Fachbeiträge & Kommentare zu Zahlungsverkehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 5 Abgrenzung der steuerfreien und steuerpflichtigen Umsätze

Rz. 20 Die Änderung des § 4 Nr. 8 Buchst. e UStG durch das Zweite Gesetz zur Änderung des UStG v. 30.3.1990[1] machte es vom 1.1.1991 an erforderlich, die steuerfreien Umsätze im Geschäft mit Wertpapieren von der steuerpflichtigen Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren abzugrenzen. Nach BMF v. 29.6.1993 [2], dem eine Orientierungsliste des Bundesverbandes deutscher Banken...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1840 BGB – Bargeldloser Zahlungsverkehr.

Gesetzestext (1) Der Betreuer hat den Zahlungsverkehr für den Betreuten bargeldlos unter Verwendung des gemäß § 1839 Absatz 1 Satz 1 zu unterhaltenden Girokontos durchzuführen. (2) Von Absatz 1 sind ausgenommen Rn 1 Die Norm verpflichtet den Betreuer zur bargeldlosen Durchführung des Zahlungsverkehr...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / c) Anweisungslagen im Bankverkehr – Grundlagen.

Rn 91 Lehre und Kasuistik zum Bereicherungsausgleich in Mehrpersonenverhältnissen sind stark geprägt von besonderen Rückabwicklungsproblemen beim bargeldlosen Zahlungsverkehr, für den durch die Umsetzung der Zahlungsdiensterichtlinie (RL 2007/64/EG v 13.11.07) mit Einfügung der §§ 675c – 676c seit dem 31.10.09 neue rechtliche Grundlagen gelten (vgl Kommentierung zu §§ 675c f...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Regelungen.

Rn 3 Die Regelung betrifft nicht autorisierte Zahlungsvorgänge. Sie hängt daher sehr eng mit § 675j zusammen, der die Voraussetzungen für die Autorisierung regelt. Im Falle der nicht autorisierten Zahlungsvorgänge (etwa nicht autorisierte Überweisungen im Online-Banking; anders aber für Zahlungen im Zusammenhang mit unerlaubtem Glückspiel, BGH MDR 23, 1463 [BGH 19.09.2023 - ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Nichtleistung.

Rn 10 Voraussetzung ist zunächst, dass der Schuldner eine Leistung, zu der er gesetzlich oder aufgrund Vertrages verpflichtet ist, nicht erbracht hat, sei es, dass er die nach dem Inhalt der Pflicht erforderliche Leistungshandlung nicht vorgenommen hat, sei es, dass trotz Leistungshandlung ein geschuldeter Leistungserfolg (noch) ausgeblieben ist. Ob Nichthandeln oder Ausblei...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Legaldefinition; Voraussetzungen.

Rn 4 I 1 enthält eine Legaldefinition der eingeräumten Überziehungsmöglichkeit, nicht auch des laufenden Kontos. Dabei muss es sich um ein Kontokorrentkonto (§ 355 I HGB) handeln, das dem Zahlungsverkehr dient, durch mehr o weniger regelmäßige Zahlungseingänge gespeist wird u nach Vorstellung der Parteien im Prinzip auf Haben-Basis geführt werden soll (LG Berlin WM 99, 2156,...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Ziel.

Rn 3 Ziel der einheitlichen Regeln für Zahlungsdienste ist es, den Nutzern mehr Sicherheit bei der Ausführung von bargeldlosen Zahlungen zu gewährleisten. Das gilt insb im Hinblick auf die zur Verfügung stehenden Verfahren, die Dauer und Kosten (§§ 675f ff) der bargeldlosen Zahlung, deren fristgerechter Aus- und ungekürzter Durchführung sowie den Ersatz bei Fehlschlägen. Die...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Tatsächliche Kenntnis.

Rn 7 Da § 407 die tatsächliche Kenntnis in der Person des Schuldners voraussetzt, genügt der bloße Zugang einer Abtretungsmitteilung iSv § 130 grds nicht. Dieser hat aber zum einen Auswirkungen auf die Beweislastverteilung (s Rn 10). Zum anderen kann es dem Schuldner nach Treu u Glauben verwehrt sein, sich auf seine Unkenntnis zu berufen (BGHZ 135, 39, 43; NJW-RR 04, 1145, 1...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Funktion.

Rn 1 § 333 korrigiert gem dem Vertragsprinzip (§ 311 Rn 3) den Umstand, dass der Dritte beim echten Vertrag zu Gunsten Dritten sein Forderungsrecht ohne seinen Willen (›unmittelbar‹) erwirbt: Er soll das erworbene Recht zurückweisen können (vgl Strobel ZEV 23, 57). Dazu bedarf es einer einseitigen empfangsbedürftigen Willenserklärung ggü dem Versprechenden (BGHZ 140, 84, 92)...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Geltungsbereich.

Rn 5 Die Regelungen für die Zahlungsdienste gelten grds für alle Sachverhalte, auf die deutsches Recht Anwendung findet (Art 3 I, 4 ROM I bzw Art 27 ff EGBGB). Die Zahlungsdiensterichtlinie regelt die Frage des anwendbaren Rechts nicht. Der Anwendungsbereich der Zahlungsdiensterichtlinie selbst ist nicht auf grenzüberschreitende Sachverhalte beschränkt, sondern erfasst auch ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 11. Bankverhältnis.

Rn 40 Es gehen auch alle Rechte des Erblassers aus den mit der Bank abgeschlossenen Verträgen über Giro- und Sparkonten, Depots ua auf den Erben über (BGH ErbR 09, 257; NJW 00, 1258). Mit Fortführung des ererbten Kontos für den eigenen Zahlungsverkehr tritt der Erbe in die persönliche Rechtsbeziehung zur Bank (BGH NJW 00, 754). Die aus der Geschäftsverbindung zwischen Erblas...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 4. Bankverträge.

Rn 23 Zahlreiche Bankgeschäfte (§ 1 I KWG) und solche, die von Banken betrieben werden, sind als Dienst- (zB bargeldloser Zahlungsverkehr, Factoring) oder Werkverträge (zB Bankgarantie, Akkreditivgeschäft) zu qualifizieren, die eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand haben. Spezielle bankvertragliche Geschäftsbesorgungsverträge sind in §§ 675c ff geregelt (Zahlungsdienste). S...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Die Ausnahmen des Abs 2.

Rn 13 Aus Gründen der besonderen Umlauffähigkeit macht II eine Ausnahme für Geld, Inhaberpapiere und Sachen, die im Wege öffentlicher Versteigerungen veräußert werden. Als Geld sind insoweit alle inländischen und ausländischen Münzen und Scheine anzusehen, nicht aber Geld, das als Zahlungsmittel außer Kraft getreten ist. Unter II fallen also insb nicht wertvolle Gold- und Si...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 4. Einzelne Fallgruppen (Auswahl).

Rn 16 Der Anwaltsvertrag kann Schutzwirkung für Dritte entfalten, wenn diese von dem Gegenstand der Beratung oder des Verfahrens erkennbar betroffen sind und wenn sie dem Mandanten nahe stehen, insb von ihm begünstigt werden sollen (allg Schmidt GWR 24, 155). Das betrifft etwa die Kinder, die durch Enterbung des Ehegatten Vorteile haben sollen. Verlangt wird hier aber, dass ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Lastschrift.

Rn 9 Die Lastschrift wird im Gegensatz zur Überweisung nicht vom Schuldner der Leistung (Zahler), sondern vom Gläubiger (Zahlungsempfänger) eingeleitet und daher auch als ›rückläufige Überweisung‹ umschrieben (BGHZ 69, 82). In § 1 XXI ZAG ist der Begriff definiert. Die Definition ist auch für das BGB maßgebend (§ 675c III). Eine Lastschrift ist danach ein Zahlungsvorgang zur...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Zugang.

Rn 3 Der Zahlungsauftrag als Weisung des Zahlers an seinen Zahlungsdienstleister wird wirksam, wenn er dem Zahlungsdienstleister zugeht. Das entspricht der Regelung für Willenserklärungen in § 130 I. Auf welchem Weg der Zahlungsauftrag den Zahlungsdienstleister erreicht, unmittelbar oder mittelbar über den Zahlungsempfänger, spielt dabei keine Rolle. Die allgemeine Regelung,...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Begriffsbestimmungen.

Rn 9 Was unter Zahlungsdiensten und anderen Begriffen des Unterabschnitts genau zu verstehen ist, legt das BGB selbst nicht fest, sondern verweist auf die Regeln des KWG bzw des ZAG. Der materielle Anwendungsbereich des Untertitels wird va durch den Begriff des Zahlungsdienstes bestimmt. Der Verweis ist erforderlich, da die Maßgeblichkeit der Definitionen in den aufgeführten...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Tod oder Eintritt der Geschäftsunfähigkeit.

Rn 1 § 791 dient der Sicherheit des Zahlungsverkehrs. Er gilt für die angenommene und die nicht angenommene Anweisung. Die Erben des Anweisenden können die Anweisung nach § 790 widerrufen. § 791 gilt nicht nur für den Fall des Todes oder Verlusts der Geschäftsfähigkeit eines Beteiligten, sondern auch bei Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts iSd § 1903 (Grüneberg/Sprau Rz ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB V

Valorismus § 245 BGB 11 Varianten der Geschlechtsentwicklung § 1631e BGB 1 Vater biologischer § 1747 BGB 2 Vaterschaft § 1592 BGB 2; Art 19 EGBGB 16 Adoption § 1747 BGB 2; § 1748 BGB 10 nichteheliche ~ § 1748 BGB 10 Vaterschaft; Leibliche ~ § 1686a BGB 1 Vaterschaftsanerkennung § 1594 BGB 1; § 1963 BGB 6 Drittanerkennung § 1599 BGB 8 Form, Widerruf § 1597 BGB 1 Unwirksamkeit § 1598 BGB ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Finanzdienstleistungen.

Rn 66 Anlageberatung: Wendet sich ein Interessent wegen einer konkreten Anlageentscheidung an ein Kreditinstitut/Beratungsunternehmen und lässt dieses sich auf die Beratung ein, so kommt auch ohne ausdrückliche Vereinbarung ein Beratungsvertrag zustande (BGHZ 123, 126, 128; 100, 117, 122; BGH NJW 00, 3275; zum Finanzierungsberatungsvertrag s BGH BKR 24, 1095). Dies gilt auch...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB K

Kabotage Art 9 ROM I 17 Kaffeefahrten Art 6 ROM I 18 Kalendermäßige Befristung § 620 BGB 11 Kalkulationsirrtum § 119 BGB 30 offener Kalkulationsirrtum § 119 BGB 32 verdeckter Kalkulationsirrtum § 119 BGB 31 Kampfsportarten § 254 BGB 41 Kanonisches Recht Vor §§ 2229 ff BGB 6 Kapital- und Zahlungsverkehr Art 9 ROM I 11 Kapitalabfindung § 1585 BGB 2 Abänderungsklage § 843 BGB 7 Berechnung...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Die Zeit von 2002 bis heute.

Rn 9 Die stärksten Eingriffe in das Gesamtsystem des BGB seit seinem Inkrafttreten hat das G zur Modernisierung des Schuldrechts v 26.11.01 (BGBl I 3138) gebracht, das zum 1.1.02 in Kraft getreten ist und zu einer Neubekanntmachung des BGB v 2.1.02 geführt hat (BGBl I 02, 42, ber. 2902 und BGBl I 03, 738). Diese Novellierung war zwar durch drei Richtlinien der EU veranlasst ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Voraussetzungen der Ersatzfähigkeit.

Rn 33 Die zusätzlichen Voraussetzungen der Ersatzfähigkeit des Verzögerungsschadens ergeben sich aus § 286. Wegen der – vom Verzugsschaden des alten Rechts abweichenden – Natur des Schadens ist es dabei unschädlich, ob die Leistung in Natur noch möglich ist oder nicht (s § 286 Rn 9; aA etwa Jauernig/Stadler § 280 Rz 33), am beschränkten Schutzzweck der Leistungszeitpunkte än...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Erklärung.

Rn 4 Die Zustimmung kann ausdrücklich oder konkludent (BGH NJW-RR 21, 1414 [BGH 08.07.2021 - IX ZR 121/20] Rz 30; s.a. § 177 Rn 6, § 185 Rn 9) erklärt werden. Dagegen kann bloßes Schweigen grds nicht als Zustimmung gewertet werden; von diesem Grundsatz gibt es jedoch Ausnahmen (Staud/Klumpp Vorbem zu Rz 23 ff; Vor § 116 Rn 21 f; aA für die Nichtbeanstandung vollmachtlosen Ha...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / H. Sonderregelung Art VIII 2b) Bretton Woods-Abkommen.

Rn 48 Es besteht die Sonderregelung des Art VIII 2b) Bretton Woods-Übk IWF zur Beachtlichkeit der Devisenbestimmungen von IWF-Mitgliedstaaten. Sieht man diese als Eingriffsnormenregelung wie Art 9 III, so bleibt die Bestimmung jedenfalls kraft Art 25 ggü Drittstaaten unberührt. Leider werden ihre einzelnen Elemente international sehr unterschiedlich ausgelegt (MüKo/Martiny A...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Das BGB regelt Geldschulden nur sehr bruchstückhaft. Die §§ 244, 245 betreffen lediglich die Sonderformen der Fremdwährungsschuld (Rn 12 ff) und der unechten Geldsortenschuld (Rn 8). Außer dem hier näher zu behandelnden Geldschuldrecht werden Geldschulden in großem Maße durch währungsrechtliche Regelungen (dazu Rn 12–17, 18–30) bestimmt, für die die Europäische Gemeinsc...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Leistung erfüllungshalber.

Rn 5 Die Leistung erfüllungshalber ist im Gesetz nicht geregelt. Ihre Zulässigkeit kann aber von den Parteien im Rahmen ihrer Vertragsfreiheit zu jedem Zeitpunkt, bei Vertragsschluss oder nachträglich, vereinbart werden. Diese Vereinbarung bewirkt, dass der Schuldner befugt ist, dem Gläubiger eine andere als die geschuldete Leistung anzudienen und der Gläubiger verpflichtet ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Beispielsbereiche.

Rn 9 Das AGG ist über § 2 I Nr 7 AEntG nF (ex § 7 I Nr 7 AEntG) bei Beschäftigung im Inland zwingend anzuwenden (ErfK/Franzen § 2 AEntG Rz 5; vgl Calliess/Renner/Renner Art 9 Rz 25); iÜ hat zum AGG die Diskussion erst begonnen (Junker 30; Schrader/Straube NZA 07, 184; Mansel FS Canaris I 809), viel spricht für Eingriffsnormcharakter (umfassend Lüttringhaus Grenzüberschreiten...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2.5 Sonstige Einzelfälle

Rz. 29 Veräußert ein Bauunternehmer seine Werklohnforderung aus einem Bauvertrag an einen Dritten aufgrund eines gesonderten Forderungskauf- und Gewährleistungsübernahmevertrags, so sind dies keine Zahlungen des Dritten für die an den Bauherren erbrachten Bauleistungen. Es liegt eine Zahlung aufgrund einer eigenen Verpflichtung vor, die nach § 4 Nr. 8 Buchst. c UStG steuerfr...mehr

Beitrag aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Teil C: Erläuterungen zum J... /   GuV 13

Rz. 1 Zinsen und ähnliche Aufwendungen, davon an verbundene Unternehmen Es handelt sich um Aufwendungen für die Nutzung von zur Verfügung gestelltem Fremdkapital, und zwar ohne Rücksicht auf die Ausnutzung eines etwa bestehenden Rechtes auf Einbeziehung in die Herstellungskosten. Soweit von diesem Recht Gebrauch gemacht wird, ist der Gegenposten zu Aktivierungen im Umlaufverm...mehr

Beitrag aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Teil C: Erläuterungen zum J... /   GuV 8

Rz. 1 Sonstige betriebliche Aufwendungen Hierunter sind alle nicht unter andere Posten wie GuV 5, 6, 7, 12, und 13 fallende Aufwendungen, auch wenn sie bisher außergewöhnlich oder periodenfremd waren, zu zeigen. Dazu gehören insbesondere: Verluste aus dem Abgang von Gegenständen des Anlagevermögens Verluste aus dem Abgang von sonstigen Vermögensgegenständen (Aktiva B II 7) und W...mehr

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Gewinn- und Verlustrechnung... / 4.1.1.8 Sonstige betriebliche Aufwendungen (Pos. 8 GKV, 7 UKV), davon Aufwendungen aus der Währungsumrechnung

Rz. 110 Analog zu den sonstigen betrieblichen Erträgen stellen die sonstigen betrieblichen Aufwendungen eine Sammelposition dar, die alle Aufwendungen enthält, die nicht unter die vorstehend genannten operativen Aufwendungen (Positionen Nrn. 5, 6 und 7) fallen und nicht zu "Finanzaufwendungen" (Positionen Nrn. 12–13 im GKV) oder zum "Steueraufwand" (Positionen Nrn. 14 und 16...mehr

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Gewinn- und Verlustrechnung... / 4.2.5 Zinsen und ähnliche Aufwendungen, davon an verbundene Unternehmen sowie aus der Abzinsung (Pos. 13 GKV, 12 UKV)

Rz. 167 Dem Grunde nach fällt unter diese Position der gesamte Aufwand für Fremdkapital, unabhängig davon, ob es sich um einmalige oder laufende Kapitalentgelte handelt.[1] Dementsprechend sind alle Entgelte für die Überlassung von Kapital, das gegen Gläubigerrechte erlangt wurde, hierunter auszuweisen.[2] Folglich zählen hierzu: Zinsen für aufgenommene Darlehen aller Art, Zin...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Zugang zum bargeldlosen Zahlungsverkehr.

Rn 17 Das Pfändungsschutzkonto soll die weitere Teilnahme eines Schuldners am bargeldlosen Zahlungsverkehr sichern und eine Kontosperre verhindern. Es kann aber keinen Zugang zum bargeldlosen Zahlungsverkehr eröffnen. Wer kein Inhaber eines Girokontos ist, erhält durch § 850k keinen Anspruch auf ein P-Konto (Musielak/Voit/Flockenhaus § 850k Rz 8; Schumacher ZVI 09, 313, 315)...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 3. Geldsurrogate

Rn. 300 Stand: EL 183 – ET: 08/2025 Bei Geldsurrogaten handelt es sich um Güter, die im Zahlungsverkehr wie Geld verwendet werden können und dieses ersetzen, Ettlich in Brandis/Heuermann, § 8 EStG Rz 70c (11/2024). Aus der BT-Drs 19/14909, 44 ergibt sich, dass unter Geldsurrogate insb Geldkarten fallen. Neben Geldkarten, die als Geldsurrogate im Rahmen unabhängiger Systeme de...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / B. PersGes-Gesamtkapital iSv § 15 EStG, -Kapitalkonto lt StB bzw iSv § 15a Abs 1 S 1 EStG und geleistete Einlage

Schrifttum: Ley, Gesellschafterkonten einer PersGes in der Handels- und Steuerbilanz – eine Fortschreibung; Kösdi 2014, 18 844; Eggert, Gestaltungsmöglichkeiten bei § 15a EStG Teil I und II, BBK 2021, 598 und 675; Zimmermann/Dorn/Wrede, Kapital von PersGes im Handels- und Steuerrecht – Praxisrelevante Modelle zur Kapitalkontengliederung, NWB 2021, 3453; Engelberth, Kapitalkonten ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / E. Insolvenz des Schuldners.

Rn 52 Ein einfaches Zahlungsverkehrskonto ohne Pfändungsschutz ist nach den §§ 115, 116 InsO nicht insolvenzfest. Es erlischt. Vor allem aber fällt das gesamte Guthaben in die Masse, da Pfändungsschutz nur über ein Pfändungsschutzkonto gewährt wird (Ahrens NJW-Spezial 17, 341). Deswegen ist ein Pfändungsschutzkonto für einen sicheren Zahlungsverkehr in der Insolvenz erforder...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Systematik.

Rn 7 Durch das Gesetz zur Fortentwicklung des Rechts des Pfändungsschutzkontos und zur Änderung von Vorschriften des Pfändungsschutzes (Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz – PKoFoG) vom 22.11.20 (BGBl I, 2466) wurden die Vorschriften über das Pfändungsschutzkonto zum 1.12.21 grundlegend umgestaltet und neustrukturiert. Ziel der Novellierung ist, die Übersichtlichkeit...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / V. Bankrecht.

Rn 12 Gg die missbräuchliche Inanspruchnahme einer Bankgarantie auf erstes Anfordern kann der Garantieauftraggeber gg den Garantiebegünstigten im Wege einstweiliger Verfügung vorgehen, wenn Rechtsmissbrauch offensichtlich ist (vgl BGHZ 145, 286, 296 = NJW 01, 282). Eine einstweilige Verfügung, die gem § 921 I, § 936 ohne Anhörung des Antragsgegners im Beschlusswege ergangen ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / bb) Erfüllungsübernahme

Rz. 155 [Autor/Stand] Verspricht der Schuldner dem Schenker die Vornahme einer von diesem beabsichtigten Zuwendung (Erfüllungsübernahme), hat der Bedachte noch keinen unmittelbaren Anspruch gegen den Versprechenden erworben (§ 329 BGB); so z.B. in den Fällen bloßer Zahlungsanweisung.[2] Ergänzt durch die Regelungen der §§ 414, 415 BGB bedarf es hierzu der zustimmenden Mitwir...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / b) Forderung

Rn. 36 Stand: EL 183 – ET: 08/2025 Ein Vermögensvorteil, mithin "Gut" iSd § 8 Abs 1 EStG, ist auch ein Anspruch auf Güter in Geldeswert, BFH v 11.11.2010, VI R 27/09, BStBl II 2011, 386, soweit nicht § 8 Abs 1 S 2, S 3 EStG Anwendung findet, s Rn 296 ff. Rn. 37 Stand: EL 183 – ET: 08/2025 Die Forderung und das WG, auf das sich die Forderung bezieht, sind nicht identisch, jedoch...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Voraussetzungen.

Rn 3 Der sachliche Anwendungsbereich der Norm erfasst alle Arten von Konten, also insb Giro- und Sparkonten (BTDrs 16/7615, 16). Die Zweckrichtung und Art der Forderung sind unerheblich, weswegen das Konto weder allg dem Zahlungsverkehr noch speziell als Lohn- oder Gehaltskonto dienen muss. Eine teleologische Reduktion scheidet aus. Von der Bestimmung sind deswegen auch Pfän...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 1. Geld

Rn. 27 Stand: EL 183 – ET: 08/2025 Unter einer Einnahme in Geld iSd § 8 Abs 1 EStG ist nicht nur das im Inland gültige gesetzliche Zahlungsmittel zu verstehen, sondern jedenfalls auch Zahlungen in einer gängigen, frei konvertiblen und im Inland handelbaren ausländischen Währung, BFH v 27.10.2004, VI R 29/02, BStBl II 2005, 135; BFH v 11.11.2010, VI R 21/09, BStBl II 2011, 383...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Sachlich.

Rn 11 § 850k I 1 normiert das Recht auf ein Pfändungsschutzkonto. Der sachliche Anwendungsbereich der Norm erfasst allein Zahlungskonten. Dies folgt aus Abs 1 S 1. Mit dem Wechsel von der früheren Terminologie der Girokonten hin zu den Zahlungskonten soll keine sachliche Änderung verbunden sein (BTDrs 19/19850 S 21). Zahlungskonten sind nach § 2 VIII ZKG auf den Namen eines ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / b) Bereicherung durch Vermehrung des Aktivvermögens

Rz. 15 [Autor/Stand] Sachzuwendungen werden im Moment des Eigentumswechsels verwirklicht. Der Eintritt der Bereicherung lässt sich damit exakt fixieren: Bei beweglichen Gegenständen auf den Moment der Übergabe bzw. der dinglichen Einigung nach § 929 BGB [2] oder den Regeln der §§ 930, 931 BGB [3] und auf den Tag der Eigentumsumschreibung im Grundbuch bei Immobilien (§ 873 Abs....mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Sachbezüge-ABC / Job-Ticket

Die Steuerbefreiungsvorschrift des § 3 Nr. 15 EStG ist vorrangig vor § 8 Abs. 2 Satz 11 und Abs. 3 Satz 2 EStG zu berücksichtigen. Die steuerfreien Leistungen werden auf die Entfernungspauschale angerechnet.[1] Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 15 EStG kommt bei einer Gehaltsumwandlung nicht in Betracht. Wird eine Fahrberechtigung für den öffentlichen Personennahverkehr auch fü...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Professional
Gebrauchtes Wohnungs- oder ... / 6.1.7 Kaufpreiszahlung/Eintragung im Grundbuch

Nachdem der Kaufpreis auf dem Anderkonto des Notars eingegangen ist, veranlasst dieser die Löschung der zugunsten des Erwerbers eingetragenen Auflassungsvormerkung und dessen Eintragung im Grundbuch. Da die Kaufvertragsparteien nicht gezwungen sind, den Zahlungsverkehr über ein Notaranderkonto abzuwickeln, genügt die Mitteilung des Verkäufers, dass die Kaufpreiszahlung vom K...mehr

Lexikonbeitrag aus VerwalterPraxis Professional
Verwalterhonorar / 1.2.2 Vergütungsvereinbarung mit Teilentgelten

Bei dieser Vergütungsstruktur wird zum einen eine Grundvergütung vereinbart, die die stets wiederkehrenden Verwalteraufgaben abdeckt, wie z. B. die Erstellung von Wirtschaftsplan und Jahresabrechnung, die Einberufung der ordentlichen jährlichen Eigentümerversammlung, die Fertigung des Versammlungsprotokolls und das Führen der Beschluss-Sammlung, die Abwicklung des Zahlungsve...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 6.3.2 Die Bedeutung von Art. 63 AEUV

Rz. 83 Art. 63 AEUV berührt nach seinem Wortlaut nicht das Recht der Mitgliedstaaten, die einschlägigen Vorschriften ihres Steuerrechts anzuwenden, insbesondere die Stpfl. mit unterschiedlichem Wohnort oder Kapitalanlageort unterschiedlich zu behandeln (Art. 65 Abs. 1 Buchst. a). Die Vorschrift ist als Ausnahme vom Grundprinzip des freien Kapitalverkehrs eng auszulegen. Sie ...mehr

Lexikonbeitrag aus VerwalterPraxis Professional
Räumung von Mieträumen geri... / 6.6.3 Gerichtskosten einzahlen

Die Gerichtskosten können stets bei der Gerichtskasse in bar eingezahlt werden. Sie können auch durch elektronische Kostenmarke online zur Einzahlung gebracht werden. Weiter kann zum Einzug der Gerichtskosten durch das Gericht auch ein SEPA-Lastschriftmandat mit Klageerhebung erteilt werden. Musterschreiben: SEPA-Lastschriftmandat zur Einzahlung von Gerichtskosten SEPA-LASTSCHR...mehr