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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, GVG § 172 GVG – [Weitere Gründe für den Ausschluss der Öffentlichkeit].

Dr. Jürgen Adam
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Gesetzestext

 

Das Gericht kann für die Verhandlung oder für einen Teil davon die Öffentlichkeit ausschließen, wenn

1. eine Gefährdung der Staatssicherheit, der öffentlichen Ordnung oder der Sittlichkeit zu besorgen ist,
1a. eine Gefährdung des Lebens, des Leibes oder der Freiheit eines Zeugen oder einer anderen Person zu besorgen ist,
2. ein wichtiges Geschäfts-, Betriebs-, Erfindungs- oder Steuergeheimnis zur Sprache kommt, durch dessen öffentliche Erörterung überwiegende schutzwürdige Interessen verletzt würden,
3. ein privates Geheimnis erörtert wird, dessen unbefugte Offenbarung mit Strafe bedroht ist,
4. eine Person unter 18 Jahren vernommen wird.
 

Rn 1

Die Dauer des Ausschlusses der Öffentlichkeit bestimmt das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen. Der Zeitraum darf nicht von vornherein zu weit bemessen sein. Der Ausschluss der Öffentlichkeit im weitest zulässigen Umfang ›für die weitere Dauer der Hauptverhandlung‹ kommt bei einem eng begrenzten Verfahrensgegenstand in Betracht wenn zu erwarten ist, dass sämtliche Prozessvorgänge mit dem Grund der Ausschließung in Beziehung stehen (BGH NJW 86, 200). Die Öffentlichkeit muss nach Wegfall des zunächst gegebenen Ausschließungsgrundes wieder hergestellt werden (stRspr, vgl BGH NJW 86, 200). Der Beschl ist gem § 174 zu begründen. Zur Anforderung an die Begründung s § 174 Rn 3.

 

Rn 2

Zu Nr 1: Staatssicherheit ist die äußere oder innere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland, insb die Funktionsfähigkeit der demokratisch legitimierten Staatsorgane wie insgesamt ihre Fähigkeit, sich nach außen und innen gg Störungen zur Wehr zu setzen. Bei der Wertung, ob bei einer öffentlichen Verhandlung gem § 172 Nr 1 GVG eine Gefährdung der Staatssicherheit zu besorgen ist, steht dem Tatrichter ein Beurteilungsspielraum zu (BVerwG Beschl ...

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Gerichtsverfassungsgesetz / § 172 [Ausschluß der Öffentlichkeit wegen Gefährdung]
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