Fachbeiträge & Kommentare zu Zeuge

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Aussage ›im Zusammenhang‹.

Rn 2 Anders als etwa die §§ 394 und 395 ist § 396 keine bloße Ordnungsvorschrift, sondern eine einzuhaltende Verfahrensregel (Kobl NJW-RR 91, 1471; BGH NJW 61, 2168 [BGH 05.07.1961 - 2 StR 157/61]), deren Verletzung freilich geheilt werden kann gem § 295 (BGH NJW 06, 830, 833 [BGH 24.01.2006 - XI ZR 384/03]). Zweck der Vorschrift ist es, eine ungestörte, unbeeinflusste und s... mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

Der Zeugenbeweis wird durch die Benennung der Zeugen und die Bezeichnung der Tatsachen, über welche die Vernehmung der Zeugen stattfinden soll, angetreten. mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Beweiswürdigung.

Rn 16 Die Würdigung des Ergebnisses der Zeugenvernehmung ist Aufgabe des Tatrichters. Dieser hat eigenverantwortlich über die Glaubwürdigkeit des Zeugen und die Glaubhaftigkeit seiner Aussage zu entscheiden, und darf die Aussage daher erst nach deren Bejahung dem Urt zugrunde legen (BGH NJW 91, 3284 [BGH 13.03.1991 - IV ZR 74/90]). Es ist aber grds davon auszugehen, dass der... mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / D. Eidesnorm.

Rn 4 § 392 Satz 3 bestimmt schließlich die in § 481 I vorgesehene Eidesnorm des Zeugen. Der Umfang dessen, was im Sinne dieser Formel nicht verschwiegen werden darf, bestimmt sich aus § 396 I, also aus dem ›Gegenstand der Vernehmung‹. Dieser muss dem Zeugen häufig erläutert werden; in vielen Fällen wird es sich nicht von selbst verstehen, wieweit die Pflicht des Zeugen reich... mehr

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§ 7 Testierfähigkeit / 7. Begutachtung durch gerichtliche Beauftragung

Rz. 131 Im Zivilprozess kann und muss das Gericht von Amts wegen gem. §§ 144, 287, 372, 403 ZPO ein Sachverständigengutachten einholen, sogar schon vor der mündlichen Verhandlung gem. § 358 ZPO, wenn seine eigene Sachkunde hierfür nicht ausreicht. Der Antritt des Sachverständigenbeweises ist lediglich eine Anregung an das Gericht.[248] Gem. § 442 ZPO gilt dies auch für den S... mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / IV. Verspätungsfolgen.

Rn 16 Bei Fristversäumnis (§§ 296, 528) hat das Gericht iRd ihm eingeräumten Ermessens nach Maßgabe des Zumutbaren abzuwenden (BGH NJW-RR 02, 646; Geisler AnwBl 06, 524); ansonsten ist die Anwendung der Präklusionsvorschriften missbräuchlich und unzulässig (BGH NJW 87, 499 [BGH 30.09.1986 - X ZR 2/86]), auch wenn die Verspätung nicht entschuldigt wurde (BGH NJW 79, 1988 [BGH... mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. In erster Instanz.

Rn 12 Für den Zeugen eröffnet § 380 III die sofortige Beschwerde (§ 567 I) gg Beschlüsse nach § 380 I und II. Dies gilt allerdings nicht, wenn der Beschl durch den ersuchten oder beauftragten Richter erlassen wurde; in diesem Fall ist gg dessen Maßnahme zunächst die befristete Erinnerung (§ 573) und erst gg die Entscheidung des Prozessgerichts Beschwerde einzulegen (Zö/Grege... mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / VI. § 375 I Nr 3.

Rn 8 Eine große Entfernung (genauer: der damit zwingend verbundene Aufwand an Zeit und Kosten) eines Zeugen von der Gerichtsstelle rechtfertigt grds dessen kommissarische Vernehmung, § 375 I Nr 3. Hierzu ist der genannte Aufwand in das Verhältnis zu setzen ist zu der Bedeutung der Aussage des Zeugen (dh in der Gerichtspraxis: zum Streitwert; zu Recht sind zB 200 km bei einem... mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) 1Die Auferlegung der Kosten und die Festsetzung eines Ordnungsmittels unterbleiben, wenn das Ausbleiben des Zeugen rechtzeitig genügend entschuldigt wird. 2Erfolgt die Entschuldigung nach Satz 1 nicht rechtzeitig, so unterbleiben die Auferlegung der Kosten und die Festsetzung eines Ordnungsmittels nur dann, wenn glaubhaft gemacht wird, dass den Zeugen an der Verspätung ... mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Das Prozessgericht kann nach seinem Ermessen die wiederholte Vernehmung eines Zeugen anordnen. (2) Hat ein beauftragter oder ersuchter Richter bei der Vernehmung die Stellung der von einer Partei angeregten Frage verweigert, so kann das Prozessgericht die nachträgliche Vernehmung des Zeugen über diese Frage anordnen. (3) Bei der wiederholten oder der nachträglichen Verneh... mehr

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§ 12 Grundlagen des interna... / bb) Kumulative Einhaltung mehrerer unterschiedlicher Testamentsformen

Rz. 233 Sehen die verschiedenen in Betracht kommenden Rechtsordnungen unterschiedliche Testamentsformen vor, die inhaltlich nicht übereinstimmen, empfiehlt sich die kumulative Einhaltung der Testamentsformen aller dieser Rechtsordnungen.[260] Sofern nach einer ausländischen Rechtsordnung die notarielle Form vorgeschrieben ist, sollte unbedingt geprüft werden, ob die Hinzuzie... mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Die Parteien sind berechtigt, dem Zeugen diejenigen Fragen vorlegen zu lassen, die sie zur Aufklärung der Sache oder der Verhältnisse des Zeugen für dienlich erachten. (2) Der Vorsitzende kann den Parteien gestatten und hat ihren Anwälten auf Verlangen zu gestatten, an den Zeugen unmittelbar Fragen zu richten. (3) Zweifel über die Zulässigkeit einer Frage entscheidet das ... mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 3. Erkenntnisse aus anderen Verfahren.

Rn 8 Schriftstücke aus den Akten anderer Gerichte oder anderer Verfahren des gleichen Gerichts können grds im Wege des Urkundenbeweises verwertet werden. Dies gilt zB für eine amtliche Auskunft (BVerwG NJW 86, 3221), ein Protokoll über eine Zeugenvernehmung (BGH NJW 00, 1420, 1421 [BGH 30.11.1999 - VI ZR 207/98]), ein Gutachten aus einem ärztlichen Schlichtungsverfahren (BGH... mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Anwendungsbereich.

Rn 7 § 385 II betrifft Personen als Zeugen, die eine besondere Vertrauensstellung innehaben. Deshalb ist das Recht des Zeugen hier ohnehin beschränkt auf die Tatsachen, die ihm gerade im Hinblick auf diese Stellung anvertraut wurden (§ 383 Rn 15). Wenn aber der Vertrauensgeber den Zeugen von der Schweigepflicht entbindet, wäre ein Festhalten an der Zeugnisverweigerung offenk... mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / b) Kraft Natur der Sache.

Rn 20 Durch die Natur der Sache kann Verschwiegenheit geboten sein, wenn gerade die fragliche Tätigkeit herkömmlicherweise von einem besonderen Geheimhaltungsbedürfnis geprägt ist, etwa diejenige von Mitarbeitern von Banken (BGH WM 24, 302, Rz 10; MDR 14, 44, Rz 23; NJW 54, 72, juris Rz 21; Stuttg NJW-RR 2012, 171, Rz 10 mwN; Naumbg GRUR-RR 12, 388, Rz 24; Hamm 3.3.17 – 30 W... mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Geistliche.

Rn 17 Geistliche iSd § 383 I Nr 4 sind Seelsorger anerkannter Religionsgemeinschaften (Art 140 GG; Art 137 WRV; für andere ›Seelsorger‹, zB von Sekten, kommt nur Nr 6 in Betracht). Auf die kirchliche Weihe kommt es nicht an; entscheidend ist vielmehr, ob der Seelsorger tatsächlich eigenverantwortlich und selbstständig eine seelsorgerische Tätigkeit ausübt (Musielak/Voit/Hube... mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 4. Verwandte und Verschwägerte in gerader Linie.

Rn 12 Gemäß § 383 I Nr 3 sind Verwandte (§ 1589 I 1 BGB) und Verschwägerte (§ 1590 I BGB) in gerader Linie zeugnisverweigerungsberechtigt unabhängig von der Anzahl der die Verwandtschaft vermittelnden ehelichen oder nichtehelichen (Musielak/Voit/Huber § 383 Rz 3) Geburten, also unbeschränkt (Zö/Greger § 383 Rz 10), zB Großeltern und Enkelkinder, Schwiegereltern und Schwieger... mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Zur Verweigerung des Zeugnisses sind berechtigt: mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / a) Gesetzlich geboten.

Rn 19 Die Verschwiegenheitspflicht kann gesetzlich geboten sein. Dies kann sich für den dort genannten Personenkreis aus § 203 StGB ergeben, bei öffentlich Bediensteten darüber hinaus aus den in § 376 in Bezug genommenen Vorschriften. Die Schweigepflicht trifft nicht nur die jeweiligen Amts- oder Berufsträger persönlich, sondern auch deren Mitarbeiter und Rechtsnachfolger (M... mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Zweck der Norm.

Rn 1 § 387 will einerseits zugunsten der Parteien zügig Klarheit schaffen, ob der Zeuge zu Recht das Zeugnis verweigert, andererseits aber sowohl für den Zeugen (mit der Möglichkeit des Instanzenzuges, § 387 III) als auch für das Gericht Rechtssicherheit hinsichtlich gem § 390 zu ergreifender Maßnahmen herstellen. Deshalb ist die Zwischenentscheidung durch Zwischenurteil (ni... mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Verweigerung der Eidesleistung.

Rn 4 Verweigert der Zeuge mit einem beachtlichen Grund die Eidesleistung, so ist entgegen dem irreführenden Wortlaut des § 390 (Musielak/Voit/Huber § 390 Rz 1) insoweit nicht ein Zwischenurteil gem § 387 herbeizuführen. Über die Berechtigung der Weigerung des Zeugen ist vielmehr im hiesigen Verfahren des § 390 unmittelbar zu entscheiden (Zö/Greger § 390 Rz 4), und zwar mater... mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Pflicht zum vollständigen Vortrag.

Rn 5 Durch Abs 1 wird die Partei ebenso zum vollständigen Tatsachenvortrag verpflichtet. Sie darf bewusst keine zur Klarstellung des Sachverhalts erkennbar erforderliche Tatsache verschweigen (sog Verbot der Halbwahrheit). Dadurch wird die Partei allerdings nicht verpflichtet, alle Einzelheiten des streitigen Lebenssachverhalts detailliert darzulegen. Vielmehr genügt es, die... mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Bindungswirkung des Ersuchens.

Rn 10 Das Ersuchen des Prozessgerichts ist für den ersuchten Richter vorbehaltlich der in § 158 II GVG niedergelegten Ausn, die eng auszulegen sind (BAG NJW 01, 2196, 2197 [BAG 23.01.2001 - 10 AS 1/01]), bindend gem § 158 I GVG, ohne dass dem ersuchten Gericht eine Prüfungskompetenz bzgl der Voraussetzungen des § 375 zukäme (Frankf 17.2.11 – 4 W 2/11, Rz 12). Voraussetzung h... mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / F. Einzelfälle.

Rn 7 Wer den Gerichtssaal unter heftigstem Zuschlagen der Tür verlässt, verhält sich ungebührlich (Zweibr NJW 05, 611 [OLG Zweibrücken 15.12.2004 - 3 W 199/04]); ebenso, wer sich provokativ weigert, trotz Aufforderung durch das Gericht und ohne nachvollziehbaren Grund die Schildmütze abzunehmen (Stuttg Justiz 07, 281), wer als Zeuge während seiner Vernehmung einen Anruf auf ... mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Eingangs- und Bekräftigungsformel.

Rn 2 Gemäß § 484 II spricht der Richter zB dem Zeugen (§ 392 S 3) die Worte vor: ›Sie bekräftigen im Bewusstsein Ihrer Verantwortung vor Gericht, dass Sie nach bestem Wissen die reine Wahrheit gesagt und nichts verschwiegen haben‹, worauf der Zeuge lediglich mit ›ja‹ zu antworten hat. Die eigentliche Eidesnorm (vgl § 481) wird durch § 484 also nicht berührt. Das Erheben der ... mehr

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§ 4 Formvorschriften bei no... / H. Genehmigung der Niederschrift durch den Erblasser

Rz. 28 Eine öffentlich beurkundete Verfügung von Todes wegen kann durch mündliche Erklärung des letzten Willens gegenüber dem Notar errichtet werden (§ 2232 S. 1 BGB). Über die Verhandlung ist eine Niederschrift aufzunehmen (§ 8 BeurkG), die den Beteiligten vorgelesen, von ihnen genehmigt und eigenhändig unterschrieben werden muss (§ 13 Abs. 1 S. 1 BeurkG). Vermag ein Beteil... mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. PKH-Partei ist Kläger.

Rn 16 Hat der Kl PKH und obsiegt dieser, ergeben sich keine Besonderheiten. Obsiegt der Beklagte und hat dieser Gerichtskosten bezahlt, so hätte er bei einer nicht bedürftigen Partei einen Anspruch auf Erstattung der Gerichtskosten gg diese. Hier greift allerdings § 122 ein, wonach die bedürftige Partei von der Zahlung der Gerichtskosten befreit ist. Um hier eine Ungleichbeh... mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Zweck der Norm.

Rn 1 Zweck der Norm ist es, den Zeugen zur Befolgung der ihm in der Ladung mitgeteilten Pflicht (§ 377 II Nr 3), zur Vernehmung vor dem Richter zu erscheinen, anzuhalten. § 380 stellt dazu einen abgestuften Katalog von Maßnahmen zur Verfügung. Andererseits gebietet der Normzweck entgegen dem Wortlaut, von Zwangsmaßnahmen abzusehen, wenn der Zeuge nicht mehr gebraucht wird. Ü... mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Grundsatz.

Rn 18 Es stellt einen grds zulässigen und beachtlichen Beweisantritt dar, die in einem Protokoll, bspw aus einem früheren Verfahren (gleich welchen Gerichtszweigs), festgehaltene Aussage eines Zeugen nicht durch dessen erneute Vernehmung, sondern als Urkundsbeweis in den aktuellen Prozess einführen zu wollen (zum Sonderfall der Verlesung einer früheren Aussage iRd Vernehmung... mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Beweismittel.

Rn 9 Beim Strengbeweis (§ 30) ist das Gericht auf die fünf Beweismittel der ZPO beschränkt (Augenschein, Zeuge, Sachverständiger, Urkunde, Parteivernehmung). Beim Freibeweis (§ 29) gibt es keine solche Beschränkung. Hier ist neben den Beweismitteln der ZPO an amtliche Auskünfte von Behörden, formlose mündliche oder schriftliche Anhörungen von Beteiligten oder Zeugen sowie an... mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / E. Erneuter Beweisantritt.

Rn 6 Ein Zeuge, auf den die Partei einmal verzichtet hat, kann von ihr grds erneut als Beweismittel benannt werden. Die Vernehmung steht – mangels früherer Vernehmung – nicht im Ermessen des Prozessgerichts gem § 398 I. Eine Zurückweisung des erneuten Zeugenangebots kommt aber nach den Verspätungsregeln (§§ 282, 296) in Betracht (BAG NJW 1974, 1349, 1350; Musielak/Voit/Huber... mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Schiedsort im Ausland.

Rn 5 Gemäß § 1025 II haben die deutschen Gerichte auch Schiedsverfahren mit Sitz im Ausland nach § 1050 zu unterstützen, ebenso solche Schiedsverfahren, bei denen der Schiedsort noch nicht bestimmt ist. Örtlich zuständig ist dann das Amtsgericht, in dessen Bezirk die richterliche Handlung vorzunehmen ist. Hat das Amtsgericht ein Schiedsgericht mit Sitz im Ausland bei der Bew... mehr

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§ 2 Beraterpflichten bei de... / 5. Mitwirkungsverbote (§§ 7, 24, 27 BeurkG)

Rz. 39 Bereits durch die Regelung des § 7 BeurkG ist normiert, dass Beurkundungen, welche dem Notar oder ihm nahestehenden Personen einen rechtlichen Vorteil verschaffen, die Unwirksamkeit der Verfügung zur Folge haben.[24] Hinsichtlich der Beurkundung von Verfügungen von Todes wegen ist darüber hinaus § 27 BeurkG zu beachten. Dieser stellt klar, dass keine Verfügungen von T... mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Die Beweisaufnahme durch Videokonferenz.

Rn 5 In der bisherigen Fassung des § 128a II war auch die Möglichkeit vorgesehen, eine Beweisaufnahme durch Videokonferenz durchzuführen. Diese Regelung hat der Gesetzgeber in § 128a gestrichen und in das Beweisrecht verschoben. Im Einzelnen gelten die §§ 284 II, III, 377 II Nr 4, 5, 411 III. Danach ist eine Beweisaufnahme nach den Regeln des § 128a zulässig, soweit es sich ... mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Normzweck und Anwendungsbereich.

Rn 1 Die Regelung hat die Konstellation im Blick, dass dem Beweisführer mehrere Prozessgegner gegenüberstehen, die nicht als Zeugen, sondern als Partei zu vernehmen sind. Dies gilt stets bei der notwendigen Streitgenossenschaft (§ 62) und bei der streitgenössischen Nebenintervention (§ 69). Bei der einfachen Streitgenossenschaft (§ 61) ist zu prüfen, ob das Beweisthema den n... mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Sofortige Beschwerde (§ 387 III, § 567).

Rn 15 Gg die Zwischenentscheidung findet die sofortige Beschwerde gem § 567 I Nr 1 statt, bei landgerichtlichen Entscheidungen aber nur, wenn sie nicht im Berufungsrechtszug ergangen sind (›im ersten Rechtszug‹, § 567 I). Das Zwischenurteil ist vAw gem § 317 I zuzustellen; hiermit beginnt die 2-Wochen-Frist des § 569 I 1, 2 zu laufen. Beschwerdeberechtigt ist der im Zwischen... mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / V. § 375 I Nr 2.

Rn 7 Der praktisch relevante Fall der Verhinderung des Zeugen iSd § 375 I Nr 2 (neben Inhaftierung und hohem Alter) ist seine zur Reiseuntauglichkeit führende Erkrankung, die zu einer Vernehmung ›am Krankenbett‹ nötigt. Lebt der Zeuge im Ausland und weigert er sich, vor einem deutschen Gericht zu erscheinen, so ist er nicht unerreichbar iSd § 363; vielmehr ist er durch den R... mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / a) Heimliche Tonbandaufnahmen.

Rn 30 Es besteht heute Einigkeit darüber, dass heimliche Tonbandaufnahmen oder andere Tonaufzeichnungen, die ohne Zustimmung des Betroffenen hergestellt werden, eine Verletzung des durch Art 1 und 2 GG geschützten Persönlichkeitsrechts darstellen und deshalb grds einem Beweisverwertungsverbot unterliegen (BVerfGE 34, 238, 245 = NJW 73, 891, 892; BGH NJW 98, 155 [BGH 03.06.19... mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Sachverständige.

Rn 3 Das Prozessgericht (bzw im Falle des § 372 II der ersuchte oder beauftragte Richter) als das den Augenschein einholende Organ (§ 355) entscheidet nach eigenem Ermessen, ob es hierzu einen oder auch mehrere Sachverständige beizieht. In der Prozesswirklichkeit wird dies ohne praktische Bedeutung bleiben (s aber § 375 Rn 6 zur Vernehmung von Zeugen in Gegenwart des Sachver... mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, GVG § 172 GVG – [Weitere Gründe für den Ausschluss der Öffentlichkeit].

Gesetzestext Das Gericht kann für die Verhandlung oder für einen Teil davon die Öffentlichkeit ausschließen, wenn mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Sonderstellung des Bundespräsidenten.

Rn 4 Abs 2 stellt klar, dass der Bundespräsident nicht verpflichtet ist, im Gerichtsgebäude zu erscheinen; als Zeuge ist er in seiner Wohnung zu vernehmen (§ 375 II). Für Mitglieder der Bundesregierung, des Bundestages oder eines Landtages vgl § 382. mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Nachträgliche genügende Entschuldigung (§ 381 I 3 Alt 1).

Rn 15 Trägt der Zeuge nachträglich eine ausreichende Entschuldigung vor und macht er gleichzeitig, also ebenfalls nachträglich glaubhaft, dass ihn an der Verspätung der Entschuldigung kein Verschulden trifft, so ist die Maßnahme nachträglich aufzuheben (Nürnberg NJW-RR 1999, 788 [OLG Nürnberg 15.07.1998 - 1 W 2128/98]). mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / D. Zuständigkeit und Verfahren.

Rn 7 Zuständig für den Erlass der Maßnahmen gem § 390 ist grds das Prozessgericht, gem § 400 bei fehlender (§ 386) oder bei rkr für unbeachtlich erklärter Weigerung (§ 387) auch der beauftragte oder ersuchte Richter (§ 400 Rn 2). Schon vor Rechtskraft des entspr Beschlusses ist das Verfahren durch erneute Terminierung fortzusetzen, wobei der Zeuge erneut zu laden ist gem § 3... mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Zweck der Norm.

Rn 1 § 396 regelt, gemeinsam mit § 397, den Ablauf der Vernehmung zur Sache: Zunächst soll der Zeuge ungestört und unbeeinflusst seine Sicht der Dinge angeben (§ 396 I). Anschließend stellen – in dieser Reihenfolge – der Vorsitzende (§ 396 II), die weiteren Richter (§ 396 III), sowie die Anwälte und Parteien ihre Fragen, letztere direkt oder durch Vermittlung des Vorsitzende... mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Weigerung ohne (beachtlichen) Grund.

Rn 2 Gibt der Zeuge für die Verweigerung des Zeugnisses oder der Eidesleistung keinen oder lediglich einen mit Rücksicht auf die gesetzliche Wertung der §§ 383 f abwegigen Grund an (Braunschw FamRZ 24, 1139, 1140; Frankf NJW-RR 12, 832, Rz 2), so ist gg ihn gem § 390 zu verfahren. mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / E. Feiertagsregelung.

Rn 8 Gerichtstermine sind grds werktags von montags bis freitags durchzuführen. Die Notwendigkeit, von der in Abs 3 grds eröffneten Möglichkeit, einen Termin an einem Sonnabend, Sonntag oder allgemeinen Feiertag durchzuführen, dürfte sich nur in ganz seltenen Ausnahmefällen ergeben, zB, wenn ein im entfernten Ausland wohnender Zeuge nur während eines kurzfristigen Inlandsauf... mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / IV. Partei.

Rn 10 Zeuge kann außerdem nicht sein, wer an dem Verfahren als Partei beteiligt ist. 1. Zedent. Rn 11 Die Partei selbst kann als Beweismittel nur über ihre förmliche Vernehmung gem § 445 ff in den Prozess eingeführt werden. Zulässig und somit prozessual beachtlich ist es aber, die streitgegenständliche Forderung an einen Dritten abzutreten (sofern nicht materiell-rechtlich §§ ... mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Benennung.

Rn 8 Zeuge wird außerdem nur, wer von einer Partei ordnungsgemäß als solcher benannt wird (s.o. Rn 1 f: keine Zeugenvernehmung vAw). mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Form der Anhörung.

Rn 8 § 168c sieht keine besondere Form für die Anhörung vor, diese kann also mündlich, schriftlich oder auch telefonisch erfolgen. Es besteht kein Auskunftszwang (Staud/Veit § 1847 BGB aF Rz 22; MüKoBGB/Kroll-Ludwigs § 1847 BGB aF Rz 7), sofern die Auskunftsperson nicht förmlich als Zeuge vernommen wird, § 30 I iVm §§ 373 ff ZPO. mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / V. Verwertbarkeit bei Verstoß.

Rn 12 Sagt ein Zeuge aus, obwohl er nicht wirksam von der Schweigepflicht entbunden ist, macht dies seine Aussage nicht unverwertbar (§ 383 Rn 8), sofern er nicht durch eine andere rechtswidrige Vorgehensweise des Gerichts zu einer Aussage verleitet wurde (dazu BGH NJW 77, 1198, 1199; Musielak/Voit/Huber § 385 Rz 8, § 383 Rz 9). mehr