Fachbeiträge & Kommentare zu Zahnarzt

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Sommer, SGB V § 89 Schiedsa... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Die Regelung ist eine der wenigen Vorschriften, deren Gültigkeit weitgehend konstant geblieben ist. Die Vorschrift gehört zum Vierten Kapitel Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern und dort zum Zweiten Abschnitt Beziehungen zu Ärzten, Zahnärzten und Psychotherapeuten mit dem Fünften Titel Schiedswesen. Sie wendet sich nicht nur an die Selbstverwaltung...mehr

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Sommer, SGB V § 89 Schiedsa... / 2.1 Bildung der Schiedsämter auf der Landes- bzw. Landesteilebene

Rz. 11 Nach Abs. 1 bilden die Kassenärztlichen Vereinigungen, die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen je ein gemeinsames Schiedsamt für die vertragsärztliche Versorgung und ein gemeinsames Schiedsamt für die vertragszahnärztliche Versorgung. Zwar sind die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen in Abs. 1 nicht expressis verbis aufgeführt, aber es gilt der Grunds...mehr

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Sommer, SGB V § 89 Schiedsa... / 2.2.3 Besetzung und Amtsdauer der Schiedsämter

Rz. 18 Die Landesschiedsämter und die Bundesschiedsämter für die vertrags(zahn)ärztliche Versorgung bestehen nach Abs. 5 Satz 1 aus je 4 Vertretern der Ärzte bzw. der Zahnärzte und 4 Vertretern der Krankenkassen sowie einem unparteiischen Vorsitzenden und 2 weiteren unparteiischen Mitgliedern. Jedes Schiedsamt ist demnach mit 11 Personen besetzt. Abweichend von dieser Regelbe...mehr

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Sommer, SGB V § 95b Kollekt... / 2.1 Voraussetzungen

Rz. 3 Mit der Zulassung hat sich der Vertragsarzt zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung verpflichtet (§ 95). Alle Bestimmungen der vertragsärztlichen Versorgung sind für ihn verbindlich. Dazu gehört auch, die Erfüllung des Sicherstellungsauftrages zu fördern und alles zu unterlassen, was die Durchführung der vertragsärztlichen Versorgung gefährden oder gar unmög...mehr

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Sommer, SGB V § 89 Schiedsa... / 2.2.2 Bildung der Bundesschiedsämter

Rz. 17 Nach Abs. 2 bilden die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen, also die KBV bzw. die KZBV, und der GKV-Spitzenverband auf Bundesebene jeweils ein gemeinsames Schiedsamt für die vertragsärztliche Versorgung und ein gemeinsames Schiedsamt für die vertragszahnärztliche Versorgung. Auch diesen Partnern der gemeinsamen Selbstverwaltung der Ärzte/Zahnärzte und Krankenkassen s...mehr

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Sommer, SGB V § 95b Kollekt... / 1 Allgemeines

Rz. 1a Der Verzicht auf die Zulassung zur vertrags(zahn)ärztlichen Versorgung ist in der Vergangenheit als das Recht des einzelnen gehandhabt worden, eigenverantwortlich und selbstständig über sein Ausscheiden aus dem vertragsärztlichen Sicherstellungssystem zu entscheiden (§ 95 Abs. 7). Einen ersten Ansatz, den Zulassungsverzicht als Mittel zur Durchsetzung berufspolitischer...mehr

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Sommer, SGB V § 89 Schiedsa... / 2.2.1 Zuständigkeit der Landesschiedsämter

Rz. 14 Durch die Neustrukturierung ist für den Bereich der vertragsärztlichen Versorgung in Abs. 1 die Zuständigkeit der Landesschiedsämter geregelt. Die Landesschiedsämter für die vertragsärztliche Versorgung sind danach regional jeweils für den Bezirk einer Kassenärztlichen Vereinigung (KV) sachlich zuständig, die Landesschiedsämter für die vertragszahnärztliche Versorgung...mehr

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Sommer, SGB V § 89 Schiedsa... / 2.2.7 Geschäftsführung und Kosten der Landes- und Bundesschiedsämter

Rz. 23 Die Geschäftsführung der Landes- bzw. Bundesschiedsämter bezieht sich auf die verwaltungsmäßige Abwicklung des Schiedsverfahrens, wie z. B. die Einrichtung einer i. d. R. nicht ständig besetzten Geschäftsstelle mit entsprechender personeller und sachlicher Ausstattung oder die Bereitstellung der entsprechenden Räumlichkeiten für die Durchführung eines Schiedsverfahren...mehr

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Sommer, SGB V § 89 Schiedsa... / 2.2.5 Amtsniederlegung bzw. Abberufung der Mitglieder (Stellvertreter) der Schiedsämter

Rz. 21 Nach Abs. 7 Satz 5 der Vorschrift ist die Amtsniederlegung gegenüber den Organisationen zu erklären, die das jeweilige Schiedsamt gebildet haben. Legen die Vertreter (Stellvertreter) der Ärzte bzw. Zahnärzte im Schiedsamt ihr Amt nieder, hat die für die Bestellung zuständige Organisation den Vorsitzenden des jeweiligen Schiedsamtes zu benachrichtigen (§ 5 Satz 1 Schie...mehr

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Sommer, SGB V § 89 Schiedsa... / 2.3 Sachliche Zuständigkeit der Schiedsämter

Rz. 24 Die Zuständigkeit der Schiedsämter auf Bundes- oder Landesebene erstreckt sich nach Abs. 3 Satz 1 auf alle kollektivvertraglichen zweiseitigen Verträge über die vertragsärztliche/-zahnärztliche Versorgung, mithin auf die Bundesmantelverträge-Ärzte/-Zahnärzte (BMV-Ä und BMV-Z) ebenso wie auf die regionalen vertrags(zahn)ärztlichen Gesamtverträge (§ 83 Abs. 1), sodass z...mehr

Kommentar aus Haufe TV-L Office Premium
Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 2 Persönliche Arbeitsleistungspflicht

Rz. 2 Die Arbeitsleistung hat der Dienstverpflichtete im Zweifel in Person zu leisten. Im Grundsatz ist ihm daher nicht gestattet, die Arbeitsleistung durch andere Personen (Ersatzleute bzw. betriebsfremde Personen) zu erbringen.[1] Das gilt auch, wenn er sich zur Arbeitsleistung lediglich einer Hilfsperson bedient.[2] Ob der Dienstverpflichtete in Ausnahmefällen bei Verhind...mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Telematik im Gesundheitswesen / 3 Akteure der Telematik

Verantwortlich für Aufbau, Betrieb und Weiterentwicklung der TI ist die gematik. Genutzt wird die TI hauptsächlich von Versicherten, Krankenkassen und Leistungserbringern. Weitere Akteure sind u. a. Hersteller von Praxis- und Kliniksoftware, Diensteanbieter für die Kommunikation im Medizinwesen oder die Bundesnetzagentur sowie das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstec...mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Telematik im Gesundheitswesen / 6 Datensicherheit

Medizinische Daten haben einen hohen Schutzbedarf. Die von der gematik konzipierten Anwendungen der TI werden mit dem Bundesbeauftragen für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) und dem BSI abgestimmt. Das BSI zertifiziert wichtige Komponenten der TI, nachdem die einzelnen Komponenten von anerkannten Prüfstellen evaluiert worden sind. Grundlage der Datensicherh...mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Telematik im Gesundheitswesen / 4.1 Leistungserbringer

Zugriffsberechtigt aufgrund einer vorherigen Einwilligung des Versicherten auf Daten (z. B. in der ePA, einwilligungsbasierter Zugriff) sind Ärzte des öffentlichen Gesundheitsdienstes oder Fachärzte für Arbeitsmedizin. Außerdem dürfen Leistungserbringer wie Ärzte, Zahnärzte, Apotheker u. a. auf Daten in der ePA zugreifen, soweit der Versicherte dem nicht widerspricht. Ein Zugri...mehr

Kommentar aus Steuer Office Kanzlei-Edition
Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 3 Sonderregelung für Beiträge zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen (Abs. 1a)

Rz. 88b Für beschr. Stpfl. ist der Abzug von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a) EStG, einschließlich der Beiträge zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen, nach § 50 Abs. 1 S. 4 EStG ausgeschlossen. Europarechtlich liegt in dem Ausschluss von Pflichtbeiträgen zu einer berufsständischen Versorgungseinrichtung ein Verstoß g...mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Partnerschaftsgesellschaft / 6.2 GmbH

Für manche freien Berufe steht auch der Weg in eine Kapitalgesellschaft, insbesondere eine GmbH, offen. Möglich ist dies für Wirtschaftsprüfer und Steuerberater sowie – nach entsprechend angepassten berufsrechtlichen Regelungen – auch für Rechtsanwälte. Selbst eine Zahnarzt-GmbH ist nach der Rechtsprechung zulässig.[1] Der Hauptvorteil einer Kapitalgesellschaft ist die Haftun...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Partnerschaftsgesellschaft / 1.2 Partner

Von besonderer Bedeutung bei der PartG ist die Frage, wer Partner in dieser Gesellschaftsform sein kann. Dieser elementare Punkt ist gesetzlich geregelt.[1] Danach ist der Zugang in eine PartG nur für Angehörige der freien Berufe möglich. Folgende selbstständig ausgeübte Berufe werden vom Gesetz konkret als freie Berufe aufgeführt – zur besseren Übersicht untergliedert in die...mehr

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Sommer, SGB V § 99 Bedarfsplan / 2.2 Ärzte-ZV und Bedarfsplanungsrichtlinie

Rz. 11 Die Feststellungen beziehen sich nach § 12 Abs. 3 Ärzte-ZV insbesondere auf die ärztliche Versorgung auch unter Berücksichtigung der verschiedenen Arztgruppen, Einrichtungen der Krankenhausversorgung sowie der sonstigen medizinischen Versorgung, soweit sie Leistungen der vertragsärztlichen Versorgung erbringen oder erbringen können, die Bevölkerungsdichte und -struktur, U...mehr

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Sommer, SGB V § 99 Bedarfsplan / 2.5 Veröffentlichung

Rz. 25 Der Bedarfsplan wird veröffentlicht, damit sich jeder Interessierte informieren kann. Die Pflicht zur Veröffentlichung obliegt der jeweiligen KV oder KZV; "in geeigneter Weise" bedeutet, dass der Bedarfsplan z.B in den Informationsmedien der auf Landesebene angesiedelten Ärztekammer/Psychotherapeutenkammer/Zahnärztekammer und/oder der KV/KZV veröffentlicht werden kann...mehr

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Sommer, SGB V § 99 Bedarfsplan / 1.1 Systematische Zusammenhänge

Rz. 2 Ermächtigungsgrundlage für den Erlass eines Landesplanes ist § 99. Näheres zur Sicherstellung ist in den Zulassungsverordnungen für Ärzte und Zahnärzte und in den Bedarfsplanungsrichtlinien geregelt. In der Zulassungsverordnung gibt es Vorschriften zur Unter- und Überversorgung. Ermächtigungsgrundlage hierfür ist § 101. Der Sicherstellungsauftrag zur ambulanten Versorg...mehr

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Sommer, SGB V § 99 Bedarfsplan / 2.1 Planungsträger

Rz. 10 Die in § 75 Abs. 1 genannte Sicherstellungspflicht der KV ist der Grund dafür, dass die Aufstellung und die Fortentwicklung des Bedarfsplans der KV übertragen worden sind; allerdings verpflichtet sie u. a. das in § 72 Abs. 1 enthaltene Zusammenwirken der Ärzte und Krankenkassen dazu, sowohl bei der Aufstellung als auch bei jeder Anpassung des Bedarfsplans das Einverne...mehr

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Sommer, SGB V § 99 Bedarfsplan / 2.3 Vorgehensweise

Rz. 15 Das Einvernehmen bei der Aufstellung oder Fortentwicklung des Bedarfsplans geht über ein Anhörungsrecht hinaus und entspricht von seiner rechtlichen Wirkung her der Zustimmung. Das Einvernehmen bedeutet inhaltlich, einen Konsens herzustellen. Die den Bedarfsplan aufstellende oder fortentwickelnde KV/KZV muss sich über alle relevanten Bedarfsplanungspunkte mit den Land...mehr

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Sommer, SGB V § 99 Bedarfsplan / 2.4 Verfahren und Inhalt des Planes

Rz. 16 Der Bedarfsplan ist kontinuierlich fortzuschreiben (§ 4 Satz 6 Bedarfsplanungs-Richtlinie). Er umfasst 4 Versorgungsebenen: die hausärztliche Versorgung, die allgemeine fachärztliche Versorgung, die spezialisierte fachärztliche Versorgung und die gesonderte fachärztliche Versorgung. Mit Wirkung zum 1.1.2012 ist den Beteiligten ein größerer gesetzlicher Gestaltungsspielraum...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Sommer, SGB V § 99 Bedarfsplan / 1.2 Zweck der Vorschrift

Rz. 3 Mit der Vorschrift beginnt der Achte Titel des Zweiten Abschnitts. Dieser Titel betrifft inhaltlich die Bedarfsplanung, die Unter- und Überversorgung. Die Vorschrift steht im systematischen Zusammenhang mit § 70, wonach die Krankenkassen und die Leistungserbringer eine bedarfsgerechte und zweckmäßige, dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsp...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Unternehmereigenschaft im E... / 4.2.2 Seitwärtsabfärbung: Bagatellgrenze für den Umfang der gewerblichen Tätigkeit

Die Seitwärtsabfärbung nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 Alt. 1 EStG setzt voraus, dass die Personengesellschaft auch eine originär gewerbliche Tätigkeit i. S. d. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG ausübt. Darüber hinaus muss sie auch eine weitere Tätigkeit ausüben, die isoliert betrachtet den Tatbestand einer anderen Einkunftsart erfüllt. Beide Tätigkeiten müssen trennbar sein. Wichtig Verf...mehr

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Teilpraxis- und Praxisantei... / 2.1.1 Erfordernis der zeitweiligen Einstellung der freien Berufstätigkeit

Steuerbegünstigt ist nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 18 Abs. 3 Satz 2 EStG auch ein Veräußerungsgewinn, den ein Freiberufler bei der Veräußerung seines "gesamten" Anteils an einer freiberuflich tätigen Personengesellschaft, z. B. Sozietät oder Gemeinschaftspraxis, erzielt. Voraussetzung dafür ist aber ebenfalls, dass der Steuerpflichtige seine freiberufliche Tätigkeit in d...mehr

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Teilpraxis- und Praxisantei... / 1.1.1 Fallgruppe 1: Wesensmäßig verschiedene Tätigkeiten werden für unterschiedliche Leistungsempfänger ausgeübt

Für die Frage, ob eine Teilpraxis vorliegt, sind wie erwähnt die Verhältnisse beim Übertragenden im Zeitpunkt der Veräußerung entscheidend.[1] Die Veräußerung einer Teilpraxis setzt eine vor der Veräußerung ausgeübte freiberufliche Tätigkeit voraus, die sich von der übrigen Tätigkeit abgrenzbar unterscheidet.[2] Die Unterscheidung kann nach sachlichen oder nach örtlichen Ges...mehr

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Praxisveräußerung und Praxi... / 2.1.1 Begriff der wesentlichen Betriebsgrundlagen

Eine steuerbegünstigte Praxisveräußerung nach § 18 Abs. 3 EStG setzt voraus, dass sämtliche wesentlichen Grundlagen der selbstständigen Tätigkeit entgeltlich und definitiv auf einen anderen übergehen.[1] Nur wenn diese übertragen, die stillen Reserven aufgedeckt und die bisherige freiberufliche Tätigkeit wenigstens für eine gewisse Zeit eingestellt wird, sind die Steuervergü...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4.52.5 Einzelheiten der Abgrenzung

Rz. 744 Im Einzelnen fallen unter Nr. 52 der Anlage 2 des UStG: Rz. 745mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4.52.2 Entwicklung der Vorschrift

Rz. 730 Die vorstehende Fassung der Nr. 52 der Anlage 2 des UStG beruht im Wesentlichen auf der Neufassung der Anlage zur Anpassung an den Gemeinsamen Zolltarif durch Art. 1 Nr. 3 der Verordnung zur Änderung des UStG und der UStDV v. 7.3.1988[1] und gilt seit dem 1.1.1988 (Rz. 88f.). Durch Gesetz v. 15.12.2003[2] sind lediglich die in den Buchstaben a bis c der Vorschrift auf...mehr

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Sommer, SGB V § 29 Kieferor... / 2.4.5 Überprüfung (Abs. 8)

Rz. 27 Nach Abs. 8 Satz 1 sind die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen verpflichtet, die Einhaltung der Information- und Aufklärungspflichten aus Abs. 7 Satz 1 zu überwachen. Die Überprüfung erfolgt grundsätzlich anlassbezogen. Ein hinreichender Anlass kann z. B. sein, dass sich Versicherte über ihren Zahnarzt beschweren oder ein Zahnarzt deutlich häufiger als andere Zahnärzt...mehr

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Sommer, SGB V § 29 Kieferor... / 2.4.4 Schriftliche Vereinbarung (Abs. 7)

Rz. 25 Abs. 7 verpflichtet den behandelnden Zahnarzt vor der Erbringung von Mehrleistungen oder Zusatzleistungen im Rahmen einer kieferorthopädischen Behandlung, den Versicherten vor Beginn der Behandlung über die in Betracht kommenden Behandlungsalternativen mündlich aufzuklären. Ferner ist zur Wahrung der Transparenz eine schriftliche oder elektronischen Vereinbarung zwisc...mehr

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Sommer, SGB V § 77 Kassenär... / 1.3 Mitglieder

Rz. 7 Die Mitgliedschaft ist eine Zwangsmitgliedschaft, weil ansonsten die KVen ihre gesetzlichen Aufgaben nicht erfüllen können (Sproll, in: Krauskopf, SGB V, § 77 Rz. 7). Zu den Mitgliedern der KV/KZV zählen nach Abs. 3 die zugelassenen oder ermächtigten Ärzte/Zahnärzte, aber auch die zugelassenen Psychotherapeuten (§ 28 Abs. 3). Die Mitgliedschaft beginnt mit der Bestands...mehr

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Sommer, SGB V § 28 Ärztlich... / 2.2 Zahnärztliche Behandlung (Abs. 2)

Rz. 6 Für den zahnärztlichen Behandlungsbegriff nach § 28 Abs. 2, das vertragszahnärztliche Leistungssystem sowie die sich aus §§ 2 Abs. 1 und 12 Abs. 1 folgenden Einschränkungen des Behandlungs- und Versorgungsanspruch eines Versicherten gelten die vorstehenden Ausführungen zu Abs. 1 im Wesentlichen entsprechend (vgl. BSG, Urteil v. 2.9.2014, B 1 KR 3/13 R, Rz. 14 ff.). Die...mehr

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Sommer, SGB V § 22 Verhütun... / 2.1 Grundlagen

Rz. 6 Nach den Richtlinien des Bundesausschusses der Zahnärzte und Krankenkassen über Maßnahmen zur Verhütung von Zahnerkrankungen (Individualprophylaxe) i. d. F. v. 4.6.2003 (BAnz Nr. 226 S. 24 966 v. 3.12.2003), in Kraft getreten am 1.1.2004, sollen durch zahnmedizinische Maßnahmen Karies und Parodontal-Erkrankungen vorgebeugt und Maßnahmen der Gruppenprophylaxe ergänzt we...mehr

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Sommer, SGB V § 22 Verhütun... / 1 Allgemeines

Rz. 5 Kinder und Jugendliche haben grundsätzlich gemäß § 26 Abs. 1 bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Anspruch auf Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten. Nach § 26 Abs. 1 Satz 5 gehören zu diesen Früherkennungsuntersuchungen auf Zahn-, Mund- und Kiefernkrankheiten insbesondere die Inspektion der Mundhöhle, die Einschätzung der Bestimmung des Kariesrisikos, di...mehr

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Sommer, SGB V § 29 Kieferor... / 2.3 Abrechnung und Erstattung nach Abs. 3

Rz. 17 Gemäß Abs. 3 rechnet der Vertragszahnarzt die kieferorthopädische Behandlung abzüglich des Versichertenanteils mit der Kassenzahnärztlichen Vereinigung ab. Das bedeutet, dass der Versicherte seinen Anteil direkt an den Zahnarzt zu leisten hat. Der Abrechnungsanspruch des Vertragszahnarztes ist von vornherein um diesen Eigenanteil gekürzt. Eine Befreiung vom Eigenantei...mehr

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Sommer, SGB V § 77 Kassenär... / 1.2 Teilnahme

Rz. 6 Der Oberbegriff Vertragsarzt/Vertragspsychotherapeut bzw. Vertragszahnarzt umfasst alle Ärzte/Psychotherapeuten/medizinischen Versorgungszentren/Zahnärzte, die an der vertragsärztlichen oder vertragszahnärztlichen Versorgung teilnehmen, egal auf welchen der in § 95 genannten Rechtsgrundlagen ihre Teilnahme beruht. Davon zu unterscheiden ist die personenbezogene Mitglie...mehr

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Sommer, SGB V § 95d Pflicht... / 2.8 Festlegung der Verfahrensweisen

Rz. 23 Die KBV und die KZBV legen im Einvernehmen mit der für die Wahrung der Einheitlichkeit des Berufsrechts jeweils zuständigen Arbeitsgemeinschaft der Kammern auf Bundesebene sowohl den zeitlichen Umfang der notwendigen Fortbildung innerhalb des 5-Jahres-Zeitraums fest als auch das Verfahren des Fortbildungsnachweises und der Honorarkürzung. Einvernehmen bedeutet, dass d...mehr

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Sommer, SGB V § 22 Verhütun... / 2.2 Rechtsanspruch auf Individualprophylaxe (Abs. 1)

Rz. 7 Die in Abs. 1 genannten Versicherten können sich zur Verhütung von Zahnerkrankungen einmal in jedem Kalenderhalbjahr zahnärztlich untersuchen lassen. Auf diese Sachleistung besteht ein Rechtsanspruch. Anspruchsberechtigt sind Versicherte (Mitglieder und nach § 10 Versicherte), die das 6., aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben. Zwischen den einzelnen Unters...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Sommer, SGB V § 82 Grundsätze / 1 Allgemeines

Rz. 2 § 82 bildet mit § 83 die Grundnormen für die vertragsärztliche Versorgung (Matthäus, in: Hauck/Noftz, SGB V, § 82 Rz. 9). Die Vorschrift benennt die Gesamtverträge und macht den Inhalt der Bundesmantelverträge zum Bestandteil der Gesamtverträge. In der Praxis gibt es nur noch einen Bundesmantelvertrag. Die Vorschrift selbst ist nur eine Einweisungsvorschrift (Schröder,...mehr

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Sommer, SGB V § 83 Gesamtve... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift ist mit Art. 1 des Gesetzes zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheits-Reformgesetz – GRG) v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) mit Wirkung zum 1.1.1989 in Kraft getreten. Sie hat dabei in Abs. 1 zum Teil Formulierungen des § 368g Abs. 2 der bis 31.12.1988 geltenden Reichsversicherungsordnung (RVO) übernommen. Mit dem Gesetz zur Sicherung und Struktur...mehr

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Sommer, SGB V § 29 Kieferor... / 2.1.2 Verfahren

Rz. 12 Nach § 1 Abs. 1 der Anlage 4 zum BMV-Z i. d. F. v. 25.4.2018 (Stand 11.8.2024) hat der Vertragsarzt vor Beginn der kieferorthopädischen Behandlung oder bei einer Therapieänderung persönlich und eigenverantwortlich einen Behandlungsplan zu erstellen und der Krankenkasse zuzuleiten. Stellt der Vertragszahnarzt fest, dass die beabsichtigte kieferorthopädische Behandlung ...mehr

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Sommer, SGB V § 22 Verhütun... / 2.3 Anspruchsinhalt (Abs. 2)

Rz. 8 Diese zahnärztliche Untersuchung, die einmal in jedem Kalenderhalbjahr erfolgen soll, soll sich nach (Abs. 2) auf den Befund des Zahnfleisches, die Aufklärung über Krankheitsursachen und ihre Vermeidung, das Erstellen von diagnostischen Vergleichen zur Mundhygiene, zum Zustand des Zahnfleisches und zur Auffälligkeit gegenüber Karieserkrankungen, die Motivation und Einweisu...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Sommer, SGB V § 82 Grundsätze / 2.1 Bundesmantelvertrag als allgemeiner Inhalt des Gesamtvertrages

Rz. 9 § 82 Abs. 1 bezieht sich lediglich auf den allgemeinen Inhalt der Gesamtverträge, wie es im Wortlaut des Gesetzes heißt. Die offen angelegte Ermächtigungsgrundlage zur Regelung der vertragsärztlichen Versorgung ermöglicht ein breites Spektrum an möglichen Regeln. Damit umfasst sind auch persönliche und fachliche Qualifikationen von Vertragsärzten oder andere, die Beruf...mehr

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Jansen, SGB VI § 1 Beschäft... / 2.1.2.3 Sonstige Einzelfälle – von A wie Arzt bis Z wie Zivildienstleistender

Rz. 42 Studierende, die eine ansonsten (versicherungspflichtige) Beschäftigung ausüben, genießen in der Rentenversicherung grundsätzlich nicht das sog. Werkstudentenprivileg; danach sind Studierende, die neben dem Studium arbeiten, dann zwar in der Sozialversicherung sozialversicherungsfrei, wenn ihr Studium die Hauptsache und die Beschäftigung die Nebensache bleibt. Bewerte...mehr

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Jansen/Sommer, SGB I § 17 A... / 2.1.2 Bestand von sozialen Diensten und Einrichtungen (Abs. 1 Nr. 2)

Rz. 9 Abs. 1 Nr. 2 enthält mit der Verpflichtung, soziale Dienste und Einrichtungen zur Verfügung zu stellen, ein institutionelles Sicherstellungsgebot (so auch Knecht, in: Hauck/Noftz, SGB I, § 17 Rz. 14, Stand: November 2015). Die Leistungsträger haben kraft ihrer Planungsverantwortung darauf hinzuwirken, dass die erforderlichen sozialen Dienste und Einrichtungen rechtzeit...mehr

Kommentar aus Haufe TV-L Office Premium
Sommer, SGB V § 21 Verhütun... / 2.1 Gruppenprophylaxe (Abs. 1)

Rz. 5 Nach Abs. 1 Satz 1 und 2 haben die Krankenkassen in Zusammenwirken mit den Zahnärzten und den für die Zahngesundheit in den Ländern zuständigen Stellen Maßnahmen zur Verhütung von Zahnerkrankungen ihrer Versicherten nicht nur zu fördern, sondern auch aktiv auf deren flächendeckende Umsetzung hinzuwirken und sich an den Kosten der Durchführung zu beteiligen. Die Kranken...mehr

Kommentar aus Haufe TV-L Office Premium
Sommer, SGB V § 22a Verhütu... / 1 Allgemeines

Rz. 3 Vorsorge generell und Verhütung im Besonderen verfolgen das Ziel, bereits vor Eintritt einer Krankheit als dem konkreten Versicherungsfall einem gesundheitlichen Defizit entgegenzuwirken, das der Gesetzgeber gerade bei pflegebedürftigen und behinderten Menschen erkannt hat. Grundsätzlich umfasst bereits der Anspruch eines Versicherten auf zahnärztliche Behandlung nach ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Sommer, SGB V § 95d Pflicht... / 2.2 Fortbildungspflicht als Grundpflicht

Rz. 9 Die Pflicht zur fachlichen Fortbildung gehört jetzt zu den Grundpflichten eines Vertragsarztes, Vertragszahnarztes oder Vertragspsychotherapeuten, sie ist nicht disponibel und führt, wenn sie nicht erfüllt wird, letztlich zur Beendigung der vertrags(zahn)ärztlichen Tätigkeit. Alle Teilnehmer an der vertrags(zahn)ärztlichen Versorgung unterliegen dieser Fortbildungspfli...mehr