbesitz. Bleiben Kinder bei Erreichen der Volljährigkeit in der elterlichen Wohnung, ändert sich an der Einordnung als Besitzdiener nichts (BGH NJW 08, 1959 [BGH 19.03.2008 - I ZB 56/07]).

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