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Gewinn- und Verlustrechnung nach HGB / 4.2.5 Zinsen und ähnliche Aufwendungen, davon an verbundene Unternehmen sowie aus der Abzinsung (Pos. 13 GKV, 12 UKV)

Prof. Dr. rer. pol. Hanno Kirsch
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Rz. 167

Dem Grunde nach fällt unter diese Position der gesamte Aufwand für Fremdkapital, unabhängig davon, ob es sich um einmalige oder laufende Kapitalentgelte handelt.[1] Dementsprechend sind alle Entgelte für die Überlassung von Kapital, das gegen Gläubigerrechte erlangt wurde, hierunter auszuweisen.[2] Folglich zählen hierzu:

  • Zinsen für aufgenommene Darlehen aller Art,
  • Zinsen auf im Rahmen von Finanzierungs-Leasingverträgen angesetzte Leasingverbindlichkeiten,[3]
  • Diskontaufwand für Wechsel und Schecks, Verzugszinsen und sonstige zinsähnliche Kapitalentgelte,
  • Verzugszinsen, z. B. nach § 233a AO,[4]
  • Abschreibungen auf ein aktiviertes Agio, Disagio oder Damnum,[5]
  • Kreditnebenkosten (z. B. Kredit-, Überziehungs-, Bereitstellungs-, Bürgschaftsprovisionen, Besicherungskosten)[6],
  • Aufwendungen aus der Bewertung der Bewertungseinheiten i. S. d. § 254 HGB für den nicht effektiven Teil der Sicherung, sofern die Aufwendungen weder auf Finanzanlagen noch auf Wertpapiere des Umlaufvermögens zurückzuführen sind,[7]
  • Aufwendungen aus der Aufzinsung von Rückstellungen für laufende Pensionen oder Anwartschaften auf Pensionen (insbesondere Zinsanteil der Zuführungen zu Pensionsrückstellungen (vgl. Rz. 97), Zinsanteil aus der Veränderung des Deckungskapitals[8] sowie Effekt aus einer Senkung des Abzinsungssatzes)[9] und Aufwendungen aus der Abzinsung anderer Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von über einem Jahr am Abschlussstichtag (§ 253 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Abs. 2 HGB sowie § 277 Abs. 5 Satz 1 HGB).

Nicht hierzu gehören jedoch die Ausgaben für den Zahlungsverkehr (z. B. Bankspesen, Umsatzprovision, Kontoführungsgebühren; Ausweis als sonstige betriebliche Aufwendungen)[10] und für das Darlehensstammrecht (z. B. Kreditvermittlungsprovisionen, Währungsverluste; Ausweis als sonstige ...

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