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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1105 BG ... / A. Der Rechtstyp.

Prof. Dr. Martin Ahrens
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Rn 1

Die Reallast gehört zur Gruppe der sog Verwertungsrechte: Der Eigentümer hat wiederkehrende Leistungen (Rn 3) zu erbringen. Mit der Bestimmung aus dem Grundstück wird kein natürlicher Leistungszusammenhang mit dem Grundstück, sondern gesetzestypisch das Recht des Berechtigten beschrieben, ggf die Immobiliarvollstreckung zu betreiben (BGH Rpfleger 78, 207). Eine Reallast erfordert daher nicht, dass die Leistungen in Natur aus dem Grundstück gewährt werden müssen. Verwiesen wird mit der Formulierung nur auf die dingliche Haftung des Grundstücks im Wege der Zwangsvollstreckung. Es genügt, dass die Reallast den Wert einer Leistung verkörpert, die dem Berechtigten bei Nichtleistung des Übernehmers die Möglichkeit bietet, durch Verwertung des Grundstücks den Gegenwert in Geld zu erlangen (BGHZ 233, 145 Tz 8). Nach § 9 I 1 ErbbauRG sind die Regeln über die Reallast auf den Erbbauzins entspr anwendbar. Infolgedessen ist die Vereinbarung eines fortlaufenden Entgelts als rechtsgeschäftliche Begründung einer Reallast zu verstehen. Allerdings ist die Vorschrift dispositiv (Staud/Rapp § 9 ErbbauRG Rz 2).

 

Rn 2

Zu unterscheiden sind die Reallast als dingliches Recht bzw Stammrecht, für das die allg Regeln gelten, das in Haupt- und Nebenansprüchen nur einen einheitlichen Rang haben kann (§ 1107 Rn 8), die aus ihm fließenden Einzelleistungen (§ 1107), die persönliche Leistungspflicht des Eigentümers, § 1108, sowie die Verpflichtung des Bestellers aus dem Schuldverhältnis, das der Bestellung zugrunde liegt (§ 1108 Rn 5). Wird gg Übergabe von Grundbesitz die persönliche Versorgung des Übergebers durch den Übernehmer zugesagt und die Bestellung einer Reallast vereinbart, sind nach dem Interesse der Parteien regelmäßig schuldrechtliche Versorgungsansprüche begründet, die durch eine Sicher...

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