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Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, EStG § 8 E ... / 1. Geld

Hartmut Pust
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Rn. 27

Stand: EL 164 – ET: 04/2023

Unter einer Einnahme in Geld iSd § 8 Abs 1 EStG ist nicht nur das im Inland gültige gesetzliche Zahlungsmittel zu verstehen, sondern jedenfalls auch Zahlungen in einer gängigen, frei konvertiblen und im Inland handelbaren ausländischen Währung, BFH v 27.10.2004, VI R 29/02, BStBl II 2005, 135; BFH v 11.11.2010, VI R 21/09, BStBl II 2011, 383; dies gilt nicht für Zahlungsmittel (zB Sonderprägungen), wenn der übliche Endpreis am Abgabeort iSd § 8 Abs 2 S 1 EStG vom Nennwert abweicht, BMF v 15.03.2022, BStBl I 2022, 242 Rz 19. Erfolgen Geldzuwendungen in ausländischer Währung, erfolgt die Umrechnung anhand des durchschnittlichen monatlichen Euro-Referenzkurses der EZB, BFH v 03.12.2009, VI R 4/08, BStBl II 2010, 698. Krypto-Währungen, zB Bitcoins, stellen kein Geld iSd § 8 Abs 1 S 1 EStG dar, sondern Güter in Geldeswert, Krüger in Schmidt, § 8 EStG Rz 3 (41. Aufl); Dürr, NWB 2019, 2556.

In Geld bestehende Einnahmen können auch im bargeldlosen Zahlungsverkehr zufließen. Zum Geld iSd § 8 Abs 1 EStG rechnet auch das sog Buchgeld, das rechtlich in Geldforderungen gegenüber Banken oder Sparkassen besteht, über die in vereinfachter Form (Scheck, Überweisung uÄ) verfügt werden kann, vgl BFH v 10.12.1984, VIII R 15/83, BStBl II 1986, 342; BFH v 20.03.2001, IX R 97/97, BStBl II 2001, 482; BFH v 09.05.1984, VI R 63/80, BStBl II 1984, 560). Das gilt auch für Forderungen in Euro gegen ausländische Banken, sobald sie einem Konto des StPfl gutgeschrieben worden sind.

Zahlt der ArbG in Abkürzung des Zahlungswegs an einen Gläubiger des ArbN, erzielt Letzterer eine Einnahme in Geld, s Rn 296ff.

 

Rn. 28

Stand: EL 164 – ET: 04/2023

Schecks und Wechsel sind keine Güter in Geld, Kratzsch in Frotscher/Geurts, § 8 EStG Rz 71b (August 2015); ausführlich dazu s Rn 38; aA Gröpl in K/S/M, § 8 EStG Rz B 8 (April 2015). Ob Barlohn oder ein Sachbezug vorliegt, entscheidet sich nach dem Rechtsgrund des Zuflusses, BFH v 11.11.2010, VI R 27/09, BStBl II 2011, 386; so auch H 8.1 Abs 1–4 LStH 2022 "Geldleistung oder Sachbezug" iVm BMF v 15.03.2022, BStBl I 2022, 242 Rz 5ff. Kann der ArbN lediglich die Sache selbst beanspruchen, liegen Sachbezüge vor. Soweit der BFH entschieden hat, dass bei der Überlassung eines Geldbetrags durch den ArbG an den ArbN dann eine Sachlohnzuwendung im Wege der abgekürzten Leistungserbringung gegeben sei, wenn der arbeitsrechtliche Anspruch nicht auf eine reine Geldleistung gerichtet sei, sondern der ArbN v ArbG lediglich die Übernahme der Kosten für einen Sach- oder Dienstleistungsbezug oder dessen Bezuschussung beanspruchen könne,(BFH v 11.11.2010, VI R 41/10, BStBl II 2022, 389 ist diese Rspr durch die Einfügung des § 8 Abs 1 S 2 EStG überholt, Rn 296ff.

Sachlohn liegt dementsprechend auch bei einer steuerbaren Versicherungsübernahme vor, wenn der ArbN nach seinem Arbeitsvertrag von seinem ArbG ausschließlich Versicherungsschutz und nicht auch eine Geldzahlung verlangen kann, BFH v 14.04.2011, VI R 24/10, BStBl II 2011, 767; BFH v 07.06.2018, VI R 13/16, BStBl II 2019, 371; verwendungsbezogene Zuschüsse des ArbG für eine private Zusatzkrankenversicherung seiner ArbN stellen somit Barlohn dar, BFH v 04.07.2018, VI R 16/17, BStBl II 2019, 373, s Rn 296ff.

Sachlohn ist auch bei der Einräumung von Mitarbeitergenussrechten gegeben, BFH v 10.03.2010, VI R 36/08, BFH/NV 2010, 1432.

Der BFH hat jedoch an seiner Rspr festgehalten, dass dann Barlohn gegeben ist, wenn der ArbN auch einen Anspruch darauf hat, dass sein ArbG ihm anstelle der Sache den Barlohn in Höhe des Werts der Sachbezüge ausbezahlt. Sachbezüge liegen in diesem Fall auch dann nicht vor, wenn der ArbG die Sache zuwendet, BFH v 06.03.2008, VI R 6/05, BStBl II 2008, 530. Ist Sachlohn gegeben, fließt dieser bereits mit der Übergabe des Warengutscheins zu, falls der Warengutschein bei einem Dritten einzulösen ist; ist der Warengutschein hingegen beim ArbG selbst einzulösen, erst bei der Einlösung des Gutscheins; vgl zum Zuflusszeitpunkt R 38.2 Abs 3 LStR 2023. Liegt Sachlohn in Gestalt eines Wertpapiers vor, zB Jahresnetzkarte der DB, liegt mit dessen Übergabe ein Zufluss vor, wenn dem ArbN ein uneingeschränktes Nutzungsrecht eingeräumt wird, BFH v 12.04.2007, VI R 89/04, BStBl II 2007, 719; zum Jobticket vgl BFH v 14.11.2012, VI R 56/11, BStBl II 2013, 382 und § 3 Nr 15 EStG sowie BMF v 15.08.2019, BStBl I 2019, 875 (Steuerbefreiung nach § 3 Nr 15 EStG idF UStAVermG). Entsprechendes gilt bei den Einkünften aus VuV in Bezug auf Pachtzahlungen in Form von Hotelgutscheinen, BFH v 21.08.2012, IX R 55/10, BFH/NV 2013, 354. Im vom BFH entschiedenen Streitfall bestand der für den Zufluss maßgebliche geldwerte Vorteil in der möglichen Inanspruchnahme der versprochenen Hoteldienstleistungen und floss deshalb erst im Zeitpunkt der Verwertung dieses Rechts zu.

 

Rn. 28a

Stand: EL 164 – ET: 04/2023

Nach der bis zum Ende des VZ 2019 geltenden Rechtslage (s Rn 10c, 296ff) waren Sachbezüge auch dann gegeben, wenn der ArbG

  • seine Zahlung an den ArbN mit de...

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