Fachbeiträge & Kommentare zu Wohnungseigentumsrecht

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§ 8 §§ 84, 84a, 84b, 84c, 8... / 2. Begründung

Rz. 7 Begründung Regierungsentwurf Zitat Zu § 84b (Beschlussfassung der Organe) § 84b BGB-neu ist den für Vereine geltenden Vorschriften der §§ 28, 32 und 34 BGB nachgebildet, die auch schon bisher nach § 86 Satz 1 BGB entsprechend für den Stiftungsvorstand anwendbar sind. Zu Satz 1 § 84b Satz 1 BGB-neu bestimmt, dass Stiftungsorgane, die mehrere Mitglieder haben, ihre Beschlüsse...mehr

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Abkürzungsverzeichnis

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Benutzung von Räumen eines Teileigentümers: Typisierende Betrachtungsweise

Leitsatz Die Benutzung der Räume eines Teileigentümers zu Wohnzwecken ist nach einer typisierenden Betrachtungsweise jedenfalls dann nicht störender als die vorgesehene Benutzung und deshalb zulässig, wenn es für die Räume an einer Zweckbestimmung im engeren Sinne fehlt, die Räume in einem separaten Gebäude liegen, das übrige Sondereigentum ausschließlich dem Wohnen dient und die...mehr

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FF 10/2021, Zulässigkeit vo... / III. Nichtfamiliensachen

Wegen des besonderen Verfahrensregimes für Familiensachen gemäß §§ 111 ff. FamFG können Nichtfamiliensachen nicht zusammen mit einer Familiensache im Wege objektiver Klagehäufung oder im Wege eines Widerantrags geltend gemacht werden. Denn es handelt sich nicht um dieselbe Prozessart i.S.v. § 260 ZPO. Zu den Nichtfamiliensachen zählen gemäß § 266 Abs. 1 FamFG z.B. Verfahren e...mehr

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Wohnungseigentum: Gewerbsmäßige Betreuung von Pflegebedürftigen

Leitsatz Wird eine Vielzahl von Pflegebedürftigen und demenzkranken Menschen mit dauerhaft zu erwartender wechselnder Belegung in einer Wohnung untergebracht, wird die Wohnung nicht zu Wohnzwecken genutzt. Normenkette § 12 WEG Das Problem Bei der Wohnungseigentumsanlage handelt es sich um ein Wohnhaus, in dem es nur Wohnungseigentum gibt. Die Wohnungen dürfen nur zu Wohnzwecken g...mehr

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AGS 09/2021, Fragen und Lös... / 1. Wohnungseigentumsrecht

Gem. § 48 Abs. 5 WEG ist die bis zum 30.11.2020 geltende Fassung des WEG anwendbar, weil die Kläger das Verfahren vor dem 1.12.2020 anhängig gemacht haben. Hinsichtlich der Kostenerstattung gilt somit § 50 WEG in der bisherigen Fassung.[1]mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.3 Rückbezogene Umwandlungsbilanz

Tz. 19 Stand: EL 99 – ET: 06/2020 Wie bereits erwähnt (s Tz 17), darf das Registergericht gem § 17 Abs 2 S 4 UmwG die Verschmelzung bzw Spaltung nur dann in das H-Reg eintragen, wenn die einzureichende Schluss-Bil auf einen höchstens acht Monate vor der Anmeldung liegenden Stichtag aufgestellt worden ist. Für die Berechnung der Achtmonatsfrist gelten § 187 Abs 1 und § 188 BGB...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.1 Allgemeines zum steuerlichen Rückbezug

Tz. 22 Stand: EL 99 – ET: 06/2020 § 2 Abs 1 UmwStG regelt in Durchbrechung des Grundsatzes, dass ein einmal verwirklichter stlicher Sachverhalt nicht rückwirkend verändert werden kann, die stliche Rückwirkung der Umwandlung von Kö nach den §§ 3–19 UmwStG (s UmwSt-Erl 2011, Rn 02.09). Wegen der in § 2 Abs 3 UmwStG enthaltenen Sonderregelung für grenzüberschreitende Umwandlunge...mehr

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Person eines Verwaltungsbei... / 5 Hinweis

Wie von der Kammer ausgeführt, waren an die Eignung eines als Verwaltungsbeirat zu Bestellenden bislang andere Anforderungen zu stellen als an die Eignung der Person des Verwalters. Notwendig, aber ausreichend ist nach noch h. M., dass der Bestellte die dem Verwaltungsbeirat auferlegten Pflichten "im Wesentlichen" erfüllen kann. Vor diesem Hintergrund besonders geeignet sind...mehr

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Versammlung: Bezeichnung de... / 4 Die Entscheidung

Dies sieht das AG nicht so! Zwar sei in der Ladung keine Sondervergütung erwähnt worden. Es sei jedoch allgemein anerkannt, dass für die Bezeichnung der Gegenstände grundsätzlich eine schlagwortartige Bezeichnung ausreiche. Eine "Überrumpelung", vor der die Wohnungseigentümer nach § 23 Abs. 2 WEG geschützt werden sollen, liege nicht vor. Der Beschluss widerspreche auch nicht...mehr

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Umlage von sonstigen, neu e... / 4 Die Entscheidung

Mit Erfolg! Grundsätzlich könnten Betriebskosten nur dann auf den Mieter umgelegt werden, wenn dies vorher im Einzelnen vereinbart worden sei. Da dem Mieter deutlich gemacht werden müsse, welche Betriebskosten auf ihn übergewälzt werden, sei es erforderlich, auch die "sonstigen Betriebskosten" im Einzelnen zu benennen (Hinweis auf BGH, Urteil v. 7.4.2004 – VIII ZR 167/03 – K...mehr

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Eigentumswohnungen im Ertra... / 1. Recht der Wohnungseigentümergemeinschaft

Neu: Wohnungseigentümergemeinschaft erhält volle Rechtsfähigkeit: Durch das WEMoG[1] hat die Wohnungseigentümergemeinschaft durch den neu eingeführten § 9a Abs. 1 S. 1 WEG die volle Rechtsfähigkeit erhalten, da diese Rechte erwerben, Verbindlichkeiten eingehen, vor Gericht klagen und verklagt werden kann. Diese Rechtsstellung ist vergleichbar mit der einer Personenhandelsges...mehr

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Gemeinschaftsordnung: Ausle... / 3 Das Problem

In der Wohnungseigentumsanlage gibt es 42 Wohnungseigentumsrechte und 1 Teileigentum. Zum Teileigentum gehören als Sondereigentum eine Tiefgarage, eine Einkaufspassage im Erdgeschoss und weitere Räume. Die Tiefgarage muss repariert werden. Fraglich ist, wer die Kosten zu tragen hat. Die Mehrheit der Wohnungseigentümer ist der Ansicht, die Kosten seien von allen Miteigentümer...mehr

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§ 56 Wohnungseigentumsrecht

A. Die Entstehung einer Wohnungseigentümergemeinschaft I. Typischer Sachverhalt Rz. 1 Die Bauträger B-GmbH & Co. KG (B-KG) erwirbt ein Grundstück (bebaut und z.T. vermietet oder auch unbebaut), auf dem sie 100 Eigentumswohnungen schaffen will, um diese dann zu veräußern an die Erwerber E 1 bis E 100. Die B-KG möchte anwaltliche Beratung darüber, worauf bei der Gestaltung der Te...mehr

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§ 56 Wohnungseigentumsrecht / Literaturtipps

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§ 56 Wohnungseigentumsrecht / 2. Anmerkungen zum Muster

Rz. 70 Vgl. Riecke/Schmidt/Elzer, Die erfolgreiche Eigentümerversammlung, Rn 1234.mehr

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§ 56 Wohnungseigentumsrecht / IV. Anmerkungen zum Muster

Rz. 80 Zum Antrag, Punkt 1: Der Passus "bis spätestens zum …" ist vorerst entbehrlich.mehr

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§ 56 Wohnungseigentumsrecht / 4. Anmerkungen zum Muster

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§ 56 Wohnungseigentumsrecht / C. Wohnungseigentümerversammlung

I. Typischer Sachverhalt Rz. 24 Ein Wohnungseigentümer möchte auf seinem Balkon einen Glaswintergarten errichten und dazu im Voraus die Zustimmung der anderen Miteigentümer einholen. Er stellt sich vor, dass eine Beschlussfassung über seinen Antrag das geeignete Mittel ist und wendet sich an den Verwalter, damit dieser seinen Antrag auf die Tagesordnung der anstehenden Eigent...mehr

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§ 56 Wohnungseigentumsrecht / D. Verwaltung und Verwaltungsorgane

I. Verzicht auf eine Verwalterbestellung 1. Typischer Sachverhalt Rz. 37 In einer aus drei Wohnungen bestehenden Wohnungseigentumsanlage sieht die Teilungserklärung (Gemeinschaftsordnung) vor, dass vorerst kein Verwalter bestellt werden soll. Dementsprechend wurden anfallende Verwaltungsaufgaben wie Gartenpflege, Instandhaltung etc. bislang einvernehmlich durchgeführt und anfa...mehr

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§ 56 Wohnungseigentumsrecht / I. Verzicht auf eine Verwalterbestellung

1. Typischer Sachverhalt Rz. 37 In einer aus drei Wohnungen bestehenden Wohnungseigentumsanlage sieht die Teilungserklärung (Gemeinschaftsordnung) vor, dass vorerst kein Verwalter bestellt werden soll. Dementsprechend wurden anfallende Verwaltungsaufgaben wie Gartenpflege, Instandhaltung etc. bislang einvernehmlich durchgeführt und anfallende Kosten stets unmittelbar und form...mehr

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§ 56 Wohnungseigentumsrecht / F. Störungsbeseitigungs- und Unterlassungsansprüche

I. Typischer Sachverhalt Rz. 73 Wohnungseigentümer V vermietet erstmals seine Wohnung im ersten Obergeschoss. Der Mieter M hält einen Hund und spielt gerne auf seinem Flügel. Hierdurch fühlt sich der Wohnungseigentümer W im Erdgeschoss innerhalb seines Sondereigentums gestört. Die Ruhezeiten im Mietvertrag decken sich nicht mit denen der Hausordnung der Gemeinschaft, weil V d...mehr

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§ 56 Wohnungseigentumsrecht / III. Verwaltungsunterlagen

1. Typischer Sachverhalt Rz. 50 Ein einzelner Wohnungseigentümer verlangt vom Verwalter Einsicht in die Verwaltungsunterlagen, um sich nach Durchsicht Kopien von einem bestimmten Bauplan zu machen. Er ist sich nicht sicher, ob er die Kopien notfalls in den Büroräumen des Verwalters ziehen darf. Ferner verlangt er die Herausgabe einer aktuellen Eigentümerliste. Nach einem Verwa...mehr

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§ 56 Wohnungseigentumsrecht / E. Wohngeldansprüche

I. Typischer Sachverhalt Rz. 57 Mitte Mai 2021 erscheint Verwalter V und schildert, dass ein Mitglied einer von ihm verwalteten Wohnungseigentumsanlage mit vier Wohngeldraten (Februar bis Mai 2021) in Verzug sei. Grundlage der Zahlungspflicht sei immer noch der Wirtschaftsplan für das Jahr 2020, weil Vorschüsse zur Kostentragung basierend auf einem neuen Wirtschaftsplan 2021 ...mehr

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§ 56 Wohnungseigentumsrecht / A. Die Entstehung einer Wohnungseigentümergemeinschaft

I. Typischer Sachverhalt Rz. 1 Die Bauträger B-GmbH & Co. KG (B-KG) erwirbt ein Grundstück (bebaut und z.T. vermietet oder auch unbebaut), auf dem sie 100 Eigentumswohnungen schaffen will, um diese dann zu veräußern an die Erwerber E 1 bis E 100. Die B-KG möchte anwaltliche Beratung darüber, worauf bei der Gestaltung der Teilungserklärung (TE) mit Gemeinschaftsordnung (GO) zu ...mehr

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§ 56 Wohnungseigentumsrecht / 2. Einberufung der Eigentümerversammlung

a) Voraussetzungen der Einberufung Rz. 26 Die Wohnungseigentümerversammlung bzw. die Wohnungseigentümer in ihrer Gesamtheit sind das Willensbildungsorgan der Wohnungseigentümergemeinschaft. Wohnungseigentümer ordnen ihre Angelegenheiten untereinander und im Verhältnis zu Dritten kollektiv durch Beschlussfassung (Gesamtakt) oder Vereinbarung (Kollektivvertrag). Beschlüsse sind...mehr

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§ 56 Wohnungseigentumsrecht / II. Anmerkungen zum Muster

Rz. 86 Fehlt ein Verwalter oder ist er zur Vertretung nicht berechtigt, wird der rechtsfähige Verband durch die Gesamtheit der Wohnungseigentümer vertreten, § 27 Abs. 3 S. 2 WEG a.F. = § 9b Abs. 1 S. 2 WEG n.F.mehr

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§ 56 Wohnungseigentumsrecht / II. Rechtliche Grundlagen

1. Notwendigkeit der Einberufung Rz. 25 Wegen der allseits deutlichen Sichtbarkeit und markanten körperlichen Gestalt könnte der Glaswintergarten eine bauliche Veränderung i.S.d. § 22 Abs. 1 WEG a.F. (vgl. jetzt § 20 WEG n.F.) darstellen, die der Zustimmung aller Wohnungseigentümer bedarf.[61] Die Beschränkung der Zustimmungsbedürftigkeit nach §§ 22 Abs. 1 S. 2, 14 Nr. 1 WEG ...mehr

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§ 56 Wohnungseigentumsrecht / I. Typischer Sachverhalt

Rz. 73 Wohnungseigentümer V vermietet erstmals seine Wohnung im ersten Obergeschoss. Der Mieter M hält einen Hund und spielt gerne auf seinem Flügel. Hierdurch fühlt sich der Wohnungseigentümer W im Erdgeschoss innerhalb seines Sondereigentums gestört. Die Ruhezeiten im Mietvertrag decken sich nicht mit denen der Hausordnung der Gemeinschaft, weil V dem M einfach ein Standar...mehr

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§ 56 Wohnungseigentumsrecht / 1. Typischer Sachverhalt

Rz. 50 Ein einzelner Wohnungseigentümer verlangt vom Verwalter Einsicht in die Verwaltungsunterlagen, um sich nach Durchsicht Kopien von einem bestimmten Bauplan zu machen. Er ist sich nicht sicher, ob er die Kopien notfalls in den Büroräumen des Verwalters ziehen darf. Ferner verlangt er die Herausgabe einer aktuellen Eigentümerliste. Nach einem Verwalterwechsel gibt der alt...mehr

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§ 56 Wohnungseigentumsrecht / IV. Anmerkungen zum Muster

Rz. 18 Zur Bindung an die bei Erwerb erklärte Zustimmung: Vgl. Bärmann/Suilmann, § 10 Rn 107 zur Inter-partes-Wirkung.mehr

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§ 56 Wohnungseigentumsrecht / 2. Rechtliche Grundlagen

a) Zulässigkeit des Ausschlusses der Verwalterbestellung, Anspruch auf Bestellung Rz. 38 Die §§ 18, 19 Abs. 2 Nr. 6, 23, 26, 26a, 29 WEG n.F. (vgl. § 20 Abs. 1 WEG a.F.) sehen drei Verwaltungsorgane vor.[112] Höchstes Organ ist die bereits näher behandelte (siehe Rdn 24 ff.) Wohnungseigentümerversammlung bzw. genauer – da Eigentümerbeschlüsse nicht notwendig eine Versammlung ...mehr

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§ 56 Wohnungseigentumsrecht / 3. Aufstellung und Inhalt der Tagesordnung (TO)

a) Rechtliche Grundlagen Rz. 33 Als wichtigste Vorbereitungshandlung ist die Aufstellung der Tagesordnung (TO) anzusehen, die mit der Einladung zu verschicken ist (vgl. § 23 Abs. 2 WEG). § 23 Abs. 2 WEG bezweckt, jedem Eigentümer eine ausreichende Vorbereitung auf die Versammlung zu ermöglichen, insbesondere soll er vor überraschenden Themen und Beschlussfassungen geschützt w...mehr

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§ 56 Wohnungseigentumsrecht / 4. Anmerkungen zum Muster

Rz. 54 Weitere Einzelheiten siehe bei Riecke, in: FS Deckert, 2002, 383 ff.mehr

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§ 56 Wohnungseigentumsrecht / B. Das sachenrechtliche Grundverhältnis und seine Änderung

I. Typischer Sachverhalt Rz. 9 Die Wohnungseigentümer wollen durch Beschluss [19] oder Vereinbarung (§ 10 Abs. 1 und 3 WEG n.F.) Gemeinschaftsräume in Sondereigentum umwandeln,[20] Miteigentumsanteile verändern[21] oder einzelne Gebäudebestandteile (Türen, Balkonteile, Duplexparker, nicht tragende Wände, Tiefgaragenstellplätze etc.) zu Sondereigentum machen, z.B. um sie von de...mehr

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§ 56 Wohnungseigentumsrecht / II. Bestellungs- und Anstellungsverhältnis

1. Typischer Sachverhalt Rz. 44 Verwalter V ist als WEG-Verwalter der WEG XY bestellt. Der Verwaltervertrag ist auf fünf Jahre abgeschlossen, von denen erst zwei verstrichen sind, und seine vorzeitige Beendigung ebenso wie (laut TE) die Abberufung ist auf das Vorliegen eines wichtigen Grundes beschränkt. Auf der letzten Eigentümerversammlung beschlossen die Eigentümer mit 20 ...mehr

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§ 56 Wohnungseigentumsrecht / I. Typischer Sachverhalt

Rz. 57 Mitte Mai 2021 erscheint Verwalter V und schildert, dass ein Mitglied einer von ihm verwalteten Wohnungseigentumsanlage mit vier Wohngeldraten (Februar bis Mai 2021) in Verzug sei. Grundlage der Zahlungspflicht sei immer noch der Wirtschaftsplan für das Jahr 2020, weil Vorschüsse zur Kostentragung basierend auf einem neuen Wirtschaftsplan 2021 (noch) nicht beschlossen...mehr

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§ 56 Wohnungseigentumsrecht / XIV. Anmerkungen zum Muster

Rz. 98 Vgl. LG Hamburg 4.3.2016 – 318 S 109/15, ZMR 2016, 484; a.A. BGH 28.10.2016 – V ZR 91/16, ZMR 2017, 256.mehr

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§ 56 Wohnungseigentumsrecht / VI. Anmerkungen zum Muster

Rz. 90 Zur Beschlussfassung über eine Sonderumlage vgl. AG Hamburg-Blankenese 27.4.2015 – 539 C 21/14, ZMR 2015, 629; BayObLG 18.8.2004 – 2Z BR 114/04, NZM 2005, 110.mehr

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§ 56 Wohnungseigentumsrecht / II. Rechtliche Grundlagen

1. Allgemeines Rz. 2 Ein Grundstück kann nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG) vom 15.3.1951 – i.d.F. des WEMoG[1] – in Wohnungs- und Teileigentum aufgeteilt werden. Die Begründung kann durch vertragliche Einräumung von Sondereigentum nach § 3 WEG (siehe Rdn 4) oder durch einseitige Teilungserklärung (TE) nach § 8 WEG (siehe Rdn 6) erfolgen (§ 2 WEG) und sich u.a. auch auf n...mehr

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§ 56 Wohnungseigentumsrecht / I. Typischer Sachverhalt

Rz. 24 Ein Wohnungseigentümer möchte auf seinem Balkon einen Glaswintergarten errichten und dazu im Voraus die Zustimmung der anderen Miteigentümer einholen. Er stellt sich vor, dass eine Beschlussfassung über seinen Antrag das geeignete Mittel ist und wendet sich an den Verwalter, damit dieser seinen Antrag auf die Tagesordnung der anstehenden Eigentümerversammlung setzt.mehr

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§ 56 Wohnungseigentumsrecht / II. Rechtliche Grundlagen

1. Sachenrechtliches Grundverhältnis und schuldrechtliches Gemeinschaftsverhältnis Rz. 10 Die beschriebenen Beispiele zeigen Grenzen auf, die den Wohnungseigentümern bei der Ausgestaltung des Gemeinschaftsverhältnisses gesetzt sind. Beschluss und auch Vereinbarung helfen hier nicht weiter, da es nicht um die Regelungsbereiche der §§ 10–29 WEG geht, sondern um das sachenrechtl...mehr

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§ 56 Wohnungseigentumsrecht / XXI. Anmerkungen zum Muster

Rz. 105 Zuständig ist das Prozessgericht des ersten Rechtszuges, d.h. dasjenige Gericht, das den Vollstreckungstitel in die Welt gesetzt hat. Die Zuständigkeit ist ausschließlich und zwingend (§ 802 i.V.m. § 767 Abs. 1 ZPO).mehr

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§ 56 Wohnungseigentumsrecht / I. Typischer Sachverhalt

Rz. 1 Die Bauträger B-GmbH & Co. KG (B-KG) erwirbt ein Grundstück (bebaut und z.T. vermietet oder auch unbebaut), auf dem sie 100 Eigentumswohnungen schaffen will, um diese dann zu veräußern an die Erwerber E 1 bis E 100. Die B-KG möchte anwaltliche Beratung darüber, worauf bei der Gestaltung der Teilungserklärung (TE) mit Gemeinschaftsordnung (GO) zu achten ist, welche Regel...mehr

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§ 56 Wohnungseigentumsrecht / 2. Rechtliche Grundlagen

Rz. 45 Nach der in Anlehnung an andere privatrechtliche Personenverbände inzwischen auch im Wohnungseigentumsrecht herrschenden[124] sog. Trennungstheorie (im engeren Sinne[125]) ist bei der Verwalterbestellung zwischen dem organschaftlichen Bestellungsakt (§ 26 Abs. 1 WEG) und dem schuldrechtlichen Anstellungsvertrag (§ 675 BGB) zu unterscheiden. Entgegen der früher herrsch...mehr

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§ 56 Wohnungseigentumsrecht / II. Rechtliche Grundlagen

Rz. 78 Macht ein – ggf. nur werdender – Wohnungseigentümer sich einer schweren Pflichtverletzung[195] schuldig (§ 18 Abs. 1 WEG a.F. = § 17 Abs. 1 WEG n.F., Generalklausel), insbesondere auch durch erheblichen Zahlungsverzug mit Wohngeld (früher: in einer 3 % des Einheitswertes seines Wohnungseigentums übersteigenden Höhe über mehr als drei Monate, vgl. § 18 Abs. 2 Nr. 2 WEG...mehr

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§ 56 Wohnungseigentumsrecht / 3. Muster: Beschlussfassung über Wirtschaftsplan mit kombinierter Fortgeltungs- und Verfallklausel

Rz. 71 Muster 56.17: Beschlussfassung über Wirtschaftsplan mit kombinierter Fortgeltungs- und Verfallklausel Muster 56.17: Beschlussfassung über Wirtschaftsplan mit kombinierter Fortgeltungs- und Verfallklausel Die Gemeinschaft beschließt die Fortdauer der Vorschüsse zur Kostentragung basierend auf dem Wirtschaftsplan für das Jahr _____ mit Gesamtkosten i.H.v. _____ und Einze...mehr

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§ 56 Wohnungseigentumsrecht / XVI. Muster: Klage auf Beseitigung baulicher Veränderungen (Trittschall)

Rz. 100 Muster 56.29: Klage auf Beseitigung baulicher Veränderungen (Trittschall) Muster 56.29: Klage auf Beseitigung baulicher Veränderungen (Trittschall) An das Amtsgericht Zivilabt. für Wohnungseigentumssachen _____ Antrag nach § 43 Abs. 2 Nr. 1 WEG n.F. der Wohnungseigentümerin _____ – Klägerin – Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt _____ gegen die Wohnungseigentümer _____ – Bekl...mehr

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§ 56 Wohnungseigentumsrecht / L. Die Vergütung des Rechtsanwalts

Rz. 106 Es gelten die allgemeinen Vorschriften des RVG uneingeschränkt auch für WEG-Sachen. Im außergerichtlichen Tätigkeitsbereich ist dies die Rahmengebühr nach Nr. 2300 RVG-VV. Bei Abschluss eines Vergleichs entsteht die Einigungsgebühr nach Nr. 1000 RVG-VV.[210] Bei mehreren Auftraggebern – seit 1.12.2020 nicht mehr bei den Beschlussklagen des § 44 WEG n.F. – steht dem A...mehr

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§ 56 Wohnungseigentumsrecht / III. Muster: Klage des Ausbauenden auf Zustimmung zur Wohnnutzung des Dachgeschosses und Grundbuchänderung

Rz. 17 Muster 56.1: Klage des Ausbauenden auf Zustimmung zur Wohnnutzung des Dachgeschosses und Grundbuchänderung Muster 56.1: Klage des Ausbauenden auf Zustimmung zur Wohnnutzung des Dachgeschosses und Grundbuchänderung An das Amtsgericht Zivilabt. (für Wohnungseigentumssachen) _____ Klage nach § 43 Abs. 2 Nr. 1 WEG n.F. des Wohnungseigentümers _____, wohnhaft _____-Straße – Kläg...mehr