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Sommer, SGB V § 293 Kennzeichen für Leistungsträger und ... / 2.4.2 Datenübermittlung an das Statistische Bundesamt (Abs. 4a)

Norbert Finkenbusch
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Rz. 14a

Um die Qualität der Kostenstrukturerhebung zu verbessern und um Informationsdefizite bei der Vorbereitung und Durchführung der Erhebung zu beheben, übermitteln die Kassenärztliche und die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung dem Statistischen Bundesamt jährlich auf Anforderung für die Wirtschaftsbereiche "Arzt- und Zahnarztpraxen" sowie "Praxen von psychologischen Psychotherapeutinnen und -therapeuten" die genannten Angaben aus dem Verzeichnis nach Abs. 4 (Satz 1). Praxen von Psychotherapeuten sind gleichzusetzen mit dem Wirtschaftszweig "Praxen von psychologischen Psychotherapeutinnen und –therapeuten" und umfassen heilkundliche Tätigkeiten von Psychologischen Psychotherapeutinnen und -therapeuten sowie von Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und -therapeuten, die nicht in Krankenhäusern ausgeübt werden (BT-Drs. 19/24840 S. 64 f.). Die Arzt- und Zahnarztnummer wird als eindeutiger Identifikator zur Qualitätsverbesserung und Belastungsbeschränkung benötigt, um Neuzugänge, Abgänge oder nicht zu den genannten Wirtschaftsbereichen gehörende Unternehmen zweifelsfrei identifizieren zu können und möglichst nur Praxen für die aktuelle Erhebung zu berücksichtigen, die für die vorangegangene Erhebung nicht herangezogen wurden. Als Auswahlgrundlage für die Stichprobenziehung sowie für die Heranziehung der Auskunftspflichtigen dient das bei den statistischen Ämtern des Bundes und der Länder geführte Statistikregister. Dieses weist jedoch bezüglich der Vollzähligkeit und Qualität der für die Kostenstrukturerhebung benötigten Angaben Lücken auf. Durch die teilweise Speicherung der von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung übermittelten Daten im Statistikregister werden somit sowohl dessen Qualität als auch die Ergebnisse ...

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